SGB10DAnO HA
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom 20. November 1990

Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Vom 20. November 1990
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I geändert, neuer Abschnitt VI eingefügt und alter Abschnitt VI wird Abschnitt VII durch Artikel 11 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 408)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. November 199001.01.2004
I01.04.2023
II01.06.2008
III01.01.2004
IV01.07.2020
V01.10.2010
VI01.04.2023
VII01.04.2023

I

(1) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 sind
die Behörde für Inneres und Sport und
die Bezirksämter und das Amt Hamburg Service.
(2) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen, Negativen und Ausdrucken von auf Datenspeichern gespeicherten Daten nach § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 ist ferner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben
das Staatsarchiv.

II

Die Aufgaben oder obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 nimmt jeweils wahr
diejenige Behörde, die für das Verfahren über die Erbringung der Sozialleistung zuständig ist, auf das sich die Tatsachenbehauptungen des Betroffenen beziehen.
Soweit für das Verfahren ein Bezirksamt zuständig ist, nimmt die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 69 Absatz 1 Nummer 3 wahr
die jeweilige Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S: 519, 521), in der jeweils geltenden Fassung.

III

Die Aufgaben der obersten Landesbehörde im Sinne von § 75 Absatz 2 Satz 1 nimmt wahr
diejenige Behörde, die für den Sozialleistungsbereich zuständig ist, auf den sich die wissenschaftliche Forschung oder die Planung beziehen.

IV

Die Aufgaben der obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 94 Absatz 2 Satz 2 nimmt
die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
wahr.

V

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.

VI

Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

VII

Die Anordnung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - vom 16. Juli 1981 (Amtlicher Anzeiger Seite 1385) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Hamburg, den 20. November 1990
Der Senat
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