MeldeZustAnO HA 2015
DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen Vom 6. Oktober 2015

Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen Vom 6. Oktober 2015
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt I und neuer Abschnitt III geändert, Abschnitte II und IV neu gefasst, alter Abschnitt III aufgehoben und alte Abschnitte IV bis VI werden neue Abschnitte III bis V durch Artikel 2 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 406)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 6. Oktober 201501.11.2015
I01.04.2023
II01.04.2023
III01.04.2023
IV01.04.2023
V01.04.2023

I

(1) Zuständig für die Durchführung
1.
des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970, 972),
2.
des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG) vom 15. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 193)
und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Meldebehörde und als örtliche Meldebehörde, ist, soweit dort oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
das Amt Hamburg Service.
(2) Das Amt Hamburg Service ist zuständig für
1.
das Führen des Melderegisters nach § 2 Absatz 2 BMG,
2.
die Fortschreibung des Melderegisters nach § 6 BMG,
3.
das Erteilen von Auskünften an die betroffene Person nach § 10 BMG,
4.
das Berichtigen von Daten nach § 12 BMG,
5.
das Löschen von Daten nach § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 15 BMG,
6.
die Erteilung von Meldebescheinigungen nach § 18 BMG und Meldebestätigungen nach § 24 Absatz 2 BMG,
7.
die Entgegennahme und das Einholen von Auskünften nach §§ 19 und 25 BMG,
8.
Datenübermittlungen nach §§ 33, 34 und 35 BMG,
9.
das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 44 und 45 BMG,
10.
die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2 BMG, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG und
11.
die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG.

II

Zentrale Meldebehörde ist
das Amt Hamburg Service.
Es ist als Meldebehörde zuständig für
1.
die Einrichtung, die Führung und den Betrieb des Spiegelregisters nach §§ 3 bis 5 HmbAGBMG,
2.
die regelmäßigen Datenübermittlungen nach §§ 36 und 42 BMG, die Datenübermittlungen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 38 BMG, die Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 BMG und die Datenübertragungen im Verfahren der Anmeldung mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 23 Absätze 2 und 3 BMG,
3.
das Aufbewahren und das Löschen von Daten nach § 13 Absatz 2 und § 14 BMG,
4.
die Entgegennahme von Anträgen und die Einrichtung von Auskunftssperren in den Fällen des § 51 BMG sowie die Einrichtung eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 BMG,
5.
Datenübermittlungen nach § 34 Absatz 3 BMG,
6.
das Erteilen von Melderegisterauskünften nach §§ 46 und 50 BMG und
7.
die Aufgaben nach § 28 BMG.

III

(1) Zuständig für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Die Behörde für Inneres und Sport ist darüber hinaus neben dem Amt Hamburg Service zuständig für
1.
das Führen des Melderegisters nach § 2 Absatz 2 BMG,
2.
das Speichern von Daten nach § 3 BMG,
3.
die Fortschreibung des Melderegisters nach § 6 BMG,
4.
das Erteilen von Auskünften an die betroffene Person nach § 10 BMG,
5.
das Berichtigen von Daten nach § 12 BMG,
6.
das Löschen von Daten nach § 14 Absätze 1 und 2 sowie § 15 BMG,
7.
das Melden von Änderungen nach § 17 und § 21 Absatz 4 BMG,
8.
die Erteilung von Meldebescheinigungen nach § 18 BMG und Meldebestätigungen nach § 24 Absatz 2 BMG,
9.
Datenübermittlungen nach §§ 33, 34 und 35 BMG,
10.
die Entgegennahme und das Einholen von Auskünften nach §§ 19 und 25 BMG,
11.
die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 und § 50 Absatz 5 BMG,
12.
die Entgegennahme von Anträgen auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 BMG und die Einrichtung von bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG,
sofern die Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Aufgaben im Sinne von Abschnitt II Absätze 3 bis 5 der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht steht.

IV

Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.

V

(1) Diese Anordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung über Zuständigkeiten im Meldewesen vom 1. November 1996 (Amtl. Anz. S. 2857) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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