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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. Juli 1976

Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. Juli 1976
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Abschnitt III geändert, neuer Abschnitt IV eingefügt, alte Abschnitte IV und V werden Abschnitte V und VI und neuer Abschnitt V neu gefasst durch Artikel 14 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 409)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 20. Juli 197601.01.2004
I01.07.2020
II01.06.2008
III01.04.2023
IV01.04.2023
V01.04.2023
VI01.04.2023

I

(1) Zuständig für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere als Aufsichtsbehörde und zuständige Behörde, ist, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist,
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Sie ist oberste Landesbehörde nach § 55 Absätze 1, 3 und 4 sowie die für das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde nach § 55 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes.

II

Die für die berufsbildenden Schulen zuständige oberste Landesbehörde nach § 5f Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes ist
die Behörde für Schule und Berufsbildung.

III

Zuständiges Jugendamt nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes sind
die Bezirksämter.

IV

Zuständige Stelle für die Ausgabe von Untersuchungsberechtigungsscheinen nach § 2 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) ist
das Amt Hamburg Service.

V

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

VI

Die Anordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 19. Dezember 1961 mit der Änderung vom 7. September 1965 (Amtlicher Anzeiger 1961 Seite 1295, 1965 Seite 1015) wird aufgehoben.
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