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DE - Landesrecht Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten Vom 23. November 2004

Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten Vom 23. November 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 407)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten vom 23. November 200402.12.2004
I29.12.2007
II01.04.2023
III01.07.2020
IV01.04.2023
V02.12.2004

I

Zuständige Behörden im Sinne der §§ 966 967, 973, 975 und 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinde nach den §§ 976 und 977 BGB ist
das Bezirksamt Altona.

II

(1) Für die Annahme von Fundsachen sowie für die Entgegennahme von Fund- und Verlustanzeigen sind daneben zuständig
die Behörde für Inneres und Sport und das Amt Hamburg Service.
(2) Sie sind in Eilfällen befugt, Anordnungen nach § 967 BGB zu treffen.

III

Für die Entgegennahme und Verwahrung von Fundtieren ist zuständig
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

IV

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Inneres und Sport.
(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

V

Die Anordnung über Zuständigkeiten in Fundangelegenheiten vom 26. Oktober 1993 (Amtl. Anz. S. 2233) wird aufgehoben.
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