Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung - 2. FleischWArbbV)
2. FleischWArbbV
Ausfertigungsdatum: 21.12.2021
Vollzitat:
"Zweite Fleischwirtschaftsarbeitsbedingungenverordnung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT 30.12.2021 V1)"
Die V tritt gem. § 2 mit Ablauf des 30.11.2024 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen
Ernährungswirtschaft
(abe) e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e. V., dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss
Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.,
dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e. V., dem Nordernährung AGV, Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e. V., dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e. V., dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e. V., Arbeitgebervereinigung und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e. V., einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Januar 2022 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) oder wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überwiegend in der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anordnung des Endverbrauchers erfolgt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestbedingungen gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
(4) Diese Verordnung findet über die Einschränkung des § 1 Nummer 2 Buchstabe b des TV Mindestbedingungen hinaus keine Anwendung auf Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Fleischerhandwerks.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2024 außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Bundeseinheitlichen Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 27. Mai 2021
(BAnz AT 30.12.2021 V1)
(Text der Anlage siehe: TVMindestbedingungen FlWi 2)
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