Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV)
JAktAV
Ausfertigungsdatum: 08.11.2021
Vollzitat:
"Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist"
Hinweis:
Änderung durch Art. 6 G v. 31.10.2022 I 1966 (Nr. 41) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.
§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung
(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.
(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.
(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.
§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.
§ 5 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.
§ 6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.
§ 7 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.
§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.
§ 9 Aussetzung der Aussonderung
(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Übergangsbestimmung
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898)
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1 | Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften |
Abschnitt 1 | Amtsgericht |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen |
Unterabschnitt 3 | Straf- und Bußgeldsachen |
Unterabschnitt 4 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen |
Unterabschnitt 5 | Anerbensachen und Landwirtschaftssachen |
Abschnitt 2 | Landgericht |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Zivilsachen |
Unterabschnitt 3 | Straf- und Bußgeldsachen |
Unterabschnitt 4 | Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts |
Unterabschnitt 5 | Berufsgerichtssachen |
Abschnitt 3 | Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Zivil- und Familiensachen |
Unterabschnitt 3 | Straf- und Bußgeldsachen |
Unterabschnitt 4 | Landwirtschaftssachen |
Unterabschnitt 5 | Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts |
Unterabschnitt 6 | Berufsgerichtssachen |
Abschnitt 4 | Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaftp |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Zivilsachen |
Unterabschnitt 3 | Strafsachen |
Abschnitt 5 | Generalstaatsanwaltschaft |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Zivilsachen |
Unterabschnitt 3 | Strafsachen |
Unterabschnitt 4 | Berufsgerichtssachen |
Kapitel 2 | Fachgerichtsbarkeiten |
Abschnitt 1 | Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Rechtssachen |
Abschnitt 2 | Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Rechtssachen |
Abschnitt 3 | Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Rechtssachen |
Abschnitt 4 | Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1 | Allgemeines |
Unterabschnitt 2 | Rechtssachen |
Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für
Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften
und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 1 | Bundesarbeitsgericht |
Kapitel 2 | Bundesfinanzhof |
Kapitel 3 | Bundesgerichtshof |
Kapitel 4 | Bundessozialgericht |
Kapitel 5 | Bundesverwaltungsgericht |
Kapitel 6 | Bundespatentgericht |
Kapitel 7 | Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe |
Kapitel 8 | Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof |
Abschnitt 1 | Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren |
Abschnitt 2 | Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen) |
Kapitel 9 | Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht |
Abschnitt 1 | Truppendienstgerichte |
Abschnitt 2 | Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht |
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1
Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Amtsgericht | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1111.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind | ||||
a) | soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen | 10 Jahre | ||||
b) | soweit sie Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
c) | alle übrigen | 2 Jahre | ||||
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen | ||||||
1112.0 | B | Mahnsachen | zu den Buchstaben a bis d:
| |||
a) | Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist | 30 Jahre | ||||
b) | Akten und Datenbestände in übrigen Fällen | 2 Jahre | ||||
c) | Erfassungsbelege und Bewegungsdateien | 3 Monate | zu den Buchstaben a und b:
| |||
d) | Register und Hüllen | Register und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind. Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. | ||||
1112.1 | C | Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen | ||||
a) | Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder | 70 Jahre | ||||
b) | bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen | 30 Jahre | Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG) | ||
c) | bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b | 70 Jahre | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b | |||
d) | bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b | 70 Jahre | wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b | |||
e) | Aufgebotsverfahren | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Aufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b | ||
f) | alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | |||
1112.2 | H | a) | Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln | 10 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42 |
b) | Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | |||
1112.3 | Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche | 30 Jahre | ||||
1112.4 | J | a) | Akten über das Verteilungsverfahren | 2 Jahre | Verteilungspläne (siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b) | |
b) | Verteilungspläne | 30 Jahre | ||||
1112.5 | K | a) | Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist | 2 Jahre | ||
b) | Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist | 5 Jahre | Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c) | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c). | ||
c) | Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses | 30 Jahre | ||||
1112.6 | L | a) | Zwangsverwaltungsakten | 2 Jahre | Protokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld | Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c). |
b) | Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten | 10 Jahre | ||||
c) | Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld | 30 Jahre | ||||
1112.7 | M, MZ | Akten über Zwangsvollstreckungssachen | 5 Jahre | die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente | Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO. | |
1112.8 | IN, IK, IE | Insolvenzakten | ||||
a) | die Dokumente über die Verteilung | 30 Jahre | ||||
b) | die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne | 11 Jahre | Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) | |||
c) | die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO (siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d) | |||
d) | Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO) | 30 Jahre | ||||
1112.9 | N | Konkursakten | ||||
a) | die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung | 30 Jahre | ||||
b) | die übrigen Bände | 5 Jahre | Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c) | |||
c) | die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss | 30 Jahre | ||||
1112.10 | VN | a) | Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung | 5 Jahre | Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen (siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b) | |
b) | Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen | 30 Jahre | ||||
1112.11 | a) | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. | ||
b) | Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre | ||||
c) | Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | ||||
Straf- und Bußgeldsachen | ||||||
1113.0 | Bs | a) | Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen | 5 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2) | |
b) | Vergleiche in Privatklagesachen | 30 Jahre | ||||
1113.1 | OWi | Akten über | ||||
a) | Erzwingungshaftverfahren | 2 Jahre | ||||
b) | alle übrigen Bußgeldverfahren | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2) | |||
1113.2 | Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. | |||
1113.3 | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen | 1 Jahr | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. | |||
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen | ||||||
1114.0 | a) | Grundbücher und Bahngrundbücher | dauernd | |||
b) | das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten | dauernd | ||||
c) | Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung | 2 Jahre | ||||
d) | Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften | 2 Jahre | ||||
1114.1 | HR | a) | Handelsregister | dauernd | zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8: Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten. zu Nr. 1114.1 Buchstabe b: Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden. | |
b) | Handelsregisterakten | 10 Jahre | ||||
1114.2 | PR | a) | Partnerschaftsregister | dauernd | ||
b) | Partnerschaftsregisterakten | 10 Jahre | ||||
1114.3 | GR | a) | Güterrechtsregister | 130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037 | ||
b) | die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten | 70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037 | ||||
1114.4 | VR | a) | Vereinsregister | dauernd | ||
b) | die zum Vereinsregister gehörenden Akten | 10 Jahre | ||||
1114.5 | GnR | a) | Genossenschaftsregister | dauernd | ||
b) | die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten | 10 Jahre | ||||
1114.6 | SSR | a) | Seeschiffsregister | 50 Jahre | ||
b) | die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten | 30 Jahre | ||||
1114.7 | BSR | a) | Binnenschiffsregister | 50 Jahre | ||
b) | die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten | 30 Jahre | ||||
1114.8 | SBR (früher: PRS) | a) | Schiffsbauregister | 50 Jahre | Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR | |
b) | die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten | 30 Jahre | ||||
1114.9 | LR | a) | Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 50 Jahre | ||
b) | die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten | 30 Jahre | ||||
1114.10 | Sammelakten in Registersachen | |||||
a) | mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten | 1 Jahr | ||||
b) | alle sonstigen Sammelakten | 5 Jahre | ||||
1114.11 | PK (früher: Kb) | a) | Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) | 30 Jahre | ||
b) | Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen) | 30 Jahre vom Zeit- punkt der Rück- gabe des Verpfän- dungsvertrages an | ||||
c) | Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes) | 5 Jahre | ||||
1114.12 | I | a) | gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind | 130 Jahre | ||
b) | gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen | 30 Jahre | ||||
1114.13 | II | Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||||
a) | soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen | 10 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h) | |||
b) | soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen | 10 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e | ||
c) | soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | |||
d) | soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29) | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a | |||
e) | soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen | 5 Jahre | ||||
f) | soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen | 30 Jahre | ||||
g) | alle übrigen | 30 Jahre | ||||
h) | Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. | |||
1114.14 | III | Standesamtssachen | 30 Jahre | |||
a) | Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind | 30 Jahre | ||||
b) | Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden | 30 Jahre | ||||
1114.16 | Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste | 5 Jahre | ||||
1114.17 | IV | Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV) | ||||
a) | soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen | 5 Jahre | ||||
b) | sonstige | 130 Jahre | ||||
1114.18 | a) | Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen | 30 Jahre | |||
b) | die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege | 30 Jahre | ||||
c) | Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente | 130 Jahre | ||||
1114.19 | V | Akten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen | 30 Jahre | Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a) | ||
1114.20 | VI | a) | Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts | 30 Jahre | Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagen | |
b) | Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen | |||||
aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente) | 30 Jahre | |||||
bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO | 1 Jahr | |||||
c) | Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen | 130 Jahre | ||||
1114.21 | F (bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX) | a) | Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften | 10 Jahre | Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b) Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c) Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) | Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6. |
b) | Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung) | 30 Jahre | ||||
c) | Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen | 130 Jahre | ||||
1114.22 | F (bis zum 31.08.2009 XVI) | Akten über Adoptionen | 130 Jahre | |||
1114.23 | XVII | a) | Akten über Betreuungssachen | 10 Jahre | Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nr. 1114.29) | |
b) | Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB | 30 Jahre | Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren. | |||
1114.24 | X | a) | Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten | 5 Jahre | ||
b) | Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) | 30 Jahre | Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren. | |||
c) | Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt | 130 Jahre | ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c | |||
d) | Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b | |||
1114.25 | XI | Akten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG | 30 Jahre | |||
1114.26 | XII | Akten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG | 30 Jahre | |||
1114.27 | XIV | a) | Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst | 30 Jahre | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a | |
b) | Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist | 5 Jahre | bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a | |||
1114.28 | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | ||||
1114.29 | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind | 30 Jahre | ||||
1114.30 | Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben | 5 Jahre | Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten. | |||
1114.31 | F | Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel | ||
1114.32 | F | a) | Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte | 50 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b) | |
b) | Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt | 20 Jahre | Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw. | |||
c) | Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten | 80 Jahre | ||||
1114.33 | F | Akten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw. | ||
1114.34 | F | a) | Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen | 30 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b) | |
b) | Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten | 80 Jahre | ||||
1114.35 | F | a) | Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind | 15 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw. | |
b) | Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche | 130 Jahre | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d | |||
1114.36 | F | Akten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1114.43) | ||
1114.37 | F | a) | Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung | 30 Jahre | Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b) | Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG). Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21. |
b) | aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten | 70 Jahre | wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a | |||
1114.38 | F | Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.) | 5 Jahre | |||
1114.39 | F | a) | Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten | 30 Jahre | ||
b) | Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB | 10 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel | |||
1114.40 | F | a) | Akten über Abstammungssachen | 30 Jahre | Entscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b) Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c) | bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b; bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.37. |
b) | aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG | 70 Jahre | bis zum 30. Juni 1998: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d | |||
c) | Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft | 130 Jahre | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c | |||
1114.41 | F | a) | Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen | 5 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c) | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f |
b) | Akten über Gewaltschutzsachen | 5 Jahre | wie zu Nr. 1114.41 Buchstabe a | bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f | ||
c) | Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen. | |||
1114.42 | FH | a) | Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 30 Jahre | ||
b) | Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel | |||
c) | Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel | |||
d) | Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens | 5 Jahre | die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel | |||
e) | Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind) | 130 Jahre | ||||
1114.43 | a) | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird | 30 Jahre | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. | ||
b) | Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | ||||
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen | ||||||
1115.0 | EhR | Erbhofakten | 130 Jahre | Eintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) | ||
1115.1 | Lw (XV) (früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch) | Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen | 30 Jahre | Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6. Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht. | ||
1115.2 | Lw (XV) (früher: LwZ) | Akten über Zuweisungsverfahren | 50 Jahre | |||
1115.3 | Lw (XV) (früher: LwH) | a) | Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen | 30 Jahre | Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b) | |
b) | Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils | 130 Jahre | ||||
c) | Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen | 50 Jahre | ||||
d) | Sonstige | 30 Jahre | ||||
1115.4 | Lw (XV) (früher: HLw) | Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 30 Jahre | |||
1115.5 | Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen | 30 Jahre | ||||
1115.6 | Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO | dauernd | ||||
Landgericht | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1121.0 | AR | a) | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||
b) | Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Zivilsachen | ||||||
1122.0 | O | a) | Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht | 30 Jahre | ||
b) | alle übrigen Akten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 | ||
1122.1 | OH | Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. | vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2 | |
1122.2 | Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung | 30 Jahre | ||||
1122.3 | R | Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen | 50 Jahre | betrifft Altverfahren vor 1977 | ||
1122.4 | S | Sammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. | ||
1122.5 | SH | Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens | 2 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a) | ||
1122.6 | T | Sammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. | ||
1122.7 | a) | Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften. | ||
b) | Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung) | 130 Jahre | ||||
c) | Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | ||||
1122.8 | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 2 Jahre | ||||
1122.9 | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | ||||
1122.10 | O, OH (VH) | a) | Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe | 5 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b) | |
b) | Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. | |||
1122.11 | O, OH (AktG) (früher: AktE) | Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz | 30 Jahre | |||
1122.12 | OTh | Akten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz | 30 Jahre | |||
Straf- und Bußgeldsachen | ||||||
1123.0 | Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | ||||
1123.1 | Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen | 5 Jahre | ||||
1123.2 | StVK Vollz. | Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG | 10 Jahre | |||
1123.3 | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen | 1 Jahr | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. | |||
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts | ||||||
1124.0 | Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) | 30 Jahre | ||||
1124.1 | Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) | 30 Jahre | ||||
1124.2 | O, OH (Wp) | Akten über Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | |||
Berufsgerichtssachen | ||||||
1125.0 | Akten über berufsgerichtliche Verfahren | |||||
a) | in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist | 30 Jahre | Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt. | |||
b) | alle übrigen | 20 Jahre | ||||
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1131.0 | AR | a) | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||
b) | Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG | 5 Jahre | ||||
c) | Akten, die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Zivil- und Familiensachen | ||||||
1132.0 | Sch, Kap, MK, EK, AktG | a) | Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren | 5 Jahre | zu den Buchstaben a und b: die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c) | |
b) | Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz | 10 Jahre | ||||
c) | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit | 30 Jahre | ||||
1132.1 | SchH | a) | Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen | 5 Jahre | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc. (siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b) | |
b) | die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse | 30 Jahre | ||||
1132.2 | U, UF | a) | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | Entscheidungen und Vergleiche (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c) | |
b) | Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
c) | Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird | 130 Jahre | ||||
1132.3 | UH, UFH | a) | Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 2 Jahre | Vergleiche (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b) | |
b) | Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
1132.4 | W, WF | a) | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 5 Jahre | vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b) | |
b) | Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | Zwischenentscheidungen (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a) | |||
1132.5 | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen | 2 Jahre | ||||
1132.6 | Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören | 2 Jahre | ||||
1132.7 | Uth, WTh | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | |||
1132.8 | OLG II | Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen | 30 Jahre | Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz. | ||
1132.9 | FS I | Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen | 50 Jahre | |||
1132.10 | FS II | Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen | 50 Jahre | |||
1132.11 | VA | Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten) | ||||
a) | wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt | 2 Jahre | ||||
b) | in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | ||||
1132.12 | REMiet | Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen | 30 Jahre | |||
Straf- und Bußgeldsachen | ||||||
1133.0 | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 10 Jahre | Urteile und Beschlüsse (siehe Nr. 1133.2) | |||
1133.1 | Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen | 5 Jahre | ||||
1133.2 | Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten | 30 Jahre | ||||
1133.3 | VAs | Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen) | ||||
a) | wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt | 5 Jahre | ||||
b) | in allen übrigen Fällen | 30 Jahre | ||||
1133.4 | Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG | 30 Jahre | ||||
1133.5 | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen | 1 Jahr | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. | |||
Landwirtschaftssachen | ||||||
1134.0 | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten | 30 Jahre | ||||
1134.1 | Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw. | 5 Jahre | ||||
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts | ||||||
1135.0 | a) | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung) | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b) | ||
b) | Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
1135.1 | a) | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung) | 10 Jahre | Entscheidungen (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b) | ||
b) | Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
1135.2 | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen | 10 Jahre | ||||
1135.3 | Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart) | a) | Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b) | |
b) | Beschlüsse | 30 Jahre | ||||
1135.4 | Verg | a) | Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b) | |
b) | Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
1135.5 | a) | Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG | 10 Jahre | Beschlüsse (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b) | ||
b) | Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a | 30 Jahre | ||||
Berufsgerichtssachen | ||||||
1136.0 | Not | Akten über | ||||
a) | Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist | 30 Jahre | ||||
b) | alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare | 20 Jahre | ||||
c) | verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO | 30 Jahre | ||||
1136.1 | AGH | a) | Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO) | 30 Jahre | ||
b) | Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist | 50 Jahre | ||||
c) | alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen | 30 Jahre | ||||
1136.2 | Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren | 20 Jahre | ||||
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1141.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | |||
1141.1 | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. | |||
Zivilsachen | ||||||
1142.0 | Akten über Zivilsachen | 5 Jahre | ||||
Strafsachen | ||||||
1143.0 | Js, UJs | Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über | zu den Buchstaben a bis d: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist. | |||
a) | Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen) | 30 Jahre | ||||
b) | Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen) | 20 Jahre | ||||
c) | Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind | verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit (siehe Nr. 1143.1) | ||||
aa) im Falle eines Vergehens | 10 Jahre | |||||
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung | 20 Jahre | |||||
d) | sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist | 5 Jahre | ||||
1143.1 | Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten | 30 Jahre | wie zu Nr. 1143.0 | |||
1143.2 | Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher: KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) | Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle | wie zu Nr. 1143.0 | |||
a) | in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte | ||||
b) | wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | ||||
c) | wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | ||||
d) | wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | ||||
e) | wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1143.4) | ||||
aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | |||||
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung | 20 Jahre | |||||
f) | wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | |||
g) | wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | |||
h) | wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | |||
i) | wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | |||
j) | sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1143.4) | |||
1143.3 | Js (OWi) | Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) | 5 Jahre | vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1143.4) | ||
1143.4 | a) | die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten. Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen. | |||
oder die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | |||||
b) | nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten | 10 Jahre | ||||
1143.5 | Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen | 1 Jahr | Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden. | |||
Generalstaatsanwaltschaft | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1151.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind | 5 Jahre | |||
1151.1 | Listen der Überführungsstücke | 5 Jahre | Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats. | |||
Zivilsachen | ||||||
1152.0 | Rs | Sammelakten für Zivilsachen | 5 Jahre | |||
Strafsachen | ||||||
1153.0 | OJs | Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht | wie zu Nr. 1143.0 | |||
a) | in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist | aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte | ||||
b) | wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | ||||
c) | wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | ||||
d) | wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 30 Jahre | ||||
e) | wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 1153.1) | ||||
aa) im Fall eines Vergehens | 10 Jahre | |||||
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung | 20 Jahre | |||||
f) | wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 15 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | |||
g) | wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist | 10 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | |||
h) | wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | |||
i) | wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist | 5 Jahre | nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | |||
j) | sonstige | 5 Jahre | auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1153.1) | |||
1153.1 | a) | die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafver- | Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren. Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten. | |||
folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) | 30 Jahre | |||||
b) | nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchstabe h genannten Akten | 10 Jahre | ||||
1153.2 | Zs | Sammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind | 5 Jahre | |||
1153.3 | Ausl. | Auslieferungssachen | 10 Jahre | |||
1153.4 | Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen | 5 Jahre | ||||
1153.5 | Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161) | |||||
a) | soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind | 50 Jahre | ||||
b) | sonstige | 10 Jahre | ||||
1153.6 | Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz | 5 Jahre | ||||
1153.7 | Handakten über Kartellbußgeldsachen | 10 Jahre | ||||
Berufsgerichtssachen | ||||||
1154.0 | Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare | 10 Jahre | ||||
1154.1 | a) | Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden | 10 Jahre | |||
b) | Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind | 5 Jahre | ||||
c) | Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist | 40 Jahre | ||||
d) | alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten | 20 Jahre | ||||
1154.2 | Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten | |||||
a) | in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist | aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte | Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist. | |||
b) | die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben | 5 Jahre | ||||
c) | alle übrigen | 20 Jahre | ||||
d) | Sammelakten über Rügebescheide | 10 Jahre |
Kapitel 2
Fachgerichtsbarkeiten
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1211.0 | AR | Akten | ||||
a) | über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||||
b) | die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Rechtssachen | ||||||
1212.0 | Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | ||||
1212.1 | Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren | Dauer des zugrunde liegenden streitigen Verfahrens | ||||
1212.2 | Akten über Numerus-Clausus-Verfahren | 3 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | |||
1212.3 | Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind | 10 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |
1212.4 | Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 | |||
1212.5 | Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken | 5 Jahre | siehe Nr. 1212.6 |
1212.6 | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. | |||
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1221.0 | AR | Akten |
a) | über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||||
b) | die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Rechtssachen | ||||||
1222.0 | BA | Akten über Mahnsachen | 2 Jahre | siehe Nr. 1222.3 | ||
1222.1 | Verfahrensakte | 5 Jahre | siehe Nr. 1222.3 | |||
1222.2 | RNS | Akten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche | 30 Jahre |
1222.3 | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. | |||
1222.4 | Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind | 30 Jahre | ||||
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit |
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1231.0 | AR | Akten | ||||
a) | über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||||
b) | die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Rechtssachen | ||||||
1232.0 | Verfahrensakten | 10 Jahre | siehe Nr. 1232.1 |
1231.1 | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. | |||
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit | ||||||
Unterabschnitt 1 Allgemeines | ||||||
1241.0 | AR | Akten |
a) | über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten | 2 Jahre | ||||
b) | die Schutzschriften enthalten | 1 Jahr | ||||
Rechtssachen | ||||||
1242.0 | Verfahrensakten | zu den Buchstaben a und b: siehe Nr. 1242.1 | ||||
a) | die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind | 5 Jahre | ||||
b) | sonstige | 10 Jahre |
1242.1 | Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist | 30 Jahre | Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist. Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind. |
Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 1
Bundesarbeitsgericht
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2100.0 | Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht | |||||
a) | soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten | 40 Jahre | ||||
b) | im Übrigen | 10 Jahre | ||||
c) | Voten | weitere 50 Jahre |
d) | Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war | dauernd |
Kapitel 2
Bundesfinanzhof
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2200.0 | Streitakten | |||||
a) | ohne dokumentationswürdigen Inhalt | 10 Jahre | zu Buchstabe a: Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen. zu Buchstabe b: bei sog. „NV-Entscheidungen“ (ohne Buchstabe a) zu Buchstabe c: bei sog. „V-Entscheidungen“ | |||
b) | deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann | 15 Jahre | ||||
c) | deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren | 30 Jahre | ||||
2200.1 | ER-Sachen | 10 Jahre |
Kapitel 3
Bundesgerichtshof
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2300.0 | Akten | |||||
a) | der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate | 50 Jahre |
b) | übrige Akten | 30 Jahre |
Kapitel 4
Bundessozialgericht
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2400.0 | Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) | 30 Jahre | ||||
2400.1 | Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse | 30 Jahre | ||||
2400.2 | Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist | 30 Jahre | ||||
2400.3 | Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde | 10 Jahre | ||||
2400.4 | Voten (soweit bei den Akten verbleibend) | 10 Jahre | ||||
2400.5 | Sammelakten der Senate | 10 Jahre | ||||
2400.6 | Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen | 10 Jahre | ||||
2400.7 | Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes | 10 Jahre |
Kapitel 5
Bundesverwaltungsgericht
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2500.0 | Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren | 30 Jahre | ||||
2500.1 | erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) | 50 Jahre | ||||
2500.2 | Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren | 30 Jahre | ||||
2500.3 | Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | ||||
2500.4 | Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO | 30 Jahre | ||||
2500.5 | Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | ||||
2500.6 | Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz | 30 Jahre |
2500.7 | Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung | 30 Jahre | ||||
2500.8 | Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren | 50 Jahre | ||||
2500.9 | Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung | 50 Jahre | ||||
2500.10 | Nebenverfahren: | |||||
a) | Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren | 10 Jahre | ||||
b) | Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung | 10 Jahre | ||||
c) | Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe | 10 Jahre | ||||
d) | Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat | 10 Jahre | ||||
e) | sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts | 10 Jahre |
f) | Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören | 10 Jahre |
Kapitel 6
Bundespatentgericht
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2600.0 | Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof | |||||
a) | eine Rechtsbeschwerde zugelassen war | 30 Jahre | ||||
b) | ohne Zulassung eingelegt worden ist | 30 Jahre | ||||
2600.1 | Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund | |||||
a) | eines Vorlagebeschlusses | 30 Jahre | ||||
b) | einer Verfassungsbeschwerde | 30 Jahre | ||||
c) | aus sonstigen Gründen | 30 Jahre | ||||
2600.2 | Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren | 30 Jahre | ||||
2600.3 | Urteile | 30 Jahre | ||||
2600.4 | Vergleiche | 30 Jahre | ||||
2600.5 | Beschlüsse mit Kostenentscheidungen | 30 Jahre | ||||
2600.6 | Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG | 30 Jahre | ||||
2600.7 | Kostenfestsetzungsbeschlüsse | 30 Jahre |
2600.8 | Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH) | 30 Jahre | ||||
2600.9 | Beschlüsse über die Aufhebung der VKH | 30 Jahre | ||||
2600.10 | Ni | Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes | ||||
a) | in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt | 20 Jahre | ||||
b) | alle übrigen Akten | 10 Jahre | ||||
2600.11 | Li | Akten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz | 20 Jahre | |||
2600.12 | LiQ | Akten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren | 20 Jahre | |||
2600.13 | LiR | Akten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz | 20 Jahre | |||
2600.14 | W (pat) | Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur |
a) | Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetztes) | 30 Jahre | ||||
b) | Erteilung eines Patents | 30 Jahre | ||||
c) | Aufrechterhaltung eines Patents | 30 Jahre | ||||
d) | beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents | 30 Jahre | ||||
e) | Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt | 30 Jahre | ||||
2600.15 | W (pat) | Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | ||||
a) | Verneinung absoluter Eintragungshindernisse | 30 Jahre | ||||
b) | Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche | 30 Jahre |
2600.16 | W (pat) | Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | ||||
a) | Verneinung absoluter Eintragungshindernisse | 30 Jahre | ||||
b) | Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche | 30 Jahre | ||||
2600.17 | W (pat) | Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | ||||
a) | Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters | 30 Jahre | ||||
b) | Anerkennung eines früheren Anmeldetages | 30 Jahre | ||||
2600.18 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur |
a) | Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs | 30 Jahre | ||||
b) | Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages | 30 Jahre | ||||
2600.19 | W (pat) | Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG | ||||
a) | in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt | 30 Jahre | ||||
b) | alle übrigen Akten | 20 Jahre | ||||
2600.20 | W (pat) | Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur | ||||
a) | Eintragung eines Gebrauchsmusters | 30 Jahre | ||||
b) | Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise | 30 Jahre |
2600.21 | W (pat) | Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat | 30 Jahre | |||
2600.22 | W (pat) | Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen | ||||
a) | eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist | 10 Jahre | ||||
b) | eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist | 5 Jahre | ||||
2600.23 | W (pat) | Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat | 30 Jahre | |||
2600.24 | Ni Li LiR W (pat) | Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist | 20 Jahre | |||
2600.25 | ZA (pat) | Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens | 5 Jahre |
Kapitel 7
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
2700.0 | Akten | 50 Jahre |
Kapitel 8
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren | ||||||
2810.0 | StR | Handakten über Revisionen in Strafsachen | ||||
a) | wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat | 30 Jahre | ||||
b) | wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde | 30 Jahre | ||||
c) | in den übrigen Fällen | 5 Jahre | ||||
2810.1 | StR | Handakten über Vorlegungssachen | 30 Jahre | |||
2810.2 | GSSt | Handakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen | 30 Jahre | |||
2810.3 | VGS | Handakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten | 30 Jahre | |||
2810.4 | AR | Handakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind | 5 Jahre | |||
2810.5 | BAusl | Handakten über Auslieferungssachen | 30 Jahre | |||
2810.6 | AR (Kart) | Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren | 30 Jahre | |||
2810.7 | AnwSt | Akten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof | 30 Jahre | |||
2810.8 | AnwSt | Handakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen | 30 Jahre | |||
2810.9 | AnwSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen | 30 Jahre | |||
2810.10 | NotSt(B) | Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen | 30 Jahre | |||
2810.11 | NotSt (Brfg) | Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen | 30 Jahre | |||
2810.12 | PatAnwSt (R) | Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung | 30 Jahre | |||
2810.13 | PatAnwSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung | 30 Jahre | |||
2810.14 | RiSt | Akten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen | 30 Jahre | |||
2810.15 | RiSt (R) | Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz | 30 Jahre | |||
2810.16 | RiSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen | 30 Jahre | |||
2810.17 | StbSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | 30 Jahre | |||
2810.18 | StbSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | 30 Jahre | |||
2810.19 | WpSt (R) | Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen | 30 Jahre | |||
2810.20 | WpSt (B) | Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen | 30 Jahre | |||
2810.21 | Handakten | |||||
1004/1 E | a) | über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG | 30 Jahre | |||
95207 E (SH) | b) | über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH | 30 Jahre | |||
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen) | ||||||
2820.0 | AR | Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind | 3 Jahre | |||
2820.1 | ARP | Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind | 10 Jahre | |||
2820.2 | BJs | Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren | zu den Buchstaben a und b: Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist. | |||
a) | die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind | 20 Jahre | ||||
b) | die aus sonstigen Gründen eingestellt sind | 10 Jahre | ||||
In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist. Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung. | ||||||
c) | Handakten abgegebener Verfahren | 5 Jahre | ||||
2820.3 | StE | Akten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren | ||||
a) | in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist | bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte | ||||
b) | in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist | 30 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | |||
c) | wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | |||
d) | in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | |||
e) | in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist | 20 Jahre | siehe Nr. 2820.4 | |||
2820.4 | Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art | 50 Jahre | ||||
2820.5 | Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG | 20 Jahre |
Kapitel 9
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Nr. | Register- zeichen | Angelegenheit | Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist | Vor der Vernichtung herauszunehmende Dokumente | Bemerkungen | |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Truppendienstgerichte | ||||||
2910.0 | Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung | 10 Jahre | ||||
2910.1 | a) | Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde | 10 Jahre | |||
b) | Wehrbeschwerdeakten | 10 Jahre | ||||
c) | Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme | 10 Jahre | ||||
d) | Akten zu Anträgen nach § 20 WDO | 10 Jahre | ||||
e) | Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten | 10 Jahre | ||||
f) | Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) | 10 Jahre | ||||
g) | Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG | 10 Jahre | ||||
h) | Akten über sonstige Verfahren | 10 Jahre |
2910.2 | Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde | 30 Jahre | ||||
2910.3 | alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen | 50 Jahre | ||||
2910.4 | Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden | dauernd | ||||
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht | ||||||
2920.0 | Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht |
a) | wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden | 2 Jahre | ||||
b) | wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde | 3 Jahre | ||||
2920.1 | Ermittlungsakten/Handakten | |||||
a) | wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde | 5 Jahre | ||||
b) | wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde | 2 Jahre | ||||
c) | wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde | 3 Jahre |
2920.2 | Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht | dauernd |
Fußnote
Tabelle Nr. 1114.20 Spalte 3 Buchstabe b Doppelbuchst bb und Nr. 1136 Spalte 3 Buchstabe c Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Buchstaben "BnotO" durch die Buchstaben "BNotO" ersetzt
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