JAktAV
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Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung - JAktAV)

JAktAV
Ausfertigungsdatum: 08.11.2021
Vollzitat:
"Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist"
Hinweis:
Änderung durch Art. 6 G v. 31.10.2022 I 1966 (Nr. 41) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Regelungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beruhen, bleiben unberührt.

§ 2 Durchführung der Aufbewahrung und Speicherung

(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig aufzubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Lesbarkeit ist zu gewährleisten.
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregistern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
(2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte, für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der längsten Frist.
(3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Aktenteile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sonstigen Person erlassen werden, sofern diese ein berechtigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumentation bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu speichern.
(4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzubewahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Verfahren nicht mehr benötigt werden.

§ 4 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenommenen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist.
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung beginnt.

§ 5 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrensbeendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getroffen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maßgebend.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu speichern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre aufzubewahren oder zu speichern.

§ 6 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in Kindschaftssachen

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendigung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vorhanden, so ist die jüngste an der Angelegenheit beteiligte Person maßgebend.

§ 7 Beginn der Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen

(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
(2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.

§ 8 Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist

Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.

§ 9 Aussetzung der Aussonderung

(1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Bedeutung sein können.
(2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
(3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Übergangsbestimmung

Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten anzuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4837 - 4898)
Teil 1
 
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
 
Kapitel 1Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
 
Abschnitt 1Amtsgericht
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
 
Abschnitt 2Landgericht
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Zivilsachen
Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5Berufsgerichtssachen
 
Abschnitt 3Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6Berufsgerichtssachen
 
Abschnitt 4Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaftp
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Zivilsachen
Unterabschnitt 3Strafsachen
 
Abschnitt 5Generalstaatsanwaltschaft
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Zivilsachen
Unterabschnitt 3Strafsachen
Unterabschnitt 4Berufsgerichtssachen
 
Kapitel 2Fachgerichtsbarkeiten
 
Abschnitt 1Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Rechtssachen
 
Abschnitt 2Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Rechtssachen
 
Abschnitt 3Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Rechtssachen
 
Abschnitt 4Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1Allgemeines
Unterabschnitt 2Rechtssachen
 
Teil 2
 
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für
Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften
und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
 
Kapitel 1Bundesarbeitsgericht
 
Kapitel 2Bundesfinanzhof
 
Kapitel 3Bundesgerichtshof
 
Kapitel 4Bundessozialgericht
 
Kapitel 5Bundesverwaltungsgericht
 
Kapitel 6Bundespatentgericht
 
Kapitel 7Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
 
Kapitel 8Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
 
Abschnitt 1Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
 
Abschnitt 2Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
 
Kapitel 9Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
 
Abschnitt 1Truppendienstgerichte
 
Abschnitt 2Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
 
Teil 1
 
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
 
Kapitel 1
 
Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
 
Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
 
Abschnitt 1
Amtsgericht
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1111.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind   
  a)soweit sie Vertreterbestellungen nach § 13 Abs. 2 GWB betreffen
10 Jahre
  
  b)soweit sie Schutzschriften enthalten1 Jahr  
  c)alle übrigen2 Jahre  
 
Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
 
1112.0BMahnsachen  zu den Buchstaben a bis d:
Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt.
Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung in der Sache.

  a)Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist





30 Jahre
 
  b)Akten und Datenbestände in übrigen Fällen
2 Jahre
 
  c)Erfassungsbelege und Bewegungsdateien
3 Monate
 zu den Buchstaben a und b:
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, so handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt.
Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestandsdateien).
zu Buchstabe a:
Die Behördenleitung kann bestimmen, dass die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente bereits nach Ablauf der unter Buchstabe b genannten Frist ausgesondert werden.
Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahrenden Dokumente im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.
zu Buchstabe c:
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, die Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
  d)Register und HüllenRegister und Hüllen (falls ein Register nicht geführt wird) in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung und Speicherung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.
Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Spalte 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden.
 
1112.1CProzessakten und sonstige Akten, die betreffen   
  a)Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder











70 Jahre
  
  b)bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Kindschaftssachen, Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit nicht Familiensache (Unterabschnitt 4), Entmündigungssachen



30 Jahre
Urteile, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), Entmündigungsbeschlüsse (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d)Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 1. September 2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
  c)bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Entmündigungsbeschlüsse aus den Akten zu Buchstabe b

70 Jahre
 wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
  d)bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu Buchstabe b


70 Jahre
 wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
  e)Aufgebotsverfahren10 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteAufgebotsverfahren ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
  f)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente 
1112.2Ha)Akten über Verfahren nach der Regelunterhaltsverordnung, Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln


10 Jahre
die in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteUnterhaltssachen ab dem 1. September 2009: siehe Nr. 1114.42
  b)Akten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind



5 Jahre
die in Nr. 1112.11 aufgeführten Dokumente 
1112.3 Sammelakten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche






30 Jahre
  
1112.4Ja)Akten über das Verteilungsverfahren2 JahreVerteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)
 
  b)Verteilungspläne30 Jahre  
1112.5Ka)Zwangsversteigerungsakten, soweit der Zuschlag nicht erteilt ist
2 Jahre
  
  b)Zwangsversteigerungsakten, sofern der Zuschlag erteilt ist
5 Jahre
Beschlüsse über Zuschlagserteilung, Verhandlungen und Protokolle über die Verteilung des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)
Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c).
  c)Sammelakten mit den Beschlüssen über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses



30 Jahre
  
1112.6La)Zwangsverwaltungsakten2 JahreProtokolle über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer RentenschuldAus den in Spalte 5 genannten Dokumenten sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6 Buchstabe c).
  b)Akten über die Zwangsliquidation von Bahneinheiten
10 Jahre
  
  c)Sammelakten mit den Protokollen über die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld



30 Jahre
  
1112.7M, MZAkten über Zwangsvollstreckungssachen5 Jahredie in Nr. 1112.11 aufgeführten DokumenteWegen der Vernichtung des Schuldnerverzeichnisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 882e ZPO.
1112.8IN, IK, IEInsolvenzakten   
  a)die Dokumente über die Verteilung30 Jahre  
  b)die Bände über das Restschuldbefreiungsverfahren, Insolvenz- und Schuldenbereinigungspläne

11 Jahre
Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss, angenommene Schuldenbereinigungspläne samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
  c)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
 
  d)Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Abs. 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289, 290, 296 bis 298, 300 und 303 InsO)









30 Jahre
  
1112.9NKonkursakten   
  a)die Bände mit den Dokumenten über die Verteilung
30 Jahre
  
  b)die übrigen Bände5 JahreTabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)
 
  c)die Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche, Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss


30 Jahre
  
1112.10VNa)Akten über die Verfahren nach der Vergleichsordnung
5 Jahre
Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)
 
  b)Vergleiche aufgrund der Vergleichsordnung, Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen



30 Jahre
  
1112.11 a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, alle Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist


















30 Jahre
 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Unter diese Nummer fallen auch die noch aufzubewahrenden Dokumente des Registerzeichens MSch.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buchstaben gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
  b)Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)


130 Jahre
  
  c)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird


130 Jahre
  
 
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
 
1113.0Bsa)Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen
5 Jahre
Vergleiche (siehe Nr. 1113.0 Buchstabe b) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 1113.2) 
  b)Vergleiche in Privatklagesachen30 Jahre  
1113.1OWiAkten über   
  a)Erzwingungshaftverfahren2 Jahre  
  b)alle übrigen Bußgeldverfahren5 Jahrevollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 1113.2) 
1113.2 Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)




























30 Jahre
 Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1113.3 Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr
 Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
 
Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
 
1114.0 a)Grundbücher und Bahngrundbücherdauernd  
  b)das dazugehörige Schriftgut an Akten, Urkunden usw. mit Ausnahme der unter Buchstabe c und d bezeichneten Sonderhefte und Sammelakten


dauernd
  
  c)Sonderhefte mit den Schriften von vorübergehender Bedeutung
2 Jahre
  
  d)Anträge auf Erteilung von Grundbuchabschriften
2 Jahre
  
1114.1HRa)Handelsregisterdauernd zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu vernichten.
zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
Handelsregisterakten zu geschlossenen Registerblättern der Zweigniederlassungen können – unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlassung – 10 Jahre nach Schließung des Registerblattes ausgesondert werden.
  b)Handelsregisterakten10 Jahre 
1114.2PRa)Partnerschaftsregisterdauernd 
  b)Partnerschaftsregisterakten10 Jahre 
1114.3GRa)Güterrechtsregister130 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2037 
  b)die zum Güterrechtsregister gehörenden Akten
70 Jahre
vom Zeitpunkt
der Eintragung an, längstens bis zum 31. Dezember 2037
 
1114.4VRa)Vereinsregisterdauernd  
  b)die zum Vereinsregister gehörenden Akten
10 Jahre
  
1114.5GnRa)Genossenschaftsregisterdauernd  
  b)die zum Genossenschaftsregister gehörenden Akten
10 Jahre
  
1114.6SSRa)Seeschiffsregister50 Jahre  
  b)die zum Seeschiffsregister gehörenden Akten
30 Jahre
  
1114.7BSRa)Binnenschiffsregister50 Jahre  
  b)die zum Binnenschiffsregister gehörenden Akten
30 Jahre
  
1114.8SBR
(früher: PRS)
a)Schiffsbauregister50 Jahre Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR
 b)die zum Schiffsbauregister gehörenden Akten
30 Jahre
 
1114.9LRa)Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
50 Jahre
  
  b)die zum Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gehörenden Akten
30 Jahre
  
1114.10 Sammelakten in Registersachen   
  a)mit den Anträgen auf Erteilung von Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten

1 Jahr
  
  b)alle sonstigen Sammelakten5 Jahre  
1114.11PK
(früher: Kb)
a)Pachtkreditregister (früher: Register für landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre
  
  b)Akten über Pachtkreditsachen (früher: Akten über landwirtschaftliche Kapitalkreditbeschaffungssachen)

30 Jahre vom Zeit-
punkt der Rück-
gabe des Verpfän-
dungsvertrages an
  
  c)Sammelakten mit den Anträgen auf Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes)



5 Jahre
  
1114.12Ia)gerichtliche Beurkundungen von Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind







130 Jahre
  
  b)gerichtliche Beurkundungen, die ausschließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen


30 Jahre
  
1114.13IIAkten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit   
  a)soweit sie die Gewährung richterlicher Vertragshilfe betreffen
10 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h) 
  b)soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen10 Jahrewie zu Nr. 1114.13 Buchstabe abis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
  c)soweit sie Verfahren nach den §§ 43 bis 50 des Wohnungseigentumsgesetzes betreffen

5 Jahre
wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a 
  d)soweit sie die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz S. 29)



5 Jahre
wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a 
  e)soweit sie Angelegenheiten nach dem Beratungshilfegesetz betreffen
5 Jahre
  
  f)soweit sie Eide und eidesstattliche Versicherungen betreffen
30 Jahre
  
  g)alle übrigen30 Jahre  
  h)Entscheidungen und Vergleiche in den unter Buchstabe a bis d aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist


30 Jahre
 Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.14IIIStandesamtssachen30 Jahre  
  a)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind



30 Jahre
  
  b)Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden

30 Jahre
  
1114.16 Sammelakten über Wechsel- und Scheckproteste
5 Jahre
  
1114.17IVAkten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)   
  a)soweit sie lediglich zurückgegebene Verfügungen von Todes wegen betreffen
5 Jahre
  
  b)sonstige130 Jahre  
1114.18 a)Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen
30 Jahre
  
  b)die zu den Verwahrungsbüchern über Verfügungen von Todes wegen gehörenden Belege

30 Jahre
  
  c)Sammelakten mit den Anzeigen über auswärts hinterlegte Testamente
130 Jahre
  
1114.19VAkten über die Vermittlung von Auseinandersetzungen
30 Jahre
Auseinandersetzungsverträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)
 
1114.20VIa)Akten über sonstige Handlungen des Nachlassgerichts
30 Jahre
Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen (siehe Nr. 1114.20 Buchstabe c); soweit keine gesonderten Akten über Verfügungen von Todes wegen geführt werden auch die in Nr. 1114.17 Buchstabe b genannten Unterlagen 
  b)Sammelakten mit Sterbefallnachrichten und -anzeigen   
    aa) der Standesämter und des Amtsgerichts Schöneberg (Hauptkartei für Testamente)

30 Jahre
  
   bb) des Zentralen Testamentsregisters nach § 78e Satz 3 BNotO
1 Jahr
  
  c)Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen








130 Jahre
  
1114.21F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)
a)Akten über Kindschaftssachen nach § 151 FamFG sowie Akten über Vormundschaften, Beistandschaften und Pflegschaften


10 Jahre
Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahme oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24 Buchstabe a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 6.
  b)Entscheidungen, Anhörungsprotokolle und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4 FamFG, Berichte der Jugendämter, Stellungnahmen des Verfahrensbeistandes, Sachverständigengutachten, familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung/Maßnahmen oder ärztlicher Zwangsmaßnahmen (bis 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung)









30 Jahre
  
  c)Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen



130 Jahre
  
1114.22F
(bis zum 31.08.2009 XVI)
Akten über Adoptionen130 Jahre  
1114.23XVIIa)Akten über Betreuungssachen10 JahreVorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Anhörungsvermerke, ärztliche Gutachten und Zeugnisse, betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
 
  b)Vorgänge über die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3 FamFG) oder freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31. August 2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB











30 Jahre
 Ist die betreute Person verstorben, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
1114.24Xa)Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen; bis 31. August 2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten


5 Jahre
  
  b)Vorgänge über einstweilige Anordnungen; bis zum 31. August 2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)





30 Jahre
 Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene Person verstorben ist, so sind die gesamten Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre aufzubewahren.
  c)Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt




130 Jahre
 ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
  d)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche








130 Jahre
 ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
1114.25XIAkten über Erziehungsbeistandschaften (Schutzaufsichten) nach dem JWG
30 Jahre
  
1114.26XIIAkten über Fürsorgeerziehung nach dem JWG
30 Jahre
  
1114.27XIVa)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), sofern nicht unter Buchstabe b erfasst



30 Jahre
 bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
  b)Akten über Abschiebehaftsachen und sonstige Freiheitsentziehung/Unterbringung (bis zum 31. August 2009: auch Akten über Minderjährige), in denen keine richterliche Entscheidung ergangen ist




5 Jahre
 bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
1114.28 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Betreuungsgericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 Jahre
  
1114.29 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind




30 Jahre
  
1114.30 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilungen an das Familiengericht, die zu Maßnahmen keinen Anlass geben

5 Jahre
 Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
1114.31FAkten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 1. September 2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22 keine besonderen Bestimmungen gelten








5 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel 
1114.32Fa)Akten, die die Scheidung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte





50 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c, vergleiche gemäß Nr. 1114.43 Buchstabe b) 
  b)Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt




20 Jahre
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Nr. 1114.43 aufgeführten Titel usw. 
  c)Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten




80 Jahre
  
1114.33FAkten über Streitigkeiten, welche die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen


15 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw. 
1114.34Fa)Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
30 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)
 
  b)Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchstabe a genannten Akten


80 Jahre
  
1114.35Fa)Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind


15 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel usw. 
  b)Erklärungen über Gütertrennung nach Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen sowie Erklärungen über die Fortgeltung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes nach Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche








130 Jahre
 bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24 Buchstabe d
1114.36FAkten über Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 BGB
10 Jahre
Entscheidungen
(siehe Nr. 1114.43)
 
1114.37Fa)Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung

30 Jahre
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b)
Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren. Ab dem 1. September 2009 werden sie als Abstammungssachen bezeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5 ZPO) gilt Nr. 1114.21.
  b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen sowie Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten


70 Jahre
 wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
1114.38FAkten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB a. F.)

5 Jahre
  
1114.39Fa)Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung freiheitsentziehender Unterbringungen/Maßnahmen (§ 1631b BGB) enthalten



30 Jahre
  
  b)Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach § 1640 BGB



10 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel 
1114.40Fa)Akten über Abstammungssachen30 JahreEntscheidungen und Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)
bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.37.
  b)aus den Akten zu Buchstabe a: Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG

70 Jahre
 bis zum 30. Juni 1998:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
  c)Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft



130 Jahre
 bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
1114.41Fa)Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)
bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
  b)Akten über Gewaltschutzsachen5 Jahrewie zu Nr. 1114.41 Buchstabe abis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
  c)Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist

30 Jahre
 Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.42FHa)Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


30 Jahre
  
  b)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

5 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel 
  c)Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln

5 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel 
  d)Akten über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens
5 Jahre
die in Nr. 1114.43 bezeichneten Titel 
  e)Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)




130 Jahre
  
1114.43 a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird












30 Jahre
 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
  b)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird


130 Jahre
  
 
Unterabschnitt 5
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
 
1115.0EhRErbhofakten130 JahreEintragungsbewilligungen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen) 
1115.1Lw (XV)
(früher: LwG, LwS, LwP, LwV, PSch)
Akten über Landwirtschaftssachen sowie Entscheidungen und Vergleiche zur Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen


30 Jahre
 Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
1115.2Lw (XV)
(früher:
LwZ)
Akten über Zuweisungsverfahren50 Jahre  
1115.3Lw (XV)
(früher:
LwH)
a)Verfahren über die Erteilung von Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen
30 Jahre
Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)
 
  b)Hoffolgezeugnisse und Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils



130 Jahre
  
  c)Verfahren betreffend die Genehmigung von Hofübergabeverträgen
50 Jahre
  
  d)Sonstige30 Jahre  
1115.4Lw (XV)
(früher:
HLw)
Akten über sonstige Anträge außerhalb einer anhängigen Landwirtschaftssache, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind


30 Jahre
  
1115.5 Sammelakten mit dem Schriftgut über die nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen


30 Jahre
  
1115.6 Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfOdauernd  
 
Abschnitt 2
Landgericht
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1121.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
 
1122.0Oa)Akten über Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30. Juni 1998 geltenden Recht

30 Jahre
  
  b)alle übrigen Akten5 Jahredie in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.1OHAkten über Anträge auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens und über sonstige Anträge außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind



5 Jahre
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
1122.2 Sammelakten über die bei dem Gericht vor dem 1. Januar 1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung




30 Jahre
  
1122.3RUrteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen
50 Jahre
 betrifft Altverfahren vor 1977
1122.4SSammelakten mit den in der Berufungsinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 
1122.5SHAkten über Anträge außerhalb eines anhängigen Berufungsverfahrens
2 Jahre
Vergleiche
(siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)
 
1122.6TSammelakten mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre
die in Nr. 1122.7 Buchstabe a bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw. 
1122.7 a)Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der EuVT-VO, Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist


















30 Jahre
 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
  b)Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e BGB jeweils in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung)


130 Jahre
  
  c)Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird


130 Jahre
  
1122.8 Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
2 Jahre
  
1122.9 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören


2 Jahre
  
1122.10O, OH (VH)a)Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)
 
  b)Entscheidungen und Vergleiche in den zu Buchstabe a genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist


30 Jahre
 Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
1122.11O, OH (AktG)
(früher:
AktE)
Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach dem Aktiengesetz
30 Jahre
  
1122.12OThAkten über Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
30 Jahre
  
 
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
 
1123.0 Sammelakten mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre
  
1123.1 Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen


5 Jahre
  
1123.2StVK
Vollz.
Akten über Verfahren nach den §§ 109 und 110 StVollzG
10 Jahre
  
1123.3 Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr
 Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
 
Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
 
1124.0 Akten über Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)
30 Jahre
  
1124.1 Akten über Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)
30 Jahre
  
1124.2O, OH (Wp)Akten über Wertpapierbereinigungssachen10 Jahre  
 
Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen
 
1125.0 Akten über berufsgerichtliche Verfahren   
  a)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist


30 Jahre
 Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt.
  b)alle übrigen20 Jahre  
 
Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1131.0ARa)Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG

5 Jahre
  
  c)Akten, die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Zivil- und Familiensachen
 
1132.0Sch, Kap, MK, EK, AktGa)Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren


5 Jahre
zu den Buchstaben a und b:
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)
 
  b)Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz
10 Jahre
  
  c)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit


30 Jahre
  
1132.1SchHa)Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahre
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Beschlüsse etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a und b)
 
  b)die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse
30 Jahre
  
1132.2U, UFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten



5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche
(siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b und c)
 
  b)Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
  c)Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird



130 Jahre
  
1132.3UH, UFHa)Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind



2 Jahre
Vergleiche
(siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)
 
  b)Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
1132.4W, WFa)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten


5 Jahre
vollstreckungsfähige
Beschlüsse
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)
 
  b)Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a



30 Jahre
Zwischenentscheidungen
(siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)
 
1132.5 Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen
2 Jahre
  
1132.6 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören


2 Jahre
  
1132.7Uth, WThSammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten



30 Jahre
  
1132.8OLG IIEntscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen




30 Jahre
 Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.
1132.9FS IAkten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre
  
1132.10FS IIAkten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre
  
1132.11VAAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)   
  a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt




2 Jahre
  
  b)in allen übrigen Fällen30 Jahre  
1132.12REMietAkten über Rechtsentscheide in Mietsachen30 Jahre  
 
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
 
1133.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten


10 Jahre
Urteile und Beschlüsse
(siehe Nr. 1133.2)
 
1133.1 Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen


5 Jahre
  
1133.2 Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre
  
1133.3VAsAkten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)   
  a)wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt




5 Jahre
  
  b)in allen übrigen Fällen30 Jahre  
1133.4 Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG
30 Jahre
  
1133.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr
 Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
 
Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen
 
1134.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre
  
1134.1 Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
5 Jahre
  
 
Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
 
1135.0 a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Rückerstattung)

10 Jahre
Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)
 
  b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
1135.1 a)Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre
Entscheidungen
(siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)
 
  b)Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
1135.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
10 Jahre
  
1135.3Kart
(früher:
Kart V,
Kart B,
Kart)
a)Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)
 
  b)Beschlüsse30 Jahre  
1135.4Verga)Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen


10 Jahre
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)
 
  b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
1135.5 a)Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG
10 Jahre
Beschlüsse
(siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)
 
  b)Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
  
 
Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen
 
1136.0NotAkten über   
  a)Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist



30 Jahre
  
  b)alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare
20 Jahre
  
  c)verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BNotO
30 Jahre
  
1136.1AGHa)Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)


30 Jahre
  
  b)Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist





50 Jahre
  
  c)alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen
30 Jahre
  
1136.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
20 Jahre
  
 
Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1141.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
5 Jahre
  
1141.1 Listen der Überführungsstücke5 Jahre Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.
 
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
 
1142.0 Akten über Zivilsachen5 Jahre  
 
Unterabschnitt 3
Strafsachen
 
1143.0Js, UJsAkten (einschließlich aufzubewahrender Handakten) über  zu den Buchstaben a bis d:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
  a)Verfahren zur Ermittlung der Todesursache Verstorbener (Leichensachen)
30 Jahre
 
  b)Verfahren zur Ermittlung von Bränden (Brandsachen)
20 Jahre
 
  c)Ermittlungsverfahren, die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
(siehe Nr. 1143.1)
   aa) im Falle eines Vergehens10 Jahre 
   bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung




20 Jahre
 
  d)sonstige Angelegenheiten, in denen das Verfahren eingestellt ist
5 Jahre
  
1143.1 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c genannten Akten


30 Jahre
 wie zu Nr. 1143.0
1143.2Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs) (früher:
KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen, Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie Strafbefehle  wie zu Nr. 1143.0
  a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
  
  b)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt), auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist




30 Jahre
  
  c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist



30 Jahre
  
  d)wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist





30 Jahre
  
  e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1143.4)
 
   aa) im Fall eines Vergehens10 Jahre  
   bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung




20 Jahre
  
  f)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
15 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
  g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist



10 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
  h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
  i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist


5 Jahre
nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
  j)sonstige5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.3Js (OWi)Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
5 Jahre
vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4)
 
1143.4 a)die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
   oder die Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48 und 49 BZRG)
30 Jahre
  
  b)nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i genannten Akten


10 Jahre
  
1143.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr
 Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
 
Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1151.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind
5 Jahre
  
1151.1 Listen der Überführungsstücke5 Jahre Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten Asservats.
 
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
 
1152.0RsSammelakten für Zivilsachen5 Jahre  
 
Unterabschnitt 3
Strafsachen
 
1153.0OJsAkten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht  wie zu Nr. 1143.0
  a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe oder auf Todesstrafe erkannt ist
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
  
  b)wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder lebenslanges Berufsverbot erkannt ist




30 Jahre
  
  c)wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist


30 Jahre
  
  d)wenn wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist





30 Jahre
  
  e)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Nr. 1153.1)
 
   aa) im Fall eines Vergehens10 Jahre  
   bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung




20 Jahre
  
  f)wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist
15 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
  g)wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist



10 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
  h)wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist

5 Jahre
auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
  i)wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist


5 Jahre
nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
  j)sonstige5 Jahreauf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
 
1153.1 a)die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist, einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Dokumente und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die  Entschädigungspflicht  für  Strafver-  Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist; verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
   folgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 436 StPO; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG)












30 Jahre
  
  b)nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nr. 721 Buchstabe h genannten Akten


10 Jahre
  
1153.2ZsSammelakten über die Beschwerden gegen das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind


5 Jahre
  
1153.3Ausl.Auslieferungssachen10 Jahre  
1153.4 Handakten über Revisionen in Strafsachen und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen

5 Jahre
  
1153.5 Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I S. 161)   
  a)soweit sie Entscheidungen enthalten, die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß den §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind



50 Jahre
  
  b)sonstige10 Jahre  
1153.6 Akten über Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

5 Jahre
  
1153.7 Handakten über Kartellbußgeldsachen10 Jahre  
 
Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen
 
1154.0 Handakten des Vertreters der Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

10 Jahre
  
1154.1 a)Handakten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Generalstaatsanwaltschaft geführt werden



10 Jahre
  
  b)Akten über Ermittlungsverfahren, die nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind





5 Jahre
  
  c)Akten über anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Generalstaatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist






40 Jahre
  
  d)alle übrigen unter Buchstabe c genannten Akten
20 Jahre
  
1154.2 Akten über berufsgerichtliche Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten   
  a)in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist


aufzubewahren bis zum Tod oder bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 90. Lebensjahr vollendet hätte
 Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Entfernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
  b)die nicht zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens geführt haben
5 Jahre
  
  c)alle übrigen20 Jahre  
  d)Sammelakten über Rügebescheide10 Jahre  
 
 
Kapitel 2
Fachgerichtsbarkeiten
 
Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
 
Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1211.0ARAkten   
  a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
 
1212.0 Akten über Flurbereinigungssachen, Lastenausgleichssachen, Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungssachen, Normenkontrollverfahren


30 Jahre
  
1212.1 Akten über Mediationsverfahren und sonstige güterichterliche Verfahren
Dauer des
zugrunde liegenden streitigen
Verfahrens
  
1212.2 Akten über Numerus-Clausus-Verfahren3 Jahresiehe Nr. 1212.6 
1212.3 Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt sind

10 Jahre
siehe Nr. 1212.6 
1212.4 Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, 1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind



5 Jahre
siehe Nr. 1212.6 
1212.5 Sammelakten und Blattsammlungen mit den in der Berufungs- und Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken

5 Jahre
siehe Nr. 1212.6 
1212.6 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist




30 Jahre
 Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
 
Abschnitt 2
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1221.0ARAkten   
  a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
 
1222.0BAAkten über Mahnsachen2 Jahresiehe Nr. 1222.3 
1222.1 Verfahrensakte5 Jahresiehe Nr. 1222.3 
1222.2RNSAkten über die bei dem Gericht niedergelegten Schiedssprüche und schiedsrichterlichen Vergleiche

30 Jahre
  
1222.3 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist



30 Jahre
 Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
1222.4 Vergleiche aus den Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Verfahrens, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind


30 Jahre
  
 
Abschnitt 3
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1231.0ARAkten   
  a)über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
 
1232.0 Verfahrensakten10 Jahresiehe Nr. 1232.1 
1231.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, Anerkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist




30 Jahre
 Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
 
Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
 
Unterabschnitt 1
Allgemeines
 
1241.0ARAkten   
  a)über Angelegenheiten, die in das allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Buchstabe b aufgeführten Akten


2 Jahre
  
  b)die Schutzschriften enthalten1 Jahr  
 
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
 
1242.0 Verfahrensakten zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1
 
  a)die durch Antrags- oder Klagerücknahme oder einen Kostenbeschluss nach § 138 FGO beendet worden sind

5 Jahre
  
  b)sonstige10 Jahre  
1242.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Urteile; sowie Dokumente, auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist

30 Jahre
 Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören neben den Zustellungsnachweisen auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch eine spätere Klage- oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind.
 
Teil 2
 
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof,
der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
 
Kapitel 1
 
Bundesarbeitsgericht
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2100.0 Akten über Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht   
  a)soweit sie Voten oder Vollstreckungstitel enthalten
40 Jahre
  
  b)im Übrigen10 Jahre  
  c)Votenweitere 50 Jahre  
  d)Akten des Großen Senats und diejenigen, mit denen er befasst war
dauernd
  
 
Kapitel 2
 
Bundesfinanzhof
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2200.0 Streitakten   
  a)ohne dokumentationswürdigen Inhalt10 Jahre zu Buchstabe a:
Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschungen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6 und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und § 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
bei sog. „NV-Entscheidungen“
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. „V-Entscheidungen“
  b)deren Entscheidungen Ausführungen zu prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf die bei der Rechtsfindung noch zurückgegriffen werden kann


15 Jahre
 
  c)deren Entscheidungen zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen waren
30 Jahre
 
2200.1 ER-Sachen10 Jahre  
 
Kapitel 3
 
Bundesgerichtshof
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2300.0 Akten   
  a)der Großen Senate und der Vereinigten Großen Senate
50 Jahre
  
  b)übrige Akten30 Jahre  
 
Kapitel 4
 
Bundessozialgericht
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2400.0 Urschriften der Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse)
30 Jahre
  
2400.1 Verhandlungsniederschriften (Protokolle), gerichtliche Vergleiche, angenommene Anerkenntnisse

30 Jahre
  
2400.2 Schriftstücke, auf die in einer Entscheidungsformel, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem angenommenen Anerkenntnis Bezug genommen ist


30 Jahre
  
2400.3 Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das Bestandteil oder Anlage von Verfahrensakten in Rechtssachen wurde

10 Jahre
  
2400.4 Voten (soweit bei den Akten verbleibend)10 Jahre  
2400.5 Sammelakten der Senate10 Jahre  
2400.6 Beantwortung von Anfragen des Bundesverfassungsgerichts sowie sonstiger Anfragen staatlicher, zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Stellen


10 Jahre
  
2400.7 Äußerungen des Bundessozialgerichts gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

10 Jahre
  
 
Kapitel 5
 
Bundesverwaltungsgericht
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2500.0 Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie Wiederaufnahmeverfahren
30 Jahre
  
2500.1 erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND)50 Jahre  
2500.2 Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und Normenkontrollverfahren
30 Jahre
  
2500.3 Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs- und Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung


30 Jahre
  
2500.4 Verwaltungsstreitsachen vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO
30 Jahre
  
2500.5 Nichtzulassungsbeschwerden in Verwaltungsstreit-, Normenkontroll-, Personalvertretungs-, Richterinnen- und Richtervertretungssachen sowie nach der Wehrbeschwerdeordnung



30 Jahre
  
2500.6 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz30 Jahre  
2500.7 Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung30 Jahre  
2500.8 Berufungen in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung sowie Wiederaufnahmeverfahren

50 Jahre
  
2500.9 Beschwerden nach der Wehrdisziplinarordnung
50 Jahre
  
2500.10 Nebenverfahren:   
  a)Erinnerungen gegen den Kostenansatz und in Kostenfestsetzungsverfahren
10 Jahre
  
  b)Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung
10 Jahre
  
  c)Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
10 Jahre
  
  d)Stellungnahmen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, gegenüber dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, gegenüber dem Großen Senat



10 Jahre
  
  e)sonstige Anträge außerhalb eines schwebenden Verfahrens, wie Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts


10 Jahre
  
  f)Eingänge, die nicht zu einer bestimmten Rechtssache gehören
10 Jahre
  
 
Kapitel 6
 
Bundespatentgericht
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2600.0 Akten über Verfahren, in denen beim Bundesgerichtshof   
  a)eine Rechtsbeschwerde zugelassen war30 Jahre  
  b)ohne Zulassung eingelegt worden ist30 Jahre  
2600.1 Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht waren aufgrund   
  a)eines Vorlagebeschlusses30 Jahre  
  b)einer Verfassungsbeschwerde30 Jahre  
  c)aus sonstigen Gründen30 Jahre  
2600.2 Akten über Verfahren, die Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof waren

30 Jahre
  
2600.3 Urteile30 Jahre  
2600.4 Vergleiche30 Jahre  
2600.5 Beschlüsse mit Kostenentscheidungen30 Jahre  
2600.6 Beschlüsse über die Festsetzung des Streitwertes nach § 63 GKG oder über die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG


30 Jahre
  
2600.7 Kostenfestsetzungsbeschlüsse30 Jahre  
2600.8 Beschlüsse über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (VKH)
30 Jahre
  
2600.9 Beschlüsse über die Aufhebung der VKH30 Jahre  
2600.10NiNichtigkeitsakten nach § 81 des Patentgesetzes   
  a)in denen das Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat aufrechterhalten bleibt

20 Jahre
  
  b)alle übrigen Akten10 Jahre  
2600.11LiAkten über die Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz oder Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz


20 Jahre
  
2600.12LiQAkten über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzverfahren

20 Jahre
  
2600.13LiRAkten über die Klage auf Rücknahme einer Zwangslizenz
20 Jahre
  
2600.14W (pat)Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Bekanntmachung einer Patentanmeldung (nach der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung des Patentgesetztes)

30 Jahre
  
  b)Erteilung eines Patents30 Jahre  
  c)Aufrechterhaltung eines Patents30 Jahre  
  d)beschränkten Aufrechterhaltung eines Patents
30 Jahre
  
  e)Zurückweisung der Beschwerde von Einsprechenden, durch die das Patent ganz oder zum Teil aufrechterhalten bleibt


30 Jahre
  
2600.15W (pat)Beschwerdeakten in Warenzeichensachen nach dem Warenzeichengesetz, in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse
30 Jahre
  
  b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche
30 Jahre
  
2600.16W (pat)Beschwerdeakten in Markensachen nach dem Markengesetz, in der ab 1. Januar 1995 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Verneinung absoluter Eintragungshindernisse
30 Jahre
  
  b)Zurückweisung des Widerspruchs/aller Widersprüche
30 Jahre
  
2600.17W (pat)Beschwerdeakten in Geschmacksmustersachen nach dem Geschmacksmustergesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Feststellung der Entstehung eines Geschmacksmusters
30 Jahre
  
  b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages
30 Jahre
  
2600.18W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem Designgesetz (DesignG), in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Feststellung der Entstehung eines eingetragenen Designs
30 Jahre
  
  b)Anerkennung eines früheren Anmeldetages/Prioritätstages
30 Jahre
  
2600.19W (pat)Beschwerdeakten in Designsachen nach dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG   
  a)in denen das eingetragene Design aufrechterhalten bleibt
30 Jahre
  
  b)alle übrigen Akten20 Jahre  
2600.20W (pat)Beschwerdeakten in Gebrauchsmustersachen, in denen das Beschwerdeverfahren geführt hat zur   
  a)Eintragung eines Gebrauchsmusters30 Jahre  
  b)Zurückweisung des Löschungsantrags oder des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters ganz oder teilweise


30 Jahre
  
2600.21W (pat)Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen, in denen das Beschwerdeverfahren zur Erteilung des Sortenschutzes geführt hat

30 Jahre
  
2600.22W (pat)Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen   
  a)eine Sachentscheidung über die Beschwerde ergangen ist
10 Jahre
  
  b)eine Sachentscheidung über die Beschwerde nicht ergangen ist
5 Jahre
  
2600.23W (pat)Beschwerdeakten, in denen das Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt geführt hat


30 Jahre
  
2600.24Ni
Li
LiR
W (pat)
Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren länger als sechs Monate nicht betrieben worden ist

20 Jahre
  
2600.25ZA (pat)Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens5 Jahre  
 
Kapitel 7
 
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
 
Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
2700.0 Akten50 Jahre  
 
Kapitel 8
 
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
 
Nr.Register-
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AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
 
Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
 
2810.0StRHandakten über Revisionen in Strafsachen   
  a)wenn das Revisionsgericht durch Urteil, Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO entschieden hat



30 Jahre
  
  b)wenn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB vorbehalten wurde

30 Jahre
  
  c)in den übrigen Fällen5 Jahre  
2810.1StRHandakten über Vorlegungssachen30 Jahre  
2810.2GSStHandakten über Verfahren beim Großen Senat für Strafsachen
30 Jahre
  
2810.3VGSHandakten über Verfahren bei den Vereinigten Großen Senaten
30 Jahre
  
2810.4ARHandakten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register der Abteilung für Revisions-Strafsachen einzutragen sind

5 Jahre
  
2810.5BAuslHandakten über Auslieferungssachen30 Jahre  
2810.6AR (Kart)Handakten über Rechtsbeschwerden in Kartellbußgeldverfahren
30 Jahre
  
2810.7AnwStAkten und Handakten über Anträge auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens und Beschwerden in Ordnungsstrafverfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof



30 Jahre
  
2810.8AnwStHandakten über Revisionen gegen Urteile von Anwaltsgerichtshöfen
30 Jahre
  
2810.9AnwSt(B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden gegen Entscheidungen von Anwaltsgerichtshöfen


30 Jahre
  
2810.10NotSt(B)Handakten über Beschwerden gegen nicht endgültige Beschlüsse oder Oberlandesgerichte in Notarsachen

30 Jahre
  
2810.11NotSt (Brfg)Handakten über Berufungen gegen Urteile der Oberlandesgerichte in Notarsachen
30 Jahre
  
2810.12PatAnwSt (R)Handakten über Revisionen nach der Patentanwaltsordnung
30 Jahre
  
2810.13PatAnwSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden nach der Patentanwaltsordnung

30 Jahre
  
2810.14RiStAkten und Handakten über Anträge gegen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Bundesdienst sowie Mitglieder des Bundesrechnungshofes auf Einleitung oder Einstellung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläufige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser Maßnahmen







30 Jahre
  
2810.15RiSt (R)Handakten über Revisionen in Disziplinarsachen nach dem Deutschen Richtergesetz
30 Jahre
  
2810.16RiSt (B)Handakten über Beschwerden gegen Nichtzulassung der Revision und Beschwerden der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie der Mitglieder des Bundesrechnungshofes gegen Disziplinarverfügungen




30 Jahre
  
2810.17StbSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

30 Jahre
  
2810.18StbSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen



30 Jahre
  
2810.19WpSt (R)Handakten über Revisionen in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen

30 Jahre
  
2810.20WpSt (B)Handakten über Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision und Beschwerden in berufsgerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfersachen


30 Jahre
  
2810.21 Handakten   
 1004/1 Ea)über Stellungnahmen in Verfassungsbeschwerdesachen gemäß § 41, § 22 Absatz 5 GOBVerfG

30 Jahre
  
 95207 E (SH)b)über Stellungnahmen gegenüber dem EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung des EuGH

30 Jahre
  
 
Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
 
2820.0ARAkten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind
3 Jahre
  
2820.1ARPAkten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn sie lediglich im Allgemeinen Register eingetragen sind

10 Jahre
  
2820.2BJsAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten) über Ermittlungsverfahren  zu den Buchstaben a und b:
Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind solange aufzubewahren, wie nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
  a)die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt sind
20 Jahre
 
  b)die aus sonstigen Gründen eingestellt sind
10 Jahre
 
      In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjährung unterliegt, sind die Akten solange aufzubewahren, wie eine Strafverfolgung den Umständen nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Referatsleitung.
  c)Handakten abgegebener Verfahren5 Jahre  
2820.3StEAkten (einschließlich der dazugehörigen Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren   
  a)in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist
bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Verurteilte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
  
  b)in denen auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer oder auf lebenslanges Berufsverbot erkannt ist





30 Jahre
siehe Nr. 2820.4 
  c)wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist






20 Jahre
siehe Nr. 2820.4 
  d)in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren erkannt ist
20 Jahre
siehe Nr. 2820.4 
  e)in denen auf Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 10 Jahren erkannt ist
20 Jahre
siehe Nr. 2820.4 
2820.4 Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafenbeschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Bewährungsbeschlüsse und Gnadenerweise aus den Akten der in der Nummer 2820.3 Buchstabe b bis e genannten Art



50 Jahre
  
2820.5 Akten über Ansprüche auf Entschädigung nach dem StrEG
20 Jahre
  
 
Kapitel 9
 
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
 
Nr.Register-
zeichen
AngelegenheitAufbewahrungs-
und Speicherungsfrist
Vor der Vernichtung
herauszunehmende Dokumente
Bemerkungen
123456
 
Abschnitt 1
Truppendienstgerichte
 
2910.0 Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbeschwerdeakten, sonstige Disziplinarbeschwerdeakten und Akten in Kostensachen nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehrbeschwerdeordnung



10 Jahre
  
2910.1 a)Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf Kürzung der Dienstbezüge, Freispruch, Einstellung oder auf eine einfache Disziplinarmaßnahme erkannt wurde



10 Jahre
  
  b)Wehrbeschwerdeakten10 Jahre  
  c)Akten zu Beschwerden gegen die Aberkennung einer förmlichen Anerkennung oder gegen die Durchsuchung und/oder Beschlagnahme


10 Jahre
  
  d)Akten zu Anträgen nach § 20 WDO10 Jahre  
  e)Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeakten
10 Jahre
  
  f)Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen)10 Jahre  
  g)Akten in Verfahren nach dem SBG und dem SoldGG
10 Jahre
  
  h)Akten über sonstige Verfahren10 Jahre  
2910.2 Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme außer Kürzung der Dienstbezüge erkannt wurde


30 Jahre
  
2910.3 alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen50 Jahre  
2910.4 Akten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder des Kammervorsitzenden




dauernd
  
 
Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht
 
2920.0 Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie diese Vorermittlungen betreffende Akten des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht   
  a)wenn die Vorermittlungen mit der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens beendet wurden


2 Jahre
  
  b)wenn in den unter Buchstabe a genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre
  
2920.1 Ermittlungsakten/Handakten   
  a)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde


5 Jahre
  
  b)wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren mit der Entscheidung über die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beendet wurde


2 Jahre
  
  c)wenn in den unter Buchstabe b genannten Fällen eine einfache Disziplinarmaßnahme verhängt wurde

3 Jahre
  
2920.2 Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten mit einem Sachverhalt von besonderer rechtlicher, militärischer, politischer oder geschichtlicher Bedeutung oder mit erheblicher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der Öffentlichkeit) nach Entscheidung der Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht







dauernd
  
Fußnote
Tabelle Nr. 1114.20 Spalte 3 Buchstabe b Doppelbuchst bb und Nr. 1136 Spalte 3 Buchstabe c Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurden die Buchstaben "BnotO" durch die Buchstaben "BNotO" ersetzt
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