Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk (Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung - 7. GerüstbauerArbbV)
7. GerüstbauerArbbV
Ausfertigungsdatum: 22.09.2021
Vollzitat:
"Siebte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung vom 22. September 2021 (BAnz AT 28.09.2021 V1)"
Die V tritt gem. § 3 mit Ablauf des 30.9.2023 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Absatz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen
(1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 1. Juni 2021, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Gerüstbau e. V., Rösrather Straße 645, 51107 Köln, und der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. Oktober 2021 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.
(2) Die Rechtsnormen des TV Mindestlohn finden auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anwendung.
(3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.
§ 2 Anwendungsausnahmen
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,
1. deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
2. die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Absatz 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn) vom 1. Juni 2021
(Fundstelle: BAnz AT 28.09.2021 V1)
(Text der Anlage siehe: TVMindestlohn Gerüstb 7)
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