KrSaarburgAbk RP
DE - Landesrecht RLP

Abkommen zwischen der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Verwaltungskommission des Saarlandes aus Anlass der Rückgliederung des Kreises Saarburg an das Land Rheinland-Pfalz

Abkommen zwischen der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Verwaltungskommission des Saarlandes aus Anlass der Rückgliederung des Kreises Saarburg an das Land Rheinland-Pfalz
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Abkommen zwischen der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Verwaltungskommission des Saarlandes aus Anlass der Rückgliederung des Kreises Saarburg an das Land Rheinland-Pfalz01.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Zwischen den bevollmächtigten Vertretern der beiden Regierungen wurde Folgendes vereinbart bzw. festgestellt:
1.
Gemäß Verordnung Nr. 93 des General Koenig vom 6. Juni 1947 (Journal Officiel Nr. 77 vom 10. Juni 1947, Seite 765) sind die in dieser Verordnung genannten Gemeinden des Kreises Saarburg bereits mit Wirkung vom 8. Juni 1947 an das Land Rheinland-Pfalz angegliedert worden. Das bedeutet, dass für die gesamte Verwaltung dieses Gebietes ab 8. Juni 1947 das Land Rheinland-Pfalz zuständig ist.
2.
Trotz dieser Feststellung zu 1. sind sich die Beteiligten einig darüber, dass aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung als Stichtag für die Überleitung das Monatsende (30. Juni 1947) und damit gleichzeitig das Vierteljahresende gelten soll, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart wird.
3.
Alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensteile des Landes Rheinland-Pfalz, darunter auch die des früheren Deutschen Reiches, des Preußischen Staates und auch der Rheinprovinz, die vorübergehend in das Eigentum des Saarlandes übergegangen waren, sind mit Wirkung vom 8. Juni 1947 wieder Eigentum von Rheinland-Pfalz geworden, einschließlich der am unbeweglichen Vermögen vorgenommenen Verbesserungen. Soweit bewegliches Vermögen in der Zeit vom 1. August 1946 bis zum heutigen Tage von der Verwaltungskommission des Saarlandes in den Kreis Saarburg verbracht worden ist, verbleiben auch diese Vermögensgegenstände dem Kreise Saarburg, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
4.
Als Stichtag für den Übergang der Einnahmen und Ausgaben auf das Land Rheinland-Pfalz gilt der 1. Juli 1947 mit der Maßgabe, dass alle nach dem 30. Juni 1947 zu vereinnahmenden bzw. zu verausgabenden Beträge, die ihren Rechts- und Entstehungsgrund in der Zeit vor dem 1. Juli 1947 bis rückwirkend 1. August 1946 haben, zugunsten bzw. Lasten des Saargebietes gehen. Hierzu wird festgelegt, dass in der Forst- und in der Weinbauverwaltung alle Holz- bzw. Weinkaufgelder mit nach dem 30. Juni 1947 liegenden Zahlungstagen zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz zu vereinnahmen sind. Im Übrigen gilt bezüglich der Forstverwaltung die am 12. Juni 1947 zwischen Herrn Oberforstmeister Thiel (Saarbrücken) und Herrn Forstoffizier Luzu (Saarbrücken) einerseits und Herrn Landforstmeister Wegener (Trier) andererseits getroffenen Vereinbarungen. (Die Vereinbarung - Schreiben vom 21. Juni 1947 - ist als Anlage beigefügt.)
*
Über die Steuer- und Zollverwaltung wird eine besondere Regelung getroffen. Die Vereinbarung ist als Anlage beigefügt.
*
Die von den Regierungshauptkassen gezahlten Vorschüsse werden von der Landesregierung Rheinland-Pfalz erstattet. Andererseits überweist die Regierungshauptkasse der Landesregierung Rheinland-Pfalz die vereinnahmten Verwahrbeträge. Zu den Verwahrungen zählen nicht Beträge, die auf bestehende Schuldverpflichtungen eingezahlt und zunächst bei der Regierungshauptkasse nicht untergebracht werden konnten und daher auf Verwahrkonto gebucht werden.
Die gegenseitigen Zahlungen erfolgen zunächst im Wege der Aufrechnung. Nur die verbleibenden Spitzenbeträge werden ausgezahlt. Die Gesamtabrechnung soll so gefördert werden, dass sie spätestens am 1. Oktober 1947 erledigt ist.
5.
Zu den Verpflichtungen, die das Saarland zu erfüllen hat, gehören auch die Ausschüttungen aus dem gemeindlichen Finanzausgleich, so dass die abgetretenen Gemeinden bis zum 30. Juni 1947 noch die gleichen Schlüsselzuweisungen, Bedarfszuweisungen, Gewerbe-, Bürgersteuerausschüttungen usw. erhalten, wie die im Saarland verbleibenden Gemeinden.
6.
Die Verwaltungskommission des Saarlandes und die nachgeordneten Dienststellen übergeben an die Regierung Trier möglichst bald sämtliche Akten und sonstigen Unterlagen, die den Kreis Saarburg betreffen. Der Kreis Saarburg andererseits wird alle Akten und Unterlagen abliefern, die den Teil des Kreises betreffen, der beim Saarland verbleibt. Die Vertreter des Saarlandes werden darüber hinaus gebeten, in möglichst weitem Umfange auf Anfragen der Regierung Trier Auskunft zu geben, damit zuverlässige Grundlagen für die Fortführung der Verwaltung in dem wieder angegliederten Gebiet zur Verfügung stehen.
7.
Auf Anordnung der beiden Kreisdelegierten von Saarburg und Merzig-Wadern haben alle bisher im Kreise Saarburg tätigen Beamten und Angestellten sich erklären müssen, ob sie in Zukunft im Saarland oder in Rheinland-Pfalz beschäftigt werden wollen. Es wird vereinbart, dass diesen Wünschen entsprochen wird, und zwar möglichst ab 1. Juli 1947, sofern es sich um Bedienstete handelt, die politisch tragbar sind.
Bezüglich des bisherigen Personals der Amtsverwaltung Freudenburg wird vereinbart, dass alle Bediensteten, soweit sie ihren Wohnsitz im Saarland haben, vom Kreis Merzig-Wadern übernommen werden, und zwar ab 1. Juli 1947. Soweit sie im Kreise Saarburg wohnhaft sind, werden sie innerhalb des Kreises Saarburg beschäftigt, sofern nicht auch deren Übernahme in das Saarland möglich ist, wie es von den Betreffenden gewünscht worden ist.
8.
Die Aufteilung der Kreissparkasse Saarburg, und zwar einerseits für diejenigen Gemeinden, die an das Land Rheinland-Pfalz angegliedert worden sind und anderseits für diejenigen Gemeinden, die endgültig beim Saarland verbleiben, erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die im vergangenen Jahre für die Aufteilung der Kreissparkasse Trier Gültigkeit hatten.
9.
Hinsichtlich der politischen Bereinigung wird vereinbart, dass die Bereinigung, soweit sie bisher nicht abschließend im Saarland erfolgt ist, für alle diejenigen Beamten und Angestellten, die im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz verbleiben, von den zuständigen Dienststellen des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt wird, vorausgesetzt, dass es der Verwaltungskommission des Saarlandes gelingt, die Bereinigungsakten von den zuständigen französischen Dienststellen ausgehändigt zu bekommen. Andernfalls wird auf beschleunigte Durchführung der Bereinigung durch die zuständigen Stellen im Saarland Wert gelegt.
10.
Die im Wege der allgemeinen Landüberweisungsaktion alle dem Saarland in den Kreis Saarburg überwiesenen saarländischen Familien sollen nicht zum 1. Juli 1947 nach der Saar zurücküberwiesen werden, sondern erst sukzessive, und zwar dergestalt, dass jeweils das Landeswohnungsamt der Verwaltungskommission dem Landrat in Saarburg die Abberufungsorder übermittelt. Die Aktion muss jedoch bis zum 1. Oktober 1947 beendet sein.
11.
Die Überleitung des staatlichen Kassen- und Rechnungswesens innerhalb der Justizverwaltung erfolgt entsprechend der im Vorjahre getroffenen Vereinbarung vom 11. November 1946 bzw. 18. Januar 1947. Falls Verwahrgelder vorhanden sein sollten, erfolgt die Abwicklung entsprechend den Richtlinien vom 22. Juli 1946 - Tgb. III/3 - 2693/46 -.
Wegen der Abgabe der Akten der freiwilligen und strittigen Gerichtsbarkeit sowie der Strafakten, wird eine besondere Vereinbarung zwischen den beiden Justizverwaltungen getroffen werden.
12.
Hinsichtlich der Versorgung mit bewirtschafteten Gegenständen der gewerblichen Wirtschaft wird festgelegt, dass die Versorgung der Industrie, des Handels und Handwerks, wie auch der Bevölkerung des Kreises Saarburg bis zum 30. Juni 1947 von der Verwaltung des Saargebietes im Umfange und nach Maßgabe der allgemeinen Versorgung des Saargebietes erfolgen soll. Ab 1. Juli 1947 übernimmt das Land Rheinland-Pfalz diese Versorgung.
13.
Hinsichtlich der Fragen auf dem Gebiete der Ernährung und der Landwirtschaft gilt Folgendes:
I.
Es werden folgende Dienststellen, die seither dem Saarland unterstellt waren, durch die Behörden von Rheinland-Pfalz übernommen:
a)
das Kreisernährungsamt in Saarburg,
b)
die Landwirtschaftsschule in Saarburg,
c)
das Weinbauamt in Saarburg,
d)
das Ernährungsamt (Abt. B), das zum Landratsamt in Saarburg gehört, wird durch dieses gleichzeitig mit dem Landratsamt übernommen,
e)
die Domänenverwaltung in Saarburg, die seither der Direktion Finanzen in Saarbrücken unterstellt war.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1947 werden die vorgenannten Dienststellen von den in Rheinland-Pfalz zuständigen Dienststellen übernommen.
Die Personalakten wurden heute durch ein Mitglied der Verwaltungskommission für Ernährung und Landwirtschaft - Herrn Direktor Neufang - dem Landrat in Saarburg übergeben. Soweit die Akten noch nicht vollständig sind, erfolgt Nachlieferung.
II.
Bis zum 30. Juni 1947 bleiben für den Kreis Saarburg die seither für das Saarland gültigen Rationssätze bestehen. Soweit hinsichtlich des Fleischaufkommens für den Monat Juni das Soll noch nicht erfüllt ist, hat Nachlieferung zu erfolgen.
Die Festsetzung der Rationssätze ab 1. Juli 1947 obliegt der Landesregierung in Koblenz.
III.
Die Ergebnisse der letzten Viehzählung und der Bodennutzungserhebung werden, soweit es noch nicht geschehen ist, unverzüglich der Landesregierung in Koblenz (Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung) und der Regierung in Trier übergeben.
IV.
Die Milch aus den in das Land Rheinland-Pfalz rückgegliederten Gemeinden des Kreises Saarburg wird bis auf weiteres - spätestens bis zum Anlauf einer Molkerei in Saarburg - an die Molkerei in Weiten geliefert. Die Verwaltungskommission des Saarlandes verpflichtet sich, die sämtlichen daraus anfallenden Molkereiprodukte an den Kreis Saarburg zurückzuliefern. Zwischen den zuständigen Dienststellen in Saarbrücken und Koblenz (Referate Milch und Fett) wird ein Sonderabkommen über alle einschlägigen Fragen getroffen.
V.
Die Verwaltungskommission des Saarlandes teilt der Landesregierung in Koblenz die auf den Kreis Saarburg entfallenden Kontingente hinsichtlich sämtlicher bewirtschafteten landwirtschaftlichen Produktionsmittel mit, unter gleichzeitiger Angabe der Menge, die bereits bis jetzt ausgehändigt wurde. Soweit die Lieferung von Bindegarn für die diesjährige Ernte rückständig ist, wird sie anteilmäßig an den Kreis Saarburg ausgeliefert. Ebenso wird es gehandhabt bezüglich der Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstiger Hilfsmittel für den Weinbau. Es wird auch eine Aufstellung über Produktionsmittel für den Gartenbau von Baustoffen, Fensterglas, Düngemittel, Maschinen und Geräte usw. an die Landesregierung in Koblenz übergeben.
Im Verlaufe der Verhandlungen kam mehrfach der Wunsch zum Ausdruck, dass niemand aus seiner Haltung in der Saarfrage weder politische noch wirtschaftliche Nachteile erwachsen sollen. Die bevollmächtigten Vertreter sind gebeten worden, bei ihren zuständigen Dienststellen, gegebenenfalls der Militärregierung, vorstellig zu werden, damit diesem Wunsche Rechnung getragen wird.
Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der beiden Landesregierungen.
Für Rheinland-Pfalz Für das Saarland:
gez. Dr. Steinlein gez. Neufang
" Dr. Janssen " Schulte
" Dr. Schneider " Dr. Strauß
" Kirn
___
Der Landtag hat dem vorstehenden Abkommen in seiner Sitzung vom 28. August 1947 zugestimmt.
Fußnoten
*)
Die unter Nummer 4. genannten Vereinbarungen sind im VOBl. nicht veröffentlicht worden und deshalb auch hier nicht abgedruckt
Die unter Nummer 4. genannten Vereinbarungen sind im VOBl. nicht veröffentlicht worden und deshalb auch hier nicht abgedruckt
Markierungen
Leseansicht