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Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen Vom 12. Juli 1950

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen Vom 12. Juli 1950
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen der Landesregierung von Rheinland-Pfalz und der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen vom 12. Juli 195001.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001
Artikel 1301.10.2001
Artikel 1401.10.2001
Artikel 1501.10.2001
Artikel 1601.10.2001
Artikel 1701.10.2001
Artikel 1801.10.2001
Artikel 1901.10.2001
Artikel 2001.10.2001
Artikel 2101.10.2001
Artikel 2201.10.2001
Artikel 2301.10.2001

§ 1

Dem in Trier am 25. April 1950 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen Rheinland-Pfalz und Luxemburg über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen gemäß Anlage wird hiermit zugestimmt.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 17. 7. 1950

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Errichtung einer Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen
Zwischen der Landesregierung Rheinland-Pfalz in der Deutschen Bundesrepublik und der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Artikel 1

Die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung ist berechtigt, eine Wasserkraftanlage an der Sauer bei Rosport-Ralingen gemäß den beiliegenden generellen Plänen, mit einem Stauziel von NN + 151,50 m, auf ihre Kosten bzw. auf Kosten des Kraftwerkunternehmens zu errichten und zu betreiben und zu diesem Zweck das Wasser der Sauer in seiner Gesamtheit auszunutzen.

Artikel 2

Dieser Vertrag gilt 99 Jahre, von der Inbetriebnahme des Werkes an gerechnet. Seine Verlängerung bedarf einer erneuten vertraglichen Vereinbarung der beiden vertragschließenden Länder.

Artikel 3

Die die Wasserkraftanlage betreffenden Rechtsverhältnisse und die Aufsichtsbefugnisse über dieselbe regeln sich nach den Bestimmungen dieses Vertrages.

Artikel 4

Die Landesregierung Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, das zum Ausbau und Betrieb des Unternehmens erforderliche, auf deutscher Seite liegende Gelände der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung innerhalb drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Vertrages zu Privateigentum zu übertragen. Der Umfang dieses Geländes wird begrenzt durch die Höhenlinie des Stauzieles (151,50 m) zuzüglich eines Schutzstreifens von 3 m Breite. Die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung verpflichtet sich, den Anschaffungspreis zuzüglich Kosten der Landesregierung Rheinland-Pfalz zu erstatten.

Artikel 5

Dem Kraftwerkunternehmen wird gestattet, zur Ausnützung der Wasserkraft die gemäß den anliegenden Plänen und Berechnungen vorgesehenen Anlagen auszuführen, insbesondere
1.
ein Stauwehr mit beweglichen Verschlüssen in der Sauer, ungefähr 975 m unterhalb der zerstörten Rosporter Brücke;
2.
eine Schiffsschleuse beim Stauwehr;
3.
einen Fischpaß beim Stauwehr.
Die vorstehend aufgeführten Anlagen sowie die etwaigen Ergänzungsbauwerke werden den Regeln der Technik entsprechend hergestellt und stets in gutem Zustand erhalten.

Artikel 6

1.
Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, bei zu erwartendem Hochwasser die Wehrverschlüsse rechtzeitig in dem Maße zu öffnen, daß das Stauziel nicht überschritten wird.
2.
Die Sauerschleife unterhalb des Stauwehres bis zur Einmündung des Kraftwerkunterwasserkanals ist vom Stauwehr aus ständig mit einer Minimalwassermenge, die durch Vereinbarung der beiderseitigen Wasserbaubeamten festgelegt wird, zu beschicken. Sollten sich im Unterwasser des Wehres Übelstände hygienischer oder anderer Art ergeben, so wird die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung die zur Durchführung von Spülungen erforderlichen größeren Wassermengen verfügbar machen.
3.
Sofern sich der Untergrund im Flußbett unterhalb des Stauwehres sowie die linke Uferböschung nicht als ausreichend widerstandsfähig erweist, ist das Kraftwerkunternehmen verpflichtet, ein entsprechendes Sturzbett bzw. Böschungsbefestigungen herzustellen.

Artikel 7

Eine Entnahme von Wasser auf deutscher Seite oberhalb des Stauwehres ist nur dann gestattet, wenn die gleiche Menge oberhalb des Stauwehres wieder eingeführt wird.

Artikel 8

An der Abnahme des Stauwehres und aller Nebenanlagen (Flußschleusen und Böschungsbefestigungen, Dämme usw.) wird die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung die Landesregierung Rheinland-Pfalz beteiligen. Vor der Abnahme darf das Wehr nicht in Betrieb genommen werden. Termin und Programm der erstmaligen Einstauung wird der Landesregierung Rheinland-Pfalz rechtzeitig vorher mitgeteilt werden.

Artikel 9

1.
Im Staubereich und auf der Strecke vom Stauwehr abwärts bis 200 m unterhalb der Wasserrückgabe ist das linke Sauerufer in seiner ganzen Länge nach Vereinbarung der beiderseitigen Wasserbauverwaltungen durch das Kraftwerkunternehmen soweit instand zu halten und durch besondere Maßnahmen gegen Wasserangriff zu sichern, als eine Schädigung erwartet werden kann oder nach Inbetriebnahme des Werkes festgestellt wird. Dasselbe gilt für die Seitengewässer, soweit sie eingestaut werden.
2.
Das Kraftwerkunternehmen ist berechtigt, im Falle widerrechtlicher Beschädigung des linken Sauerufers nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts selbständig gegen den Schädiger vorzugehen.

Artikel 10

1.
Soweit Schäden durch Heben oder Absenken des Grundwassers links der Sauer infolge Errichtung des Stauwehres entstehen, verpflichtet sich die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung, diese Schäden zu beheben oder Schadenersatz zu leisten.
2.
Vor Inangriffnahme des Baues, während desselben und nach Inbetriebnahme des Stauwehres wird das Kraftwerkunternehmen durch geeignete Fachleute die Grundwasserverhältnisse der durch die Stauanlage beeinflußten deutschen Gebiete feststellen.

Artikel 11

Das Kraftwerkunternehmen trägt die Kosten der Einrichtung an geeigneter anderer Stelle eines Ersatzpegels für den durch die Errichtung des Stauwehres ausfallenden deutschen Pegel in Ralingen.

Artikel 12

Das Kraftwerkunternehmen wird alle Kosten für die in den berührten deutschen Gemeinden infolge der Werkanlagen von der Landesregierung Rheinland-Pfalz für erforderlich gehaltenen Abänderungen der Flureinteilung und Wegeanlagen nebst Zu- und Abfahrten zu den Grundstücken Abänderungen von Entwässerungsgräben und Abwasseranlagen tragen. Ebenso wird es sämtliche Kosten für die Ausführung der erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen für die Umschreibungen des Grundbuches und die Katasterberichtigungen übernehmen.

Artikel 13

Wenn nach der gemeinsamen Ansicht der beiderseitigen Behörden Änderungen oder Ergänzungen geboten erscheinen, so wird das Kraftwerkunternehmen den entsprechenden Aufforderungen auf seine Kosten nachkommen.

Artikel 14

1.
Die beiden vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, den Bau der in Artikel 5, Ziffer 2, vorgesehenen Schiffsschleuse einstweilen zurückzustellen. Die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung verpflichtet sich, im Falle des Entstehens eines regelmäßigen Schiffsverkehrs auf der Sauer das Bauwerk nachträglich zu erstellen.
Beim Stauwehr wird von dem Kraftwerkunternehmen auf dem linken Sauerufer eine Kahnrampe je oberhalb und unterhalb des Wehres eingerichtet, deren Zufahrten deutlich zu bezeichnen und leicht zugänglich zu machen sind. Diese Kahnrampen sollen mechanisch bedient werden.
2.
Für den Fall des späteren Baues der Schiffsschleuse werden die beiderseitigen Regierungen wegen der Bedienung, Unterhaltung und Beleuchtung ein besonderes Abkommen treffen.

Artikel 15

1.
Zur Ermöglichung des freien Durchzuges der Fische wird am Stauwehr ein Fischpaß vorgesehen, der ständig mit ausreichendem Wasser beschickt wird. Nur bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand und nur nach vorheriger Zustimmung der beiderseitigen Aufsichtsbehörden kann der Fischpaß zeitweilig außer Betrieb gesetzt werden.
2.
Den Fischpaß und dessen Ein- und Auslauf wird das Kraftwerkunternehmen dauernd von Geschwemmsel freihalten.
3.
Der Zugang zu dem Fischpaß wird gegen Unbefugte abgeschlossen. Den mit der Fischereiaufsicht betrauten Beamten der beiden Regierungen wird die gemeinsame Besichtigung des Fischpasses jederzeit gestattet sein.
4.
Das Kraftwerkunternehmen sorgt auch für die Möglichkeit des ständigen Fischdurchzuges in der Unterwasserstrecke der Sauer.
5.
Die Anordnung weiterer Maßnahmen zum Schutze der Fischerei auf Kosten des Kraftwerkunternehmens kann durch Vereinbarung der beiderseitigen Vertragspartner jederzeit getroffen werden.

Artikel 16

Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig, daß die von dem Kraftwerkunternehmen unter Ausnutzung der Wasserkraft gewonnene elektrische Energie in ihrer Gesamtheit der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung gehört.
Für den Fall des Baues weiterer Kraftwerke soll jedoch ohne Rücksicht auf den Umfang der Beteiligung eines der beiden Länder die Verteilung der durch den Neubau gewonnenen Energie unabhängig von gegenwärtiger Regelung vorgenommen werden.

Artikel 17

Das Kraftwerkunternehmen wird sich den von den zuständigen Behörden im beiderseitigen Einverständnis im Interesse des Zollschutzes getroffenen Anordnungen unterziehen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten erstellen.

Artikel 18

Das Kraftwerkunternehmen wird die Bauausführung des Werkes auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung vergeben gemäß den Bedingungen des Luxemburgischen "Allgemeinen Lastenheftes vom 1. März 1948 über die Vergebungsweise von Arbeiten und Lieferungen, für deren Verwirklichung öffentliche Gelder und Kredite in Anspruch genommen werden", wobei Einverständnis darüber besteht, daß sowohl bei der Abgabe von Angeboten als auch in bezug auf die Erteilung des Zuschlags Angehörige der beiden Länder gleichberechtigt sind und nach Möglichkeit Arbeitskräfte aus beiden Ländern beschäftigt werden.

Artikel 19

1.
Das Kraftwerkunternehmen haftet für jeden Schaden und Nachteil, der nachweisbar infolge der Errichtung und des Betriebes der Wasserkraftanlage an Rechten und Eigentum Dritter entsteht.
2.
Das Kraftwerkunternehmen ist verpflichtet, das Land Rheinland-Pfalz für alle gegen es erhobenen Ansprüche Dritter schadlos zu halten und alle damit in Zusammenhang stehenden Prozesse auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

Artikel 20

Nach Vollendung der Anlagen übergibt die Großherzoglich-Luxemburgische Regierung der Landesregierung Rheinland-Pfalz Abschriften der gesamten endgültigen Ausführungspläne der Wasserkraftanlage. Zahl und Maßstab der Pläne werden die beiderseitigen Regierungen vereinbaren.

Artikel 21

Zuständig für die Ausführung der in diesem Vertrag aufgeführten technischen Arbeiten und Bestimmungen in der Überwachung einschließlich der Überwachung des linken Ufers der Sauer sind:
a)
für die Landesregierung Rheinland-Pfalz: das Ministerium für Inneres und Wirtschaft, Staatssekretär für Wirtschaft und Verkehr, sowie das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten,
b)
für das Großherzogtum Luxemburg: der Minister der öffentlichen Arbeiten und des Verkehrs.

Artikel 22

Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten wird unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Dieses setzt sich aus zwei Schiedsrichtern zusammen, von denen jede der vertragschließenden Parteien einen bestimmen wird.
Falls diese Schiedsrichter nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, steht ihnen das Recht zu, einen dritten Schiedsrichter zu wählen, der endgültig entscheidet. Im Falle einer Uneinigkeit über diese Wahl wird der dritte Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes im Haag ernannt.
Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens tragen die vertragschließenden Parteien je zur Hälfte.

Artikel 23

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch die beiderseitigen Regierungen in Kraft.
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