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Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 25. Oktober 1950

Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 25. Oktober 1950
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
GVBl. S. 143; der hier wiedergegebene Text entspricht der Neufassung des Übereinkommens v. 25. 10. 1950, siehe jetzt Neufassung v. 20. 2. 1964 unter BS 2030-20 Anlage 7 (s. a. Verkehrsblatt 1964 S. 142)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Neufassung vom 25. Oktober 195001.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
A. Länder und Verwaltungen01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
B. Kuratorium01.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
C. Oberprüfungsamt01.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001
Artikel 1301.10.2001
Artikel 1401.10.2001
Artikel 1501.10.2001
Artikel 1601.10.2001
Artikel 1701.10.2001
Die Länder Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die Freien Städte Hamburg und Bremen, die Abteilungen Wasserbau, Straßenbau und Seeverkehr des Bundesministeriums für Verkehr, die Bundesministerien für das Post- und Fernmeldewesen, für Wirtschaft und für Wohnungsbau, die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und die Generaldirektion der Südwestdeutschen Eisenbahnen sind in dem Bestreben, nach dem Fortfall der früheren Reichsprüfungsämter für höhere bautechnische Verwaltungsbeamte und für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den technischen Verwaltungsdienst zu ermöglichen, wie folgt übereingekommen.

A. Länder und Verwaltungen

Artikel 1

(1) Die Länder und Verwaltungen, die dieses Übereinkommen treffen, errichten ein gemeinschaftliches Oberprüfungsamt zur Abnahme der Großen Staatsprüfung für den höheren technischen (einschl. vermessungstechnischen) Verwaltungsdienst als vorläufige Regelung so lange, bis sie das Gesamtgebiet der deutschen Länder und Verwaltungen umfaßt, und erkennen die Zeugnisse des Oberprüfungsamtes für ihren Bereich an.
(2) Den übrigen deutschen Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Verwaltungen steht es jederzeit frei, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt ist dem Kuratorium ( Artikel 4) schriftlich zu erklären und wird von ihm bekanntgegeben.
(3) Die Beitrittserklärung schließt in sich die Anerkennung der Prüfungszeugnisse des Oberprüfungsamtes und wird wirksam vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres (Artikel 16).
(4) Die Länder, Verwaltungen und kommunalen Spitzenverbände, die dieses Übereinkommen treffen oder ihm beitreten, werden nachstehend als "die Verwaltungen" bezeichnet.

Artikel 2

Der Rücktritt von diesem Übereinkommen kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres bis zum 30. September jedes Jahres gegenüber dem Kuratorium durch eingeschriebenen Brief erklärt werden und wird vom Kuratorium bekanntgegeben.

Artikel 3

(gegenstandslos)

B. Kuratorium

Artikel 4

(1) Die den Verwaltungen aus diesem Übereinkommen erwachsenden Aufgaben werden durch ein Kuratorium wahrgenommen.
(2) Für das Kuratorium können die Verwaltungen bis zu zwei Vertreter bestellen, von denen mindestens einer die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen soll.
(3) Jeder Vertreter wird als ständiger Vertreter bestellt, unbeschadet des Rechtes der bestellenden Verwaltung, ihn jederzeit zurückzuziehen.
(4) Jede Verwaltung hat im Kuratorium nur eine Stimme, die sie bei Bestellung von zwei Vertretern nach ihrem Ermessen wahrnehmen läßt.

Artikel 5

(1) Die persönliche und haushaltsrechtliche Aufsicht über das Oberprüfungsamt übt der Bundesminister für Verkehr aus. Er trägt die Kosten des Oberprüfungsamtes; im übrigen wird die Aufsicht über das Oberprüfungsamt vom Kuratorium wahrgenommen.
(2) Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
a)
Die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters (Art. 13 Abs. 1 Satz 1);
b)
die Bestätigung und Abberufung der Abteilungsleiter des Oberprüfungsamtes (Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d);
c)
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Voranschlages für das kommende Haushaltsjahr;
d)
die Umgestaltung und Neueinrichtung von Abteilungen des Oberprüfungsamtes;
e)
die Genehmigung des Geschäftsberichtes des Oberprüfungsamtes (Art. 14 Buchstabe c);
f)
der Erlaß und die Änderung der Prüfungsvorschriften des Oberprüfungsamtes;
g)
die Begutachtung und Empfehlung von Vorschriften über die Ausbildung zum höheren technischen Verwaltungsdienst.

Artikel 6

(1) Das Kuratorium tritt in jedem Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Verwaltungen die Anberaumung einer Sitzung beim Vorsitzer des Kuratoriums beantragt; die außerordentlichen Sitzungen sind spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages anzuberaumen.
(2) Erfolgt kein Widerspruch, so kann die Beschlußfassung des Kuratoriums auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

Artikel 7

(1) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungen vertreten ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt, soweit nicht in Artikel 17 etwas anderes bestimmt ist.
(2) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen ohne Stimmrecht teil:
a)
der Präsident des Oberprüfungsamtes,
b)
je ein Vertreter der ständigen Berater des Kuratoriums.

Artikel 8

(1) Ständige Berater des Kuratoriums sind:
a)
der Deutsche Städtetag,
b)
der Deutsche Städtebund,
c)
der Deutsche Landkreistag.
(2) Weitere ständige Berater können durch das Kuratorium zugelassen werden.

Artikel 9

(1) Der Vorsitzer des Kuratoriums und seine Stellvertreter werden vom Kuratorium auf Vorschlag des Bundesministers für Verkehr aus den Vertretern der Verwaltungen im Kuratorium für die Dauer von drei Jahren bestellt. Der Vorsitzer und sein Stellvertreter sollen nicht der gleichen Verwaltung angehören. Der Vorsitzer muß die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.
(2) Der Vorsitzer hat folgende Aufgaben:
a)
Er leitet die Sitzungen des Kuratoriums und sorgt für die Verhandlungsniederschrift, in der die Ergebnisse der Verhandlung festzulegen sind. Die Niederschrift ist am Schluß der Sitzung vorzulesen, zu genehmigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
b)
Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
c)
Er beraumt die Sitzungen des Kuratoriums an und stellt im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes die Tagesordnung der Sitzungen auf, die den Verwaltungen zu Händen ihrer Vertreter vier Wochen vorher mitzuteilen ist.
d)
Er bestellt die Prüfer und vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium die Leiter der Prüfungsabteilungen und deren ständige Stellvertreter und beruft sie ab. Die Bestellung der Abteilungsleiter und Prüfer erfolgt für drei Jahre.
(3) Die Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes steht dem Vorsitzer bei Erledigung seiner Aufgaben zur Verfügung.

C. Oberprüfungsamt

Artikel 10

(1) Das Oberprüfungsamt besteht aus dem Präsidenten, den Abteilungsleitern und den Prüfern. Der Präsident und die Abteilungsleiter bilden den Vorstand des Oberprüfungsamtes.
(2) Das Oberprüfungsamt führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift "Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten".

Artikel 11

Dem Oberprüfungsamt obliegt:
1.
Die Abnahme der Großen Staatsprüfung für den technischen höheren Verwaltungsdienst auf der Grundlage der bisher im Bereich des Oberprüfungsamtes geltenden Vorschriften, soweit diese Rechtsgrundlagen nicht durch die veränderten staatlichen Verhältnisse gegenstandslos geworden sind oder durch dieses Übereinkommen oder gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe f desselben Abänderungen erfahren;
2.
die Weiterbildung der Prüfungsvorschriften auf Grund der neueren Erfahrungen der Wissenschaft und der Bedürfnisse der Verwaltungen;
3.
die Mitarbeit an Ausbildungsvorschriften, soweit die zuständigen Verwaltungen dies wünschen.

Artikel 12

(1) Das Oberprüfungsamt gliedert sich in Abteilungen.
(2) Die Geschäfte der Abteilungen werden von den Abteilungsleitern und bei Verhinderung von ihren ständigen Stellvertretern nach den vom Vorstand gegebenen Richtlinien geregelt.

Artikel 13

(1) Die Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters erfolgt vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzen.
(2) Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang des Oberprüfungsamtes. Er entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung und den Ausschluß von derselben.
(3) Das für das Oberprüfungsamt erforderliche Personal wird vom Bundesminister für Verkehr bestellt.

Artikel 14

Der Vorstand des Oberprüfungsamtes hat folgende Aufgaben:
a)
Er regelt die allgemeinen Fragen des Prüfungswesens und die Handhabung des Prüfungsdienstes. Ferner gehört es zu seinen Aufgaben, Vorschläge für eine Änderung oder Ergänzung der Prüfungsvorschriften zu machen.
b)
Er entscheidet ohne den Präsidenten unter Vorsitz des nach Rang und Dienstalter voranstehenden Abteilungsleiters in Fällen, in denen der Präsident einen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung abgelehnt oder einen Prüfling von der Großen Staatsprüfung ausgeschlossen und der Beschwerde des Antragstellers, die innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei ihm einzulegen ist, nicht stattgegeben hat. Schriftliche Beschlußfassung ist zulässig bei Einstimmigkeit. Ist Einstimmigkeit nicht zu erzielen, so ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, bei der sämtliche Abteilungen vertreten sein müssen und der Beschluß mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt wird. Der mit Begründung zu versehende und von sämtlichen an der Beschlußfassung Beteiligten zu unterzeichnende Beschluß ist dem Präsidenten zuzuleiten, der eine beglaubigte Abschrift dem Beschwerdeführer übermittelt.
c)
Er stellt den jährlichen Geschäftsbericht des Oberprüfungsamtes auf (Art. 5 Abs. 2 Buchstabe e).

Artikel 15

(1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Abteilungsleitern anberaumt und sind, abgesehen vom Fall des Artikels 14 b) dieses Übereinkommens, von ihm zu leiten.
(2) Die in der Sitzung des Vorstandes zu erörternden Fragen sollen den Vorstandsmitgliedern vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Artikel 16

Das Geschäftsjahr des Oberprüfungsamtes beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März. Alle Bekanntmachungen des Kuratoriums und des Oberprüfungsamtes erfolgen durch Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Oberprüfungsamtes (MOP).

Artikel 17

Änderungen dieses Übereinkommens, durch die den Verwaltungen (Art. 1 Abs. 4) neue Verpflichtungen auferlegt oder durch welche die ihnen nach dem Übereinkommen zustehenden Rechte eingeschränkt werden, bedürfen der Zustimmung aller Verwaltungen. Das gleiche gilt für die Änderungen des Übereinkommens, welche eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für den technischen höheren Verwaltungsdienst oder der Organisation des Oberprüfungsamtes zum Gegenstand haben oder nach sich ziehen, es sei denn, daß es sich um unwesentliche Änderungen ohne grundsätzliche Bedeutung handelt. Diese und sonstige Änderungen können mit Zweidrittelmehrheit der beteiligten Verwaltungen beschlossen werden.
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Die Landesregierung hat am 24. Mai 1952 den Beitritt des Landes zu dem vorstehenden Übereinkommen erklärt.
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 9. September 1952 seine Zustimmung erteilt.
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