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DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) Vom 29. November 1950
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) vom 29. November 195001.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 4. August 195001.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001

§ 1

Dem Staatsvertrag vom 4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 6. 12. 1950

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen Vom 4. August 1950
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch Ministerpräsidenten Peter Altmeier,
und das Land Hessen,
vertreten durch Ministerpräsidenten Christian Stock, schließen vorbehaltlich der Genehmigung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Patentstreitsachen (§ 51 Abs. 1 des Patentgesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 117), für welche die Landgerichte des Landes Rheinland-Pfalz zuständig sind, werden ab 1. Januar 1951 dem Landgericht Frankfurt (Main) zugewiesen.

Artikel 2

Für die bis zu dem in Artikel 1 genannten Zeitpunkt anhängig werdenden Patentstreitsachen verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 3

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Artikel 4

Die Ratifikation erfolgt unverzüglich nach der Genehmigung des Staatsvertrages durch die verfassungsmäßig berufenen Organe.
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