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Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our Vom 23. Dezember 1958

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our Vom 23. Dezember 1958
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our vom 23. Dezember 195801.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001
Anlage I01.10.2001
Anlage II01.10.2001
Anlage III01.10.2001

Artikel 1

Dem in Trier am 10. Juli 1958 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our nebst Anlagen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag nebst Anlagen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 12 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Artikel 2 Abs. 1: Verkündet am 8. 1. 1959; Artikel 2 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gem. Bek v. 12. 6. 1959 (GVBl. S. 147) am 12. 6. 1959 in Kraft getreten

Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Errichtung von Wasserkraftanlagen an der Our
Zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem Land Rheinland-Pfalz in der Bundesrepublik Deutschland wird nachstehender Vertrag geschlossen:

Artikel 1

In Fortsetzung der mit dem Staatsvertrag vom 25. April 1950 über das Sauerkraftwerk Rosport/Ralingen begonnenen Regelung der Wasserkräfte im deutsch-luxemburgischen Grenzgebiet vereinbaren die beiden Länder nunmehr, der Société Electrique de l'Our in Luxemburg (Memorial, Recueil Spécial, des Großherzogtums Luxemburg No. 57 vom 11. Juli 1951) im folgenden kurz SEO genannt - den Bau und Betrieb von Wasserkraftanlagen zur Ausnutzung der Our in der Nähe von Vianden zu genehmigen. Die Anlagen bestehen nach näherer Maßgabe der Anlage I aus einem Stausee in der Our, einem die Fallhöhe dieses Stausees ausnutzenden Flußkraftwerk, einem Hochspeicherbecken auf dem Nikolausberg und einem Speicherkraftwerk.
Die SEO ist weiter berechtigt, in der Our oder/und der Irsen Sammelbecken für Zuschußwasser für das in Absatz 1 genannte Unternehmen anzulegen und zu betreiben. Sie bedarf hierzu der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörden. Etwaige Entschädigung Dritter richtet sich nach Anlage II.
Sollten sich später weitere Anlagen als zweckmäßig erweisen, bleiben hierüber neue Verhandlungen vorbehalten. Die beiden Länder sind darüber einig, daß eine bestmögliche Nutzbarmachung der im Grenzgebiet erfaßbaren energiewirtschaftlichen Werte angestrebt werden soll.

Artikel 2

Die Konzession für die SEO mit ihren Rechten und Pflichten wird als Anlage I beigefügt. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages.
Die SEO erhält gemäß dem Inhalt der Konzession ein eigenes Recht, das auch Dritten gegenüber wirksam ist und nicht beeinträchtigt werden darf; sie ist verpflichtet, die Bedingungen der Konzession zu erfüllen, jedoch können ihr keine erschwerenden Bedingungen auferlegt werden. Die auf Grund dieser Konzession in den Wasserläufen errichteten Anlagen bleiben Eigentum der Konzessionärin, auch wenn der Flußlauf nicht ihr Eigentum ist.
In die Wasserwirtschaft der Our dürfen keine Eingriffe vorgenommen werden, durch die der Betrieb der konzessionierten Kraftwerke gemäß Artikel 1 beeinträchtigt wird. So dürfen oberhalb der Anlagen den Wasserläufen im Einzugsgebiet der Our keine Wassermengen schädlich entnommen und keine dem Betrieb nachteiligen Verschmutzungen oder chemischen Einleitungen vorgenommen werden. Ansprüche aus Zuwiderhandlungen Dritter können nicht den vertragschließenden Ländern gegenüber geltend gemacht werden.
Als Beleg für das ihr durch diesen Vertrag und die dazu ergehenden Ratifikationsgesetze erteilte Recht nebst den damit verbundenen Pflichten erhält die SEO eine Ausfertigung der Anlage I mit Planbeilagen als Konzessionsurkunde.

Artikel 3

Die beiden Länder stellen fest, daß die in Artikel 1 beschriebenen Anlagen und die zum Ab- und Antransport des Stromes dienenden Leitungen dem öffentlichen Interesse und dem Wohl der Allgemeinheit beider beteiligten Länder dienen. Sie verpflichten sich daher, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung, den Betrieb und die Unterhaltung des Projektes zu gewährleisten.

Artikel 4

Werden durch die Benutzung des Wasserlaufs durch die SEO auf Grund der erteilten Konzession Rechte anderer beeinträchtigt, so hat die SEO durch technische Maßnahmen den Schaden auf ein geringstmögliches Maß zu beschränken, soweit solche Maßnahmen wirtschaftlich vertretbar sind, und erforderlichenfalls die Geschädigten angemessen zu entschädigen.
Nähere Bestimmungen hierüber sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren sind in Anlage II getroffen.
Bau und Betrieb der Werke werden durch das Entschädigungsverfahren nicht behindert.

Artikel 5

Mit Rücksicht auf den Charakter der Gesamtanlage als Grenzkraftwerk, das überdies nicht der Primärerzeugung, sondern lediglich der Energiespeicherung dient, gilt der für den Betrieb dieser Anlagen aus Deutschland herangeführte Pumpstrom in Luxemburg nicht als Einfuhr, so daß dafür keine Abgaben irgendwelcher Art erhoben werden dürfen. In gleicher Weise wird sich das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen seiner Zuständigkeiten dafür einsetzen, daß die Lieferung des Spitzenstromes nach Deutschland nicht als Einfuhr gilt.

Artikel 6

Luxemburg, auf dessen Gebiet die Stromerzeugungsanlagen erstellt werden, wird die Ausfuhr des Stromes nicht erschweren oder verbieten, sondern im Rahmen der von der SEO abzuschließenden Verträge fördern und von Abgaben irgendwelcher Art freistellen.

Artikel 7

Mit Rücksicht auf den als förderungswürdig anerkannten Charakter des Unternehmens erhält die SEO in Luxemburg eine 50prozentige Ermäßigung auf alle Steuern, durch die Erträge oder Vermögenswerte, gleich welcher Art auch immer, erfaßt werden. Der anerkannte Charakter des Unternehmens schließt auch aus, daß die SEO in Luxemburg mit Sondersteuern, die nicht allgemein erhoben werden oder die in anderer Weise einen Ausnahmecharakter tragen, belastet wird.
Auch die dem Heran- und dem Abtransport der Energie dienenden Leitungsanlagen erhalten in Luxemburg die gleichen Vergünstigungen. Auf deutscher Seite wird sich das Land Rheinland-Pfalz dafür einsetzen, daß für die Leitungen alle steuerlichen und wirtschaftspolitischen Erleichterungen gewährt werden, die für förderungswürdige Kraftwerke und Leitungen möglich sind.
Die Lieferung des Pumpstromes und die Rücklieferung des Speicherstromes werden in Luxemburg nicht als kommerzieller Umsatz erfaßt.

Artikel 8

Bei der Vergebung der Aufträge für den Bau der konzessionierten Anlagen sollen die luxemburgische und die deutsche Volkswirtschaft in angemessenem Rahmen berücksichtigt werden. Die SEO wird nicht gehindert werden, ihre Aufträge nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten zu vergeben und in erster Linie die Firmen heranzuziehen, die bei konkurrenzmäßigen Preisen für einwandfreie Lieferung die bestmögliche Gewähr bieten.

Artikel 9

Den deutschen Beteiligten wird ein gebührender Einfluß in der SEO und deren Gremien eingeräumt, insbesondere was die Betriebsführung, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der konzessionierten Anlagen anbetrifft. Diesem Ziele dienen auch die Bestimmungen der Anlage III, die Bestandteil dieses Vertrages ist.

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Vertrages als Spezialregelung der behandelten Materien gehen allen anderen Gesetzen der vertragschließenden Länder und etwaigen Satzungsbestimmungen vor.

Artikel 11

Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht entscheiden. Dieses setzt sich aus zwei Schiedsrichtern zusammen, von denen jedes der beiden Länder einen bestimmt.
Falls diese Schiedsrichter nicht zu einem übereinstimmenden Ergebnis kommen, steht ihnen das Recht zu, einen dritten Schiedsrichter zu wählen, der endgültig entscheidet. Kommt über die Person dieses dritten Schiedsrichters keine Einigung zustande, so werden sich die beiden Länder dieserhalb ins Benehmen setzen.
Die Kosten dieses Schiedsgerichtsverfahrens tragen die beiden Länder je zur Hälfte.

Artikel 12

Dieser Vertrag wird durch Austausch von Bestätigungsurkunden der Vertragspartner ratifiziert.
Er tritt mit dem Austausch dieser Urkunden in Kraft.

Anlage I

Konzession
Die Société Electrique de l'Our in Luxemburg, Boulevard Roosevelt 4 - kurz SEO genannt - erhält nach Maßgabe der beigefügten Planunterlagen und Erläuterungen das Recht,
a)
die Our oberhalb Vianden bei Lohmühle durch eine Staumauer bis auf Ordinate + 226,00 m ü.N.N. aufzustauen,
b)
aus dem gemäß a) im Ourtal hergestellten Staubecken bis zu etwa 170 m³/s Wasser zu entnehmen, in das auf dem Nikolausberg gelegene, etwa 5,5 Mio m³ fassende Hochspeicherbecken zu pumpen und dadurch den Stauspiegel im Talbecken maximal bis auf Ordinate + 219,75 m ü.N.N. abzusenken,
c)
aus dem Hochspeicherbecken bis zu etwa 320 m³/s Wasser zu entnehmen, in das Staubecken im Ourtal zwecks Erzeugung elektrischer Energie zurückzuleiten und dadurch den Stauspiegel im Talbecken bei Lohmühle bis auf eine Ordinate von maximal + 226,00 m ü.N.N. wieder zu heben,
d)
das im Ourtal aufgestaute Wasser in einem Wasserkraftwerk unterhalb der Staumauer zwecks Erzeugung elektrischer Energie bis zu einer Menge von etwa 16 m³/s zu nutzen und unmittelbar wieder in die Our einzuleiten.
Diese Konzession wird mit der Ratifizierung des Staatsvertrages rechtswirksam. Sie endet 99 Jahre nach voller Inbetriebnahme des Speicherkraftwerkes. Die SEO ist verpflichtet, den Termin dieser Inbetriebnahme den Aufsichtsbehörden mitzuteilen. Artikel 2 des Staatsvertrages wird als Bestandteil dieser Konzession in Bezug genommen.
Bedingungen
Die oben genannten Rechte werden unter den nachfolgenden Bedingungen zugestanden:
1.
Der höchstzulässige Stauspiegel im Ourtal liegt am Sperrbauwerk auf Ordinate + 226,00 m ü.N.N. und ist vor Inbetriebnahme der Anlage durch eine Staumarke zu bezeichnen.
2.
Durch die Füllung und Leerung des Staubeckens (Unterbeckens) sowie die Wasserentnahme und -rückführung für das Hochspeicherbecken (Oberbecken) darf die bisherige natürliche Wasser- und Geschiebeführung der Our unterhalb der Talsperre nicht nachteilig verändert werden.
Zur Überwachung der Wasserführung der Our sind von der SEO selbstschreibende Pegel oberhalb Stolzemburg und unterhalb der Staumauer zu erstellen und zu unterhalten. Zu ihrer Kontrolle ist in jedem Meßprofil ein gut sichtbarer Lattenpegel vorzusehen.
3.
Im Hochspeicherbecken ist der höchstzulässige Wasserspiegel vor Inbetriebnahme der Anlage durch eine Staumarke zu bezeichnen. Die Wasserstände sind durch einen selbstschreibenden Pegel laufend nachzuweisen; zu seiner Kontrolle ist an übersichtlicher Stelle ein Lattenpegel anzubringen.
4.
Beim Einstauen und etwaigen Entleeren des Staubeckens im Ourtal ist auf die Wasserführung der Our Rücksicht zu nehmen. Die Aufsichtsbehörden sind von den geplanten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
5.
An der unteren Sperrenstelle ist die Abführung eines Hochwassers von 400 m³/s ohne Überschreiten der Staumarke durch entsprechende Ausbildung der Absperrorgane zu gewährleisten.
6.
Die Einlaufbauwerke des Hochspeicherbeckens müssen selbsttätige Verschlußorgane besitzen, die im Gefahrenfall ein Leerlaufen des Beckens verhüten.
7.
Das im Talbecken liegende Mündungsbauwerk des Unterwasserstollens ist baulich so zu gestalten, daß Auskolkungen irgendwelcher Art und Uferbeschädigungen im Ourtal vermieden werden.
8.
Die Ufer müssen im Bereich des Staubeckens und auf eine Strecke von 50 m unterhalb des Sperrenbauwerkes nach Inbetriebnahme von der SEO unterhalten werden.
9.
Schwimm- und Treibstoffe, die sich vor den verschiedenen Rechenanlagen ansammeln, sind aus dem Stauraum zu entfernen und zu beseitigen.
10.
Die SEO hat alle von ihr zur Ausübung der Konzession erstellten Anlagen in gutem, den auferlegten Bedingungen entsprechendem Zustand zu erhalten.
11.
Die SEO erhält im Bereich des Staubeckens das Fischereirecht und hat sämtliche Fischereibelange einheitlich zu wahren. Etwaige Schäden sind durch jährlichen Einsatz von Fischbrut möglichst auszugleichen; das gleiche gilt für etwaige Fischereischäden, die durch Fischwechselbehinderung infolge Errichtung des Sperrenbauwerkes den oberhalb und unterhalb des Staubeckens an der Our liegenden Fischereiberechtigten entstehen.
Soweit es die betrieblichen Belange gestatten, wird die SEO Fischereiinteressenten die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei erlauben. Die staatliche Aufsicht über die Fischerei bleibt unberührt.
12.
Soweit durch die konzessionierten Anlagen öffentliche Verkehrswege dem bisherigen Verkehr entzogen werden, ist die SEO verpflichtet, diese zu verlegen bzw. dem gegenwärtigen Zustand entsprechende Ersatzbauten zu erstellen.
13.
Die SEO hat Dritten, die durch die Anlagen der Gesellschaft in ihren Rechten geschädigt werden, nach Maßgabe der Anlage II zum Staatsvertrag vom 10. Juli 1958 Schadenersatz zu leisten.
14.
Falls bei späteren Planungen und während der Baudurchführungen Änderungen der in dieser Urkunde konzessionierten Anlagen zweckmäßig erscheinen, die das ganze Projekt nicht grundlegend umgestalten, sind die Aufsichtsbehörden ermächtigt, diese Änderungen zu genehmigen.
15.
Im Rahmen der durch vorgenannte Bedingungen festgelegten Richtlinien bleiben Ausbau und Betriebsführung des Speicherkraftwerkes der SEO überlassen. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der Konzessionsbedingungen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe steht ihnen das Recht zu, die Stauanlagen und Speicherbecken jederzeit zu betreten. Die laufenden Aufzeichnungen der Schreibpegel sowie die Ergebnisse der Abflußmessungen in den Gerinnen oberhalb und unterhalb des Staubeckens sind den Aufsichtsbehörden auf Verlangen jederzeit, im allgemeinen jedoch monatlich, zuzuleiten. Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, selbst Messungen durchzuführen.
16.
Die durch diese Konzession begründeten Rechte können von dem Unternehmen nicht getrennt, Konzession und Anlagen nur als Ganzes übertragen werden.
17.
Die SEO ist verpflichtet, spätestens zwei Jahre nach Rechtswirksamwerden der Konzession mit dem Ausbau der Anlage zu beginnen und den ersten Maschinensatz spätestens nach vier weiteren Jahren in Betrieb zu nehmen. Diese Fristen können von den Aufsichtsbehörden angemessen verlängert werden, falls es aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint. Das Recht zum Ausbau und Betrieb der Anlage verfällt, wenn die Termine nicht eingehalten werden.
Die SEO ist berechtigt, den Ausbau in zwei Bauabschnitten vorzunehmen. Macht die SEO von diesem Recht Gebrauch, so hat sie dies bei Beginn der Bauarbeiten den Aufsichtsbehörden schriftlich mitzuteilen.
Der zweite Ausbau muß spätestens zehn Jahre nach Beginn des ersten Ausbaues angefangen und innerhalb vier weiterer Jahre ein Maschinensatz der zweiten Ausbaustufe in Betrieb genommen werden. Auch diese Fristen können, wie beim ersten Ausbau, verlängert werden. Das Recht zum Ausbau des zweiten Bauabschnitts erlischt, wenn die genannten Termine nicht eingehalten werden.
Ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bedingungen beginnt die Laufzeit der Konzession spätestens am 1. Januar des zwanzigsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
18.
Die SEO kann fünf Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer eine angemessene Verlängerung ihrer Rechte beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, falls überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles oder Gründe von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung dem nicht entgegenstehen.
Wird eine Verlängerung der konzessionierten Rechte nicht gewährt und tritt eine Änderung der Eigentumsverhältnisse ein, so hat die SEO hinsichtlich ihrer Anlagen gegenüber dem neuen Eigentümer Anspruch auf Entschädigung.
Bestandteile der Anlage I zum Staatsvertrag vom 10. Juli 1958 sind nachfolgende Pläne und Erläuterungen:
Plan 1 Übersichtslageplan M 1: 25 000
Plan 2 Lageplan (Allgemeine Übersicht) M 1: 5 000
Plan 3 Unterbecken-Längsschnitt M 1: 200/20 000
Plan 4 Druckstollen und Verteilrohrleitung - Längsschnitt und Geländequerschnitte M 1: 2 000
Plan 5 Kavernenzentrale - Grundriß M 1: 400
Plan 6 Kavernenquerschnitt in Generatorachse M 1: 200
Plan 7 Kavernenquerschnitt in Turbinenachse M 1: 200
Plan 8 Kavernenquerschnitt in Pumpenachse M 1: 200
Plan 9 Sperre und Krafthaus des Unterbeckens bei Lohmühle M 1: 500
Plan 10 Dammquerschnitte des Oberbeckens M 1: 250
Beilage 11 Erläuterungsbericht mit technischen Daten - Plan 1 bis 10 in gesonderter Mappe -

Anlage II

Bestimmungen über das wasserrechtliche und enteignungsrechtliche Verfahren
1.
Nachdem die Konzession der SEO rechtswirksam geworden ist, ist in ortsüblicher Weise auf den bevorstehenden Bau des Projektes hinzuweisen, bei den Gemeindeverwaltungen die Pläne zur Einsichtnahme offenzulegen und aufzufordern, daß jeder, der durch die beabsichtigte Benutzung des Wasserlaufs geschädigt wird, sich innerhalb von 6 Wochen meldet und den ihm entstehenden Schaden geltend macht. Dabei muß darauf hingewiesen werden, daß, wer innerhalb der Frist keine begründeten Ansprüche erhebt, nur dann noch Ansprüche geltend machen kann, wenn er sie innerhalb der Frist nicht voraussehen konnte.
Wer durch zwingende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert war, kann noch nachträglich seine Ansprüche geltend machen, wenn dies unverzüglich nach Fortfall des Hinderungsgrundes erfolgt.
2.
Die Grundstücke oder Grundstücksteile, die für die Anlage der Staubecken und Kraftwerke benötigt werden, hat die SEO möglichst freihändig zu erwerben. Ist ein solcher freihändiger Erwerb nicht in tunlicher Frist zu angemessenen Bedingungen möglich, so erfolgen Eigentumserwerb und Besitzeinweisung gemäß Artikel 3 des Staatsvertrages. Für ein etwaiges Verfahren sind die Unterlagen der wasserrechtlichen Konzession maßgebend. Rechte Dritter an diesen Grundstücken oder sonstige Nutzungsrechte erlöschen mit dem Eigentumsübergang und sind aus dem gemäß Ziffer 5 dieser Anlage festzusetzenden Entgelt abzufinden. Das Entgelt ist eventuell zu hinterlegen.
3.
Werden Rechte zur Ausnutzung der Wasserkraft durch die Anlagen der SEO hinfällig oder beeinträchtigt, so kann Ersatz durch Lieferung elektrischer Energie geleistet werden, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist. Für den Umfang der Lieferung ist das den Geschädigten gesetzmäßig zustehende Wasserrecht maßgebend.
4.
Werden Grundstücke beeinträchtigt, ohne selbst in Anspruch genommen zu werden, z. B. durch schädliche Änderung des Grundwasserstandes, so soll nach Möglichkeit durch technische Maßnahmen die Beeinträchtigung verhindert oder möglichst gemindert werden. Soweit die Kosten solcher Maßnahmen größer sind als die Schäden oder sonst wirtschaftlich nicht vertreten werden können, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
5.
Über die Berechtigung der Ansprüche, die Höhe der zu leistenden Entschädigung und ihre Aufteilung unter verschiedene Berechtigte entscheiden unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Anlage die zuständigen Gerichte.

Anlage III

Gesellschaftsrechtliche Bestimmungen
Im Hinblick auf den Charakter der Gesamtanlage als Grenzkraftwerk wird folgendes festgelegt:
1.
Beide vertragschließenden Länder sind berechtigt, je ein bis zwei Beauftragte, von denen auf luxemburgischer Seite einer der Regierungskommissar ist, an den Sitzungen der Generalversammlung, des Verwaltungsrates und des Direktionsausschusses der SEO teilnehmen zu lassen. Glauben diese Beauftragten, daß durch einen Beschluß die Interessen des von ihnen vertretenen Landes beeinträchtigt werden, so können sie unter Angabe ihrer Gründe Einspruch erheben mit der Folge, daß der beanstandete Beschluß in einer zweiten Sitzung erneut erörtert werden muß. Die SEO wird in einem solchen Fall die einschlägigen Fragen mit der Regierung des beanstandenden Landes beraten und anschließend nochmals Beschluß fassen. Gegen diesen zweiten Beschluß besteht ein Einspruchsrecht der Ländervertreter nicht mehr.
Das vorstehende Verfahren ist mit tunlicher Beschleunigung innerhalb einer Frist von 2 Monaten durchzuführen.
2. a)
Im Verwaltungsrat der SEO müssen die luxemburgischen und deutschen Mitglieder ohne Rücksicht auf die Kapitalbeteiligung die absolute Mehrheit besitzen.
b)
Der Präsident des Verwaltungsrates muß luxemburgischer Staatsangehöriger, der Vize-Präsident deutscher Staatsangehöriger sein.
c)
Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 21 Mitgliedern, die nach Maßgabe der Satzung der SEO bestellt werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß die luxemburgischen Aktionäre mindestens 11 - darunter das Großherzogtum Luxemburg mit mindestens 7 Sitzen - und die deutschen Aktionäre mindestens 7 Sitze im Verwaltungsrat erhalten.
3.
Die Aktien der SEO müssen Namensaktien sein, die nur mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsrats der SEO übertragen werden können. Die Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf einer Mehrheit von ²/
3
der Stimmen, in welcher Mehrheit sowohl die Stimmen der vom Großherzogtum Luxemburg in seiner Eigenschaft als Namensaktionär benannten Mitglieder des Verwaltungsrates als auch die Stimme mindestens eines der von den deutschen Aktionären benannten Verwaltungsratsmitglieder enthalten sein müssen.
Die kapitalmäßige Regelung, die die Beteiligten treffen, wird als angemessen und als richtig im Sinne des Staatsvertrages von den Vertragschließenden anerkannt. 10 v.H. des jeweiligen Aktienkapitals können Inhaber-Aktien sein, für die die vorstehende Übertragungsbeschränkung nicht gilt. Diese Inhaber-Aktien sollen in erster Linie der luxemburgischen Öffentlichkeit zur Zeichnung offenstehen oder bei der ersten Vergabe möglichst auf dem luxemburgischen Markt untergebracht werden.
4.
Abmachungen der Aktionäre untereinander, die dem Zweck dienen, die Betriebsführung und die geschäftlichen Maßnahmen der SEO im Sinne dieses Staatsvertrages und der zu seiner Durchführung von der SEO geschlossenen Verträge zu fördern und in diesem Sinne auch das Stimmrecht auszuüben, werden in Luxemburg als sachgemäß anerkannt und rechtlich geschützt.
5.
Die Satzungen der SEO sind diesem Vertrag einschließlich seiner Anlagen anzupassen. Spätere Satzungsänderungen, einschließlich einer Beschränkung der Befugnisse des Verwaltungsrats, bedürfen neben den satzungsgemäßen Erfordernissen auch der Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in seiner Eigenschaft als Namensaktionär und der deutschen Aktionäre.
6.
Für die Dauer der Konzession steht auch den deutschen Beteiligten (Pumpstromlieferant, Strombezieher) eine aktienmäßige Beteiligung an der SEO als der Konzessionärin zu.
7.
Die SEO kann weder in Liquidation treten oder gekündigt noch aufgelöst oder beendet werden, solange die wasserrechtliche Konzession läuft. Auch ein vorzeitiges Kündigungsrecht eines einzelnen Aktionärs ist ausgeschlossen.
8.
Im Sinne dieser Anlage III sind unter luxemburgischen Aktionären nur Namensaktionäre luxemburgischer Staatsangehörigkeit, unter deutschen Aktionären nur die vorstehend in Ziffer 6 Genannten zu verstehen.
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