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Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Lande Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" Vom 4. August 1966

Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Lande Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" Vom 4. August 1966
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Lande Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" vom 4. August 196601.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel"01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
Vereinbarung - Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001
§ 701.10.2001
§ 801.10.2001
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001
§ 1101.10.2001

§ 1

Dem nachstehenden Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" wird zugestimmt.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß § 5 in Kraft tritt, wird vom Minister des Innern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 12. 8. 1966
Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 30. 11. 1966 (GVBl. S. 352) am 1. 9. 1966 in Kraft getreten

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel"
Das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Vertrag:

§ 1

Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" in dem Umfange und unter den Voraussetzungen, wie sie in der diesem Vertrage als Anlage beiliegenden Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 31. Januar/21. April 1964 durch Polizeikräfte des Saarlandes auszuüben sind.

§ 2

Die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz haben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" die gleichen Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte des Saarlandes. Beamte, die in Rheinland-Pfalz Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind, besitzen diese Eigenschaft auch im Saarland.
Bei der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Staatsvertrages haben die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz das im Saarland geltende Recht anzuwenden.

§ 3

Das Saarland verpflichtet sich, die dem Lande Rheinland-Pfalz in Ausübung der nach § 1 übernommenen schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben entstehenden Sach- und Personalkosten zu ersetzen. Die Abrechnung findet jährlich statt.

§ 4

Das Land Rheinland-Pfalz kann den Vollzug der übernommenen Aufgaben einstellen. Die Einstellung setzt voraus, daß das Land Rheinland-Pfalz das Saarland von der beabsichtigten Maßnahme mindestens acht Monate vorher in Kenntnis setzt.

§ 5

Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tage des Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

Vereinbarung

Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben
Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und die Regierung des Saarlandes, vertreten durch den Minister des Innern, schließen über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze - im folgenden Wasserstraßen genannt - folgende Vereinbarung:

§ 1

Die schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:
1.
Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,
2.
die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besatzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmende Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen.
3.
die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2 genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 2

Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

§ 3

(1) Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.
(2) Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.
(3) Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.

§ 4

Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

(1) Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schiffahrtspolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(2) Die "Richtlinien für das Strafverfahren" bleiben unberührt.

§ 8

Aufgaben nach § 1 Nr. 1, die im Zusammenhang mit militärischen Übungen in den Gewässern seewärts der Grenzen der Seefahrt zu erfüllen sind, werden durch Vollzugsorgane des Bundes ausgeübt, soweit nicht mit dem Land im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.

§ 9

(1) Die Kosten des schiffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.
(2) Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

§ 10

Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 11

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzung in Kenntnis setzt.
Bonn, den 31. Januar 1964
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Saarbrücken, den 21. April 1964
Regierung des Saarlandes
Der Minister des Innern
Schnur
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