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Landesgesetz zu einer Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer Vom 14. Februar 1969

Landesgesetz zu einer Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer Vom 14. Februar 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu einer Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer vom 14. Februar 196901.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Vereinbarung - Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001

§ 1

(1) Der Vereinbarung über die Verteilung der Feuerschutzsteuer zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
(2) Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Abs. 2: Die Vereinbarung ist gemäß Bek v. 26. 3. 1969 (GVBl. S. 79) am 6. 3. 1969 in Kraft getreten

Vereinbarung

Vereinbarung der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Verteilung der Feuerschutzsteuer
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein halten es aus volkswirtschaftlichen und verwaltungsökonomischen Gründen für zweckmäßig, von einer besonderen landesrechtlichen Regelung der Feuerschutzsteuer abzusehen. Sie werden daher bis auf weiteres das Feuerschutzsteuergesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 113) und die Durchführungsbestimmungen vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 116) als übereinstimmendes Landesrecht in Kraft lassen.
Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland soll den einzelnen Ländern der in ihrem Gebiet belegenen Versicherungsobjekte zufließen. Deshalb vereinbaren die Länder - vorbehaltlich der Zustimmung ihrer dafür zuständigen Organe - die folgende Regelung:

Artikel 1

Die bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen erzielte Feuerschutzsteuer verbleibt grundsätzlich dem Land, in dessen Gebiet der Wirkungskreis des Unternehmens fällt. Das gleiche gilt für private Versicherungsunternehmen, deren Wirkungskreis geschäftsplanmäßig auf ein Land begrenzt ist. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmens über das Gebiet mehrerer Länder, so vereinbaren diese Länder insoweit unter sich die Verteilung des Aufkommens der Feuerschutzsteuer.

Artikel 2

Das bei den privaten Versicherungsunternehmen einschließlich ihrer landesbegrenzten Bezirksdirektionen erzielte Gesamtaufkommen der Feuerschutzsteuer, soweit es nicht unter Artikel 1 Satz 2 fällt, wird bis auf weiteres im Verhältnis des Prämienaufkommens in den einzelnen Ländern im Kalenderjahr 1964 verteilt.
Danach entfallen von dem gesamten Steueraufkommen auf:
Baden-Württemberg 15,79 v. H.
Bayern 11,69 v. H.
Berlin 3,28 v. H.
Bremen 2,47 v. H.
Hamburg 8,36 v. H.
Hessen 9,89 v. H.
Niedersachsen 9,48 v. H.
Nordrhein-Westfalen 32,09 v. H.
Rheinland-Pfalz 3,56 v. H.
Saarland 1,36 v. H.
Schleswig-Holstein 2,03 v. H.
100,00 v. H.

Artikel 3

Die Freie und Hansestadt Hamburg - Finanzbehörde - wird die Verteilung der Feuerschutzsteuer gemäß Artikel 2 durchführen. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses angemessene vierteljährliche Abschlagszahlungen festzulegen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres zu leisten sind.

Artikel 4

Die Vereinbarung ist nach ihrem Inkrafttreten vom Rechnungsjahr 1968 ab anzuwenden. Sie kann von einem der beteiligten Länder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. Dezember des jeweils laufenden Rechnungsjahres durch Mitteilung an die anderen Länder gekündigt werden.
Es wird in Aussicht genommen, den Verteilungsschlüssel nach Artikel 2 frühestens für das Rechnungsjahr 1971 neu zu erstellen.

Artikel 5

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Länder dem Sekretariat des Finanzausschusses des Bundesrates die Zustimmung ihrer dafür zuständigen Organe mitgeteilt haben.
Die Ländervereinbarung über die Verteilung der Feuerschutzsteuer vom 27./28. Juli 1950 ist letztmalig auf das Rechnungsjahr 1967 anzuwenden.
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