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Landesgesetz zu dem Vertrag vom 29. April 1969 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz Vom 20. November 1969

Landesgesetz zu dem Vertrag vom 29. April 1969 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz Vom 20. November 1969
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Vertrag vom 29. April 1969 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz vom 20. November 196901.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Vertrag - Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Schlußprotokoll01.10.2001

§ 1

(1) Dem am 29. April 1969 in Mainz unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sowie dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 4 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 25. 11. 1969; Abs. 2: Der Vertrag ist gemäß Bek v. 2. 3. 1970 (GVBl. S. 124) am 27. 2. 1970 in Kraft getreten

Vertrag

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz zur Ergänzung und Änderung der konkordatären Bestimmungen im Land Rheinland-Pfalz
Der Heilige Stuhl,
vertreten durch dessen Bevollmächtigten, den Herrn Apostolischen Nuntius in Deutschland, Corrado Bafile, Titularerzbischof von Antiochien in Pisidien,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten, Dr. h. c. Peter Altmeier,
haben, geleitet von dem Wunsch, das freundschaftliche Verhältnis zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Lande zu festigen und zu fördern, ausgehend von der Tatsache, daß die Konkordate mit Bayern vom 29. März 1924 (im ehemals bayerischen Teil des Landes) mit Preußen vom 14. Juni 1929 (im ehemals preußischen Teil des Landes) und dem Deutschen Reich vom 20. Juli 1933 in Geltung stehen, beschlossen, in Anpassung an die Entwicklung auf dem Gebiet der Lehrerbildung den folgenden Vertrag zu schließen:

Artikel 1

(1) An jeder Abteilung der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes werden eingerichtet:
1.
Lehrstühle für katholische Theologie, deren Inhaber erst dann ernannt werden, wenn von dem zuständigen Diözesanbischof gegen die in Aussicht Genommenen keine Erinnerung erhoben worden ist;
2.
ein Lehrstuhl für Religionspädagogik, dessen Inhaber in der Lage ist, seinen Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten.
(2) Die Studien- und Prüfungsordnungen für die Fächer katholische Theologie und Didaktik des Religionsunterrichts werden im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden aufgestellt. In den Prüfungsausschüssen, die für die Erteilung der Lehrbefähigung für den katholischen Religionsunterricht an den Grund-, Haupt- und Sonderschulen zuständig sind, erhalten die kirchlichen Oberbehörden eine angemessene Vertretung. Die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts setzt die Missio canonica durch den Diözesanbischof voraus.

Artikel 2

(1) Das Land gewährleistet die Errichtung und den Betrieb einer kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule. Die Beteiligung des Landes am notwendigen Aufwand wird in einer besonderen Vereinbarung geregelt.
(2) Das Land wird dafür Sorge tragen, daß der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule die gleichen akademischen Rechte wie vergleichbaren staatlichen Hochschulen des Landes eingeräumt werden.
(3) Die an der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Studenten werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen zu den staatlichen Prüfungen zugelassen und in ihrer beruflichen Verwendung den an staatlichen Hochschulen des Landes ausgebildeten Lehrern gleichgestellt.

Artikel 3

Sollte sich in Zukunft wegen der Auslegung oder praktischen Anwendung einer Bestimmung dieses Vertrages irgendeine Meinungsverschiedenheit ergeben, so werden der Heilige Stuhl und das Land Rheinland-Pfalz im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeiführen.

Artikel 4

Dieser Vertrag, dessen italienischer und deutscher Text gleiche Kraft haben, bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bad Godesberg ausgetauscht. Er tritt mit dem Tage des Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tag geschlossene Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1:
Bei einer Änderung der inneren Struktur der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule gilt für neue Organisationsformen, die an die Stelle der bisherigen Organisationsformen zur Ausbildung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen treten, Entsprechendes.
Zu Artikel 1 Abs. 1:
Die Lehrstuhlinhaber gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 vertreten ihren Wissenschaftsbereich auch hinsichtlich der Didaktik des Religionsunterrichts und der theologischen Grenzfragen. Die Mindestausstattung für das Fach Katholische Theologie umfaßt neben diesen Lehrstühlen nach Bedarf Lehraufträge, Stellen für akademische Mitarbeiter, Hilfs- und Schreibkräfte sowie eine Bibliothek; sie sollen zu einer Einheit zusammengefaßt werden.
Die Vorschlagslisten für die Berufungen auf die Lehrstühle für katholische Theologie werden im Einvernehmen mit dem zuständigen Diözesanbischof erstellt, der damit gleichzeitig zum Ausdruck bringt, daß er gegen die Vorgeschlagenen keine Erinnerung erhebt. Für die Erteilung eines Lehrauftrages gilt Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 entsprechend.
Die Lehrstuhlinhaber für Religionspädagogik vertreten den pädagogischen Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Bildung und Erziehung. Die Beurteilung, ob die für die Besetzung der Lehrstühle gemäß Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2 in Aussicht Genommenen in der Lage sind, ihren Wissenschaftsbereich im Geiste der katholischen Lehre zu vertreten, trifft die zuständige kirchliche Oberbehörde.
Im Aufbau des Pädagogischen Studiums und in der Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wird das Land dafür Sorge tragen, daß die Studenten, die die Fächer Katholische Theologie und Religionspädagogik wählen, dadurch nicht mehr als andere Studenten belastet werden.
Zu Artikel 1 Absatz 2:
Das Land wird die Fortbildung der Lehrer im Fach Religion in gleicher Weise fördern wie die Fortbildung in den anderen Fächern.
Zu Artikel 2 Absatz 3:
Das Land wird die schulpraktische Ausbildung der Studenten der kirchlichen Erziehungswissenschaftlichen Hochschule in gleicher Weise sicherstellen wie diejenige der Studenten der Erziehungswissenschaftlichen Hochschule des Landes.
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