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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim Vom 28. Januar 1971

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim Vom 28. Januar 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim vom 28. Januar 197101.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit der für Verfassungsänderungen erforderlichen Mehrheit das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Dem am 7. Oktober 1970 in Mainz und am 12. Oktober 1970 in Stuttgart unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 5 Satz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 3. 2. 1971
§ 2 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 6. 5. 1971 (GVBl. S. 132) am 21. 4. 1971 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze bei Germersheim
Das Land Rheinland-Pfalz und das Land Baden-Württemberg, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

*
Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Land Baden-Württemberg den Teil des Gebiets der Stadt Germersheim ab (Anlage 1), der östlich des Talwegs des Rheins und nördlich der Linie (Anlage 2) liegt, welche im Zuge der Nordgrenze des Flurstücks der Stadt Germersheim Nr. 3078 verläuft.
Fußnoten
*)
Anlagen 1 und 2 (Karten) hier nicht abgedruckt, siehe GVBl. 1971 S. 38

Artikel 2

Vermessung und Abmarkung der Landesgrenze zwischen den vertragschließenden Ländern werden von den zuständigen Vermessungsbehörden vereinbart.

Artikel 3

(1) Das Land Baden-Württemberg wird das nach Artikel 1 abgetretene Gebiet in die Gemeinde Rheinsheim, Landkreis Bruchsal, eingliedern.
(2) Die Stadt Germersheim und die Gemeinde Rheinsheim regeln die Rechtsfolgen der Änderung der Gemeindegebiete und die Auseinandersetzung durch Vereinbarung. Entsprechendes gilt für die Auseinandersetzung zwischen den Landkreisen Germersheim und Bruchsal. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Artikel 4

Die Unterhaltungslast an dem Schutzdamm XXXI geht in dem nach Artikel 1 abgetretenen Gebiet auf das Land Baden-Württemberg über.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag bedarf der Zustimmung durch die nach den Landesverfassungen zuständigen Organe der vertragschließenden Länder. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden im Staatsministerium Baden-Württemberg hinterlegt sind.
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