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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 20. Dezember 1971

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen Vom 20. Dezember 1971
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag v. 16./18. 8. 1971 ist durch den Staatsvertrag v. 10./12. 4. 1978 (GVBl. S. 584) geändert worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen vom 20. Dezember 197101.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001

§ 1

Dem am 16. August 1971 in Mainz und am 18. August 1971 in Saarbrücken unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

§ 2

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 30. 12. 1971
§ 2 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 31. 1. 1972 (GVBl. S. 106) am 1. 1. 1972 in Kraft getreten

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Die in § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Aufgaben werden dem Oberlandesgericht Koblenz für das Gebiet des Saarlandes übertragen.

Artikel 2

Soweit das Land Rheinland-Pfalz in Strafsachen, für die das Oberlandesgericht Koblenz auf Grund des Artikels 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, vom Saarland Erstattung verlangen.

Artikel 3

Ist beim Inkrafttreten dieses Abkommens die öffentliche Klage beim Oberlandesgericht Saarbrücken erhoben, geht die Sache auf das Oberlandesgericht Koblenz über. Hat die Hauptverhandlung bereits begonnen, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Artikel 4

Das Abkommen kann von jedem Land mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel 5

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, frühestens aber am 1. Januar 1972 in Kraft.
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