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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln Vom 3. Dezember 1973

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln Vom 3. Dezember 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 3. Dezember 197301.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001

§ 1

Dem am 29. Dezember 1972 in Düsseldorf und am 26. Januar 1973 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 11. 12. 1973; Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 13. 3. 1974 (GVBl. S. 141) am 1. 4. 1974 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln
Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Innenminister, schließen nachstehenden
Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier (nach dem Stand vom 30. September 1968) können der "Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände" in Köln - nachfolgend: Rheinische Versorgungskasse - angehören. Soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder der Rheinischen Versorgungskasse.

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages als Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse behandelt worden sind, gelten auch für diese Zeit als Mitglieder, im Falle des Artikels 1 Satz 2 als Pflichtmitglieder, der Rheinischen Versorgungskasse und ihrer Rechtsvorgänger nach Maßgabe der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die der Rheinischen Versorgungskasse angehören, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder im Land Nordrhein-Westfalen. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen der zuständigen Organe.

Artikel 4

(1) In den Kassenausschuß der Rheinischen Versorgungskasse sind mindestens drei Vertreter der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zu berufen.
(2) Das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Kassenausschusses einzuladen.

Artikel 5

Für die Beitreibung rückständiger Forderungen der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern im Land Rheinland-Pfalz gelten die gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz.

Artikel 6

(1) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen übt die Aufsicht über die Rheinische Versorgungskasse aus. Bei Satzungsänderungen sowie bei Aufsichtsentscheidungen, durch die Interessen der Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz berührt werden, führt er zuvor das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz herbei. Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf das Einvernehmen auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
(2) Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen stellt sicher, daß dem Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte über die Prüfungen der Rheinischen Versorgungskasse zugeleitet werden.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er gilt längstens bis zur Errichtung einer Versorgungskasse im Land Rheinland-Pfalz, die für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse (Artikel 1 und 2) zuständig ist, oder bis zu einer anderweitigen Durchführung der Beamtenversorgung bei den in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren nach einer Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Besteht die Absicht, im Land Rheinland-Pfalz eine Versorgungskasse im Sinne des Satzes 2 zu errichten, so ist dies dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig mitzuteilen.
(2) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Absatz 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über. Die vorhandenen Rücklagen werden zu dem Teil auf den neuen Rechtsträger übertragen, der dem Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage der übergehenden Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz zu der Umlagebemessungsgrundlage der bei der Rheinischen Versorgungskasse verbleibenden Kassenmitglieder im Zeitpunkt des Übergangs nach Satz 1 entspricht. Im übrigen findet eine Vermögensauseinandersetzung nur insoweit statt, als es sich um rentierliches Vermögen handelt.

Artikel 8

Die Mitgliedschaft von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt unberührt. Kassenmitglieder und Pflichtversicherte aus dem Land Rheinland-Pfalz müssen im Kassenausschuß der Rheinischen Zusatzversorgungskasse angemessen vertreten sein. Im übrigen gelten Artikel 1 Satz 1, Artikel 3, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 6 dieses Staatsvertrages entsprechend.

Artikel 9

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse und die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse sind, soweit erforderlich, den Bestimmungen dieses Staatsvertrages anzupassen und unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
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