FinDAGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung - FinDAGebV)

FinDAGebV
Ausfertigungsdatum: 02.09.2021
Vollzitat:
"Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Wertpapierhandelsgesetz,
2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz,
3. Wertpapierprospektgesetz,
4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist,
5. Vermögensanlagengesetz,
6. Kreditwesengesetz,
7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
L 13 vom
17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82),
9. Liquiditätsverordnung,
10. Solvabilitätsverordnung,
11. Anlegerentschädigungsgesetz,
12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz),
13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz,
15.
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung
, 16. Einlagensicherungsgesetz,
17. Zahlungskontengesetz,
18. Kapitalanlagegesetzbuch,
19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98),
21. Derivateverordnung,
22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
23. Geldwäschegesetz,
24. Pfandbriefgesetz,
25. Versicherungsaufsichtsgesetz,
26. Bausparkassengesetz,
27. Bausparkassen-Verordnung,
28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards zu Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) geändert worden ist,
31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,
32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2021/23
(ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),
36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),
37. Wertpapierinstitutsgesetz.
Fußnote
Nr. 15 Kursivdruck: Dies entspricht der amtlichen Kurzbezeichnung bis 29.4.2011. Anschließend verkündete amtliche Kurzbezeichnungen lauten "ZAG-Instituts-Eigenkapitalverordnung" (seit 30.4.2011 I 288) und "ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung" (seit 14.12.2018 I 2330)

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 3 Zeitgebühr

Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

§ 4 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4079 - 4109)
 
Inhaltsübersicht
 
 1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
 2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
 3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129
 4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
 5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
 6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV)
 7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV)
 8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)
 9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)
14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG)
15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760
16Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
17Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG)
18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG)
21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
23Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
24Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
25Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
26Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011
27Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238
28Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503
29Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
 
 
Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 
1.1Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHGnach Zeitaufwand
1.2Befreiung von der jährlichen Prüfung 
1.2.1der Meldepflichten und Verhaltensregeln
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
706
1.2.2des Depotgeschäfts
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
2 022
1.2.3nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG706
1.3Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.4Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.5Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
nach Zeitaufwand
1.6Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
nach Zeitaufwand
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 
2.1Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.2Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.3Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.4Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.5Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.6Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.7Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.8Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.9Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzesnach Zeitaufwand
2.10Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbotenen Handlungnach Zeitaufwand
2.11Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstaltnach Zeitaufwand
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129 
 Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wertpapier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular, einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emittenten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend. 
3.1Billigung
eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129
eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
16 915
3.2Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
5 923
3.3Billigung
eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
eines speziellen Registrierungsformulars
für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
5 577
3.4Billigung
einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammenfassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
5 851
3.5Verwaltung
eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungsformular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
354
3.6Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129)
0,05 €
pro hinterlegte
endgültige Bedingungen im jeweils
laufenden Quartal
3.7Billigung
eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung vorausgeht
230
3.8Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
nach Zeitaufwand
3.9Untersagung eines öffentlichen Angebots
(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)
nach Zeitaufwand
3.10Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG auszusetzen istnach Zeitaufwand
3.11Untersagung der Werbung
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
3.12Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
3.13Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
nach Zeitaufwand
4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) 
 Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge entsprechend. 
4.1Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
13 433
4.2Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
4 081
4.3Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
805
4.4Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)
400
4.5Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informationsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß § 2a oder § 2b VermAnlG
(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)
200
4.6Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.7Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.8Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
4.9Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
nach Zeitaufwand
5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 
5.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) 
5.1.1Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG10 983
5.1.2Freistellungen nach § 2a KWG 
5.1.2.1Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.2.2Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.2.3Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.2.4Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.2.5Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWGnach Zeitaufwand
5.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG;
§ 2d KWG)
 
5.1.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG
(§ 2d Absatz 2 KWG)
 
5.1.3.4.1Verlangen auf Abberufung 
5.1.3.4.1.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führennach Zeitaufwand
5.1.3.4.1.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führennach Zeitaufwand
5.1.3.4.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit 
5.1.3.4.2.1von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führennach Zeitaufwand
5.1.3.4.2.2von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führennach Zeitaufwand
5.1.3.4.3Zulassung nach § 2f KWG 
5.1.3.4.3.1Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.3.4.3.2Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.3.4.4Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutterunternehmen nach § 2g Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.4Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel 
5.1.4.1Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.4.2Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG939
5.1.4.3Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 KWG939
5.1.4.4Anordnung nach § 10a KWGnach Zeitaufwand
5.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-Gesellschaften 
5.1.5.1Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.5.2Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer und Liquiditätsanforderungen 
5.1.6.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer nach den §§ 10c bis 10g KWG 
5.1.6.1.1Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.1.2Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.1.3Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG5 167
5.1.6.1.4Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG 
5.1.6.1.5.1Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.2Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.3Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität nach § 11 KWG 
5.1.6.2.1Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand
5.1.6.2.2Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach § 11 Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand
5.1.7Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmensbeziehung
(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite 
5.1.8.1Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.2Anordnung von Obergrenzen für Organkredite
(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.8.3Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen
(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 
5.1.9.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
2 627
5.1.9.2Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 25b Absatz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.3Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.9.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld-Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWGnach Zeitaufwand
5.1.10Anordnung zur Offenlegung durch die Institute
(§ 26a Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
 
5.1.11.1Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.2Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
466
5.1.11.3Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.4Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.11.5Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
245
5.1.12Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;
§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;
§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
 
5.1.12.1Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen 
5.1.12.1.1Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
4 646
5.1.12.1.2Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
 
5.1.12.1.2.1§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist6 336
5.1.12.1.2.2§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie, sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWGnach Zeitaufwand
5.1.12.1.3Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäftes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
nach Zeitaufwand
5.1.12.2Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften 
5.1.12.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10 und 12 KWGnach Zeitaufwand
5.1.12.2.2Bauspargeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bausparkasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
nach Zeitaufwand
5.1.12.3Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäftennach Zeitaufwand
5.1.12.4Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst 
5.1.12.4.1Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 Absatz 3a KWGnach Zeitaufwand
5.1.12.4.2Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWGnach Zeitaufwand
5.1.12.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
5.1.12.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen bezieht3 262
5.1.12.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht10 114
5.1.12.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften beziehtnach Zeitaufwand
5.1.12.5.4Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienstnach Zeitaufwand
5.1.12.6Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 
5.1.12.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach
den Nummern 5.1.12
bis 5.1.12.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
5.1.12.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand
5.1.13Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.14Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
 
5.1.14.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand
5.1.14.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand
5.1.15Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 
5.1.15.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
 
5.1.15.1.1das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand
5.1.15.1.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.1.3 anwendbar istnach Zeitaufwand
5.1.15.1.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand
5.1.15.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
 
5.1.15.2.1das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäftnach Zeitaufwand
5.1.15.2.2sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Nummer 5.1.15.2.3 anwendbar istnach Zeitaufwand
5.1.15.2.3das Sortengeschäftnach Zeitaufwand
5.1.16Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der Liquidität 
5.1.16.1Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.1.16.2Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWGnach Zeitaufwand
5.1.16.3Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWGnach Zeitaufwand
5.1.16.4Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand
5.1.16.5Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWGnach Zeitaufwand
5.1.16.6Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWGnach Zeitaufwand
5.1.17Maßnahmen in besonderen Fällen 
5.1.17.1Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften 
5.1.17.1.1Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
(§ 45a Absatz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.1.2Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWGnach Zeitaufwand
5.1.17.2Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln 
5.1.17.2.1Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.2Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt zu errichten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.3Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.2.4Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 KWGnach Zeitaufwand
5.1.17.2.5Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten
(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3Maßnahmen bei Gefahr 
5.1.17.3.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.2Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Kredite zu gewähren
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.5Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
nach Zeitaufwand
5.1.17.3.8Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWGnach Zeitaufwand
5.1.18Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen 
5.1.18.1Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Absatz 3 KWGnach Zeitaufwand
5.1.18.2Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25f Absatz 7 KWGnach Zeitaufwand
5.1.19Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
(§ 22a bis § 22o KWG)
 
5.1.19.1Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw. § 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
239
5.1.19.2Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
201
5.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 
5.2.1Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.2Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3Erteilung der Erlaubnis 
5.2.3.1zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.3.2für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/20133 632
5.2.4Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.5Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.6Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.7Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.8Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358 Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.2.9Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
nach Zeitaufwand
5.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 
5.3.1Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
5.3.2Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Einlagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
nach Zeitaufwand
5.3.3Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
nach Zeitaufwand
5.4Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWGnach Zeitaufwand
5.5Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 
5.5.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
4 120
5.5.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
1 323
6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditätsverordnung (LiqV) 
6.1Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steuerungsverfahren
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
6.2Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)
nach Zeitaufwand
7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 
7.1Verwendung interner Risikomessverfahren 
7.1.1Zustimmung zur Verwendung der IMM
(§ 18 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.2Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes
(§ 20 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.1.3Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder mehrere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
nach Zeitaufwand
7.2Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
nach Zeitaufwand
8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG) 
8.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 8 AnlEntGbis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) 
9.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAGbis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)
 
10.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV
bis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
11Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) 
11.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts 
11.1.1Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
 
11.1.1.1Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAGnach Zeitaufwand
11.1.1.2Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG13 523
Zeitaufwand
11.1.2Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
11.2.1Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne von § 10 ZAGnach Zeitaufwand
11.2.2Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten beziehtnach Zeitaufwand
11.2.3Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 
11.2.3.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach
den Nummern 11.1.1
bis 11.1.2 sowie den
Nummern 11.2.1
und 11.2.2, die bei
mehreren persönlich haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250
je persönlich haftendem
Gesellschafter
11.2.3.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand
11.3Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis 
11.3.1Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.3.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
 
11.4.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
nach Zeitaufwand
11.4.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
nach Zeitaufwand
11.5Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
 
11.5.1Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.5.2Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.6Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)
 
11.6.1Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleitersnach Zeitaufwand
11.6.2Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber dem Geschäftsleiternach Zeitaufwand
11.7Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
 
11.7.1Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG entsprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.2Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.7.3Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Erlaubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.8Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.9Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.10Registrierung von Kontoinformationsdiensten
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
nach Zeitaufwand
11.11Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAGnach Zeitaufwand
11.12Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 
11.12.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
4 120
11.12.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
1 323
12Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV) 
12.1Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
nach Zeitaufwand
12.2Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
nach Zeitaufwand
13Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) 
13.1Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiGbis zu 10 % des
streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
14Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskontengesetzes (ZKG) 
14.1Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Eröffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
nach Zeitaufwand
14.2Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKGgebührenfrei
15Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU) 2015/760 
15.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) 
15.1.1Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften 
15.1.2.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen 
15.1.2.1.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.1.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG; § 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.2.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung 
15.1.2.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
33 477
15.1.2.2.2Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
14 673
15.1.2.2.3Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1 KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
1 298
15.1.2.2.4Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;
§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337 und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
3 029
15.1.2.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen 
15.1.2.3.1Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.3.2Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGBnach Zeitaufwand
15.1.2.4Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Genehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
nach Zeitaufwand
15.1.2.5Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Geschäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Abberufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5, § 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis 
15.1.2.6.1Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Bestellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.6.2Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 15.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
nach Zeitaufwand
15.1.2.7Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme
(§ 42 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.2.8Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
665
15.1.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahrstelle und den Treuhänder 
15.1.3.1Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder Anordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)
 
15.1.3.1.1wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung war302
15.1.3.1.2wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer Genehmigung oder Prüfung warnach Zeitaufwand
15.1.3.2Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene inländische Investmentvermögen 
15.1.4.1Sondervermögen 
15.1.4.1.1Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
1 025
15.1.4.2.1Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikumsinvestmentvermögen 
15.1.5.1Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen 
15.1.5.1.1Genehmigung
der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);
der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB);
der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
2 069
15.1.5.1.2Genehmigung
der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
3 338
15.1.5.1.3Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
514
15.1.5.2Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.5.3Genehmigung der Verschmelzung
von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191 Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB);
einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB)
2 410
je Tatbestand
15.1.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische Spezial-AIF 
15.1.6.1Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
nach Zeitaufwand
15.1.6.2Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
202
15.1.7Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen 
15.1.7.1Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF (§ 315 Absatz 2 KAGB) oder
nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
284
15.1.8Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von OGAW 
15.1.8.1Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Absatz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1, der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
80
15.1.8.2Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
322
15.1.8.3Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.1.8.4Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Vertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB637
15.1.8.5Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
205
15.1.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige und die Untersagung des Vertriebs von AIF 
15.1.9.1Untersagung
des Vertriebs
nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320 Absatz 4 KAGB oder
nach § 331 Absatz 8
der Aufnahme des Vertriebs nach
§ 316 Absatz 3 KAGB;
nach § 321 Absatz 3 KAGB;
nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.1.9.2Prüfung der Anzeige
nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
2 526
je Tatbestand
15.1.9.3Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 Absatz 4 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
312
je Tatbestand
15.1.9.4Prüfung der Anzeige
nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mitteilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft);
nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5 KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt, nach § 330a Absatz 2 KAGB;
nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
1 641
je Tatbestand
15.1.9.5Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen, die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
113
15.1.9.6Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
466
15.1.9.7Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unterrichtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
952
15.1.9.8Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
nach Zeitaufwand
15.2Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGBnach Zeitaufwand
15.3Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 
15.3.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4 120
15.3.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1 323
16Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 
16.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV) 
16.1.1Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV128
16.1.2Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
nach Zeitaufwand
16.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760 
16.2.1Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand
16.2.2Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760nach Zeitaufwand
17Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes (GwG) 
17.1Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwGnach Zeitaufwand
17.2Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
nach Zeitaufwand
17.3Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwGnach Zeitaufwand
17.4Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
nach Zeitaufwand
17.5Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG 
17.5.1Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwGnach Zeitaufwand
17.5.2Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnungnach Zeitaufwand
18Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) 
18.1Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 DG Bank-UmwG)
 
18.1.1Bestellung396
18.1.2Verlängerung der Bestellung301
18.2Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 19 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.3Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 20 Absatz 3 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.4Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.5Zulassung weiterer Ausnahmen
(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.6Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 Absatz 5 PfandBG
(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.7Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.8Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen
(§ 26 Absatz 2 PfandBG)
nach Zeitaufwand
18.9Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im Deckungsregister eingetragenen Werte
(§ 32 Absatz 1 PfandBG)
nach Zeitaufwand
Erhebung der Gebühr
anteilig aus den betrof-
fenen Deckungsmassen,
wobei das Verhältnis
des Nennwertes der
einzelnen Deckungs-
massen zum Nennwert
aller betroffenen
Deckungsmassen
der Pfandbriefbank
maßgeblich ist
19Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) 
19.1Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.2Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1 Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG)
32 259
19.3Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen 
19.3.1Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen beziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
1 011
19.3.2Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Lebensversicherungsunternehmen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)
2 226
19.3.3Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Sterbekassen
(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
562
19.3.4Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.3.5Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte (entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG
2 119
19.3.6Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
695
19.3.7Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder Beendigung durch Rücktritt
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
559
19.3.8Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG; sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird, wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
271
19.4Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen 
19.4.1Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
16 423
19.4.2Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Bestandes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAGnach Zeitaufwand
19.4.3Genehmigung einer Umwandlung
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
10 316
19.5Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
 
19.5.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.5.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle 
19.6.1Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.2Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maßgebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
1 220
19.6.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens
(§ 90 VAG)
3 106
19.6.4Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen
(§ 91 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.5Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern
(§ 109 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.6Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§§ 111 und 112 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.7Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells
(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.8Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.6.9Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.7Sicherungsvermögen
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
nach Zeitaufwand
19.8Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren im Rahmen der laufenden Aufsicht 
19.8.1Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
604
19.8.2Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1, § 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336 Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
458
19.8.3Prüfung eines Treuhänders
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG)
467
19.9Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensionskassen und Pensionsfonds 
19.9.1Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)
1 153
19.9.2Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, sofern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG)
998
19.9.3Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.4Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.9.5Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbarten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen 
19.10.1Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
1 058
19.10.2Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode
(§ 252 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.3Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemischten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.4Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
nach Zeitaufwand
19.10.5Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung 
19.10.5.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe anhand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1
nach Zeitaufwand
19.10.5.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.5.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung 
19.10.6.1der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene sowie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.2der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwendung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.6.3der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
nach Zeitaufwand
19.10.7Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements
(§ 268 Absatz 1 VAG)
nach Zeitaufwand
19.11Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Abberufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen 
19.12.1Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen
(§ 351 VAG)
nach Zeitaufwand
19.12.2Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
nach Zeitaufwand
19.13Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAGnach Zeitaufwand
19.14Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte 
19.14.1Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in einem Bescheid erlassen werden
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
4 120
19.14.2Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
1 323
20Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bausparkassengesetzes (BauSparkG) 
20.1Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.2Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.3Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.4Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.5Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten
(§ 7 Absatz 6 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.6Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
 
20.6.1im Regelfallnach Zeitaufwand
20.6.2in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen genehmigt werden4 648
20.7Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
5 468
20.8Bestellung eines Vertrauensmanns
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
385
20.9Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen
(§ 14 Absatz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.10Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammenführung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.11Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
20.12Genehmigung eines Plans für die Abwicklung
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)
nach Zeitaufwand
21Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV) 
21.1Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)
nach Zeitaufwand
22Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 
22.1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 
22.1.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
 
22.1.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung
(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.2Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 
22.1.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
1 858
22.1.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 
22.1.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
6 859
22.1.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.1.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
nach Zeitaufwand
22.2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 
22.2.1Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178nach Zeitaufwand
22.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 
22.3.1Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer finanziellen Gegenpartei13 463
22.3.2Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 bei einer nichtfinanziellen Gegenparteinach Zeitaufwand
23Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 
23.1Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014nach Zeitaufwand
23.2Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014nach Zeitaufwand
24Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 
24.1Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014nach Zeitaufwand
25Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 
25.1Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014nach Zeitaufwand
26Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1011 
26.1Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.2Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.3Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenzwert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.4Zulassung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011)
nach Zeitaufwand
26.5Registrierung eines Administrators
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
15 449
27Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238 
27.1Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand
27.2Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238nach Zeitaufwand
28Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 
28.1Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15035 685
28.2Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/15032 256
28.3Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine PersonenhandelsgesellschaftErlaubnisgebühr nach
den Nummern 28.1
und 28.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
28.4bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand
28.5Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sindnach Zeitaufwand
29Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) 
29.1Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
 
29.1.1Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
 
29.1.1.1§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln6 336
29.1.1.2§ 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wertpapierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIGnach Zeitaufwand
29.1.2Eigengeschäft
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG
nach Zeitaufwand
29.1.3Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIGnach Zeitaufwand
29.1.4Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIGnach Zeitaufwand
29.1.5Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
 
29.1.5.1Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht3 262
29.1.5.2Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht10 114
29.1.5.3Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG beziehtnach Zeitaufwand
29.1.6Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft 
29.1.6.1bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder ErlaubniserweiterungErlaubnisgebühr nach
den Nummern 29.1
bis 29.1.5.3, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
29.1.6.2bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaftersnach Zeitaufwand
29.2Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)
 
29.2.1Verlangen auf Abberufungnach Zeitaufwand
29.2.2Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeitnach Zeitaufwand
29.3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
 
29.3.1Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.2Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.3.3Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.4Geschäftsorganisation
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
nach Zeitaufwand
29.5Besondere Aufsichtsbefugnisse 
29.5.1Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.2Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.3Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.4Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.5Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.6Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIGnach Zeitaufwand
29.5.7Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIGnach Zeitaufwand
29.6Maßnahmen bei Gefahr 
29.6.1Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.2Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wertpapierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.3Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.4Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.5Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.6Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.6.7Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
nach Zeitaufwand
29.7Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIGnach Zeitaufwand
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