Landesgesetz zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und zu den Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens Vom 3. Dezember 1973
Landesgesetz zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und zu den Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens Vom 3. Dezember 1973
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und zu den Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens vom 3. Dezember 1973 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Abkommen - Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses | 01.10.2001 |
Artikel 1 | 01.10.2001 |
Artikel 2 | 01.10.2001 |
Artikel 3 | 01.10.2001 |
Artikel 4 | 01.10.2001 |
Artikel 5 | 01.10.2001 |
Artikel 6 | 01.10.2001 |
Artikel 7 | 01.10.2001 |
Artikel 8 | 01.10.2001 |
Artikel 9 | 01.10.2001 |
Artikel 10 | 01.10.2001 |
Artikel 11 | 01.10.2001 |
Artikel 12 | 01.10.2001 |
Artikel 13 | 01.10.2001 |
Artikel 14 | 01.10.2001 |
Artikel 15 | 01.10.2001 |
Artikel 16 | 01.10.2001 |
Artikel 17 | 01.10.2001 |
Artikel 18 | 01.10.2001 |
Artikel 19 | 01.10.2001 |
Artikel 20 | 01.10.2001 |
Artikel 21 | 01.10.2001 |
Artikel 22 | 01.10.2001 |
Artikel 23 | 01.10.2001 |
Artikel 24 | 01.10.2001 |
Artikel 25 | 01.10.2001 |
Artikel 26 | 01.10.2001 |
Artikel 27 | 01.10.2001 |
Artikel 28 | 01.10.2001 |
Artikel 29 | 01.10.2001 |
Artikel 30 | 01.10.2001 |
Artikel 31 | 01.10.2001 |
Artikel 32 | 01.10.2001 |
Artikel 33 | 01.10.2001 |
Artikel 34 | 01.10.2001 |
Artikel 35 | 01.10.2001 |
Artikel 36 | 01.10.2001 |
Artikel 37 | 01.10.2001 |
Artikel 38 | 01.10.2001 |
Bestimmungen - Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses | 01.10.2001 |
I - Fremdprüfer ( Artikel 6 ) | 01.10.2001 |
II - Sondertermin ( Artikel 8 Abs. 3 ) | 01.10.2001 |
III - Meldung zur Prüfung ( Artikel 9 Abs. 1 ) | 01.10.2001 |
IV - Unterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden ( Artikel 11 , 12 und 13 ) | 01.10.2001 |
V - Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe ( Artikel 11 , 12 und 14 ) | 01.10.2001 |
A) Die Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe umfassen | 01.10.2001 |
B) Art der Prüfungsaufgaben der 1. Prüfungsgruppe - ( Artikel 14 und 15 ) | 01.10.2001 |
VI - Mündliche Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ( Artikel 23 ) | 01.10.2001 |
VII - Prüfungen in den Leibesübungen ( Artikel 19 ) | 01.10.2001 |
VIII - Prüfungen in den Wahlfächern ( Artikel 20 ) | 01.10.2001 |
§ 1
Dem am 10. Februar 1972 abgeschlossenen und im Bundesgesetzblatt 1972 Teil II S. 569 am 31. Mai 1972 bekanntgemachten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses und den Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens wird zugestimmt. Das Abkommen und die Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens werden nachstehend veröffentlicht.
§ 2
*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
§ 2: Verkündet am 11. 12. 1973
Abkommen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik
VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in dem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern.
IN DEM WUNSCH, das Verständnis zwischen den beiden Ländern durch die Herstellung engerer Beziehungen auf dem Gebiet des Erziehungswesens zu vertiefen, insbesondere durch Maßnahmen, die der Annäherung der beiden Schulsysteme förderlich sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Möglichen und nach vorheriger gegenseitiger Konsultation gleichermaßen in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich deutsch-französische Gymnasien zu errichten.
(2) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrichtungen des Sekundarschulwesens, in denen nach aufeinander abgestimmten und im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird.
(3) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen Gymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur abgeschlossen, das Gegenstand dieses Abkommens ist.
(4) Die Bestimmungen betreffend die Arbeitsweise der deutsch-französischen Gymnasien, die in diesem Abkommen nicht enthalten sind, bilden den Gegenstand späterer Regelungen.
Artikel 2
(1) Es wird ein deutsch-französisches Abitur geschaffen, das in beiden Unterzeichnerstaaten volle Rechtsgültigkeit genießt. Das Zeugnis über das bestandene Abitur verleiht seinen Inhabern alle Berechtigungen, die mit dem Zeugnis des deutschen Abiturs in der Bundesrepublik Deutschland und des französischen Baccalaureat in Frankreich verknüpft sind.
(2) In der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs sollen die Prüflinge nachweisen, daß sie
a)
über hinreichend erweiterte und vertiefte Kenntnisse der Sprache und Kultur des Partnerlandes verfügen,
b)
den Anforderungen der aufeinander abgestimmten gemeinsamen Lehrpläne der deutsch-französischen Gymnasien entsprechen.
(3) Das Zeugnis des deutsch-französischen Abiturs wird am Ende der Sekundarstufe in den deutsch-französischen Gymnasien den Schülern ausgehändigt, die sich mit Erfolg der Abiturprüfung unterzogen haben, deren Ordnung nachstehend festgelegt ist.
Artikel 3
An jedem deutsch-französischen Gymnasium, das mindestens eine Abschlußklasse hat, wird ein Prüfungszentrum eingerichtet.
Artikel 4
Für die Durchführung des deutsch-französischen Abiturs ist ein Prüfungsausschuß zuständig, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise in den folgenden Artikeln bestimmt sind.
Artikel 5
(1) Der Präsident des Prüfungsausschusses wird jedes Jahr nach Übereinkunft der zuständigen nationalen Behörden für die Gesamtheit der Prüfungszentren bestimmt: für die Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten der Ständigen Konferenz der Kulturminister der Länder, für Frankreich durch den Französischen Erziehungsminister. Den Vorsitz übernimmt abwechselnd ein Vertreter des einen und des anderen Landes.
(2) Dem Präsidenten steht ein Vizepräsident der jeweils anderen Staatsangehörigkeit zur Seite; er kann den Präsidenten in der Ausübung seines Amtes vertreten. Er wird unter den gleichen Bedingungen wie der Präsident bestimmt.
Artikel 6
Außerdem umfaßt der Prüfungsausschuß für jedes Prüfungszentrum
a)
die Direktoren des deutsch-französischen Gymnasiums, das Prüfungszentrum ist,
b)
die in der letzten Klasse der deutschen und der französischen Abteilung unterrichtenden Fachlehrer der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer sowie die Fachlehrer, die nach Artikel 24 Absatz 1 in der Prüfung mitwirken,
c)
Fachlehrer, die an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich unterrichten und von den zuständigen nationalen Behörden als Fremdprüfer bestimmt werden.
Artikel 7
Der Präsident des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungszentrum einen Leiter und einen Stellvertreter, die mit der Organisation und den Sachvorbereitungen der Prüfung beauftragt sind.
Artikel 8
(1) Ein ordentlicher Prüfungstermin mit Angabe der Meldefrist wird jedes Jahr durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den zuständigen nationalen Behörden festgelegt.
(2) Jeder Schüler, der sich nicht zu dem ordentlichen Prüfungstermin schriftlich meldet oder der nach seiner Meldung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht an der Prüfung teilnimmt oder die Prüfung abbricht, wird für den Prüfungstermin des nächsten Jahres zurückgestellt und hat die Prüfung nicht bestanden.
(3) Jedoch kann die Durchführung eines Sondertermins für Schüler festgesetzt werden, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an der Meldung zur Prüfung oder am Erscheinen zu dem ordentlichen Prüfungstermin verhindert waren oder die Prüfung abbrechen mußten. Über den Zeitpunkt dieses Sondertermins und die Zulassung entscheidet der Präsident des Prüfungsausschusses.
Artikel 9
(1) Zur Prüfung des deutsch-französischen Abiturs können sich Schüler deutsch-französischen Gymnasien melden, die zumindest am Unterricht der zwei letzten Klassen teilgenommen haben, desgleichen Schüler, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums besucht haben.
(2) Die Prüfung kann nach erneutem Besuch der letzten Klasse einmal wiederholt werden. In Ausnahmefällen können die zuständigen Stellen dem Kandidaten die Genehmigung erteilen, die Prüfung nach erneutem Besuch der letzten Klasse ein zweites Mal zu wiederholen.
Artikel 10
Kandidaten, die sich der Prüfung des deutsch-französischen Abiturs unterziehen wollen, müssen bei Eintritt in die vorletzte Klasse oder, im Falle einer Aufnahmeprüfung, bei Eintritt in die letzte Klasse zwischen den an der Schule bestehenden Zweigen und Wahlmöglichkeiten gewählt haben.
Artikel 11
In seinen Beratungen befindet der Prüfungsausschuß über die Ergebnisse der von den Kandidaten erzielten Leistungen; dabei berücksichtigt er gemäß den in Artikel 13 und folgende festgelegten Bedingungen
-
die Vornoten,
-
die Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe,
-
die mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe,
-
die Prüfung in den Leibesübungen,
-
die Prüfung in den Wahlfächern.
Artikel 12
(1) Alle Noten in den zur Prüfung gehörenden Teilen werden in ganzen Punkten innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten ausgedrückt, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung bezeichnen.
(2) Alle Noten der einzelnen Prüfungsteile sind mit Koeffizienten versehen.
Artikel 13
(1) Die in Artikel 11 erwähnten Vornoten werden wie folgt ermittelt:
a)
In jedem Zweig wird für jedes verbindliche Unterrichtsfach der beiden letzten Klassen, mit Ausnahme der Leibesübungen, eine Vornote aus den Trimesterzeugnissen dieser beiden Klassen gemittelt. Die außerhalb des Unterrichts vorbereiteten Arbeiten sollen mit nicht mehr als der Hälfte bei der Ermittlung dieser Noten berücksichtigt werden.
b)
Bei Schülern, die von anderen Schulen kommen und auf Grund einer Aufnahmeprüfung in die letzte Klasse eines deutsch-französischen Gymnasiums aufgenommen worden sind, ersetzen die bei dieser Aufnahmeprüfung erzielten Noten die Noten der vorletzten Klasse im Hinblick auf die Ermittelung der Vornoten.
c)
Ergeben sich bei der Mitteilung der Vornote Dezimalstellen, so werden sie nach der oberen oder unteren ganzen Zahl auf- bzw. abgerundet, wobei die Leistungsentwicklung des Schülers zum Zeitpunkt der Erstellung der Vornote zu berücksichtigen ist.
(2) Die so ermittelten Vornoten sind den Schülern so bald wie möglich nach ihrer Festsetzung bekanntzugeben.
Artikel 14
Alle Kandidaten müssen sich den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe unterziehen. Diese umfassen für alle Zweige eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, eine schriftliche und eine mündliche Prüfung in der Partnersprache sowie schriftliche Prüfungen in den - gegebenenfalls gewählten - charakteristischen Fächern des betreffenden Zweiges.
Artikel 15
(1) Die Lehrer an den deutsch-französischen Gymnasien, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, erstellen für jedes schriftlich zu prüfende Fach zwei Vorschläge.
(2) Die Direktoren senden diese Vorschläge an den Präsidenten des Prüfungsausschusses, der sie den Fremdprüfern zur Überprüfung zuleitet. Diese können die Vorschläge gegebenenfalls ändern oder durch andere ersetzen.
(3) Unter diesen Vorschlägen trifft der Präsident des Prüfungsausschusses die Auswahl für die schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe.
(4) Die Prüfungsvorschläge sind gemeinsam für beide Abteilungen, außer in der Muttersprache, in der Partnersprache und zum Teil in Philosophie. Die gemeinsamen Vorschläge werden deutsch und französisch formuliert.
Artikel 16
(1) Jede Prüfungsarbeit muß von zwei Fachlehrern der Schule getrennt korrigiert werden, wobei der erste Korrektor der in dem betreffenden Fach der Abschlußklasse des Kandidaten unterrichtende Fachlehrer ist. Nach Beratung schlagen sie eine gemeinsame Note vor.
(2) Der zuständige Fremdprüfer überprüft die beiden Korrekturen, gibt seine Zustimmung zu den Bewertungen oder berichtet bei Meinungsverschiedenheit darüber dem Präsidenten des Prüfungsausschusses, dem die Entscheidung obliegt.
Artikel 17
(1) Nach dem Abschluß der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe beruft der Präsident des Prüfungsausschusses oder der Vizepräsident den Prüfungsausschuß zusammen, um über die Ergebnisse zu beraten.
(2) Der Prüfungsausschuß erstellt für jeden Kandidaten die Übersicht über die Vornoten und über die Noten der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, wobei die entsprechenden Koeffizienten zu berücksichtigen sind.
(3) Der allgemeine Notendurchschnitt für jeden Kandidaten wird ermittelt, indem die Summe der in den Vornoten und in den Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe erzielten Punkte durch die Gesamtsumme der Koeffizienten geteilt wird.
(4) Für jedes einzelne Fach wird eine Durchschnittsnote erstellt, indem die Summe der erzielten Punkte in diesem Fach durch die Summe der ihm zugewiesenen Koeffizienten geteilt wird. Falls in einem Fach lediglich die Vornote vorhanden ist, gilt diese als Durchschnittsnote. Wenn sich bei der Mittelung der Noten eine Dezimalstelle ergibt, wird diese bis zu einem Stellenwert von 49/100 nach dem unteren ganzen Punkt abgerundet, bei einem Stellenwert von 50/100 und darüber nach dem oberen ganzen Punkt aufgerundet.
(5) Dagegen kann der allgemeine Notendurchschnitt nach Absatz 3 nicht aufgerundet werden.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden den Kandidaten durch den Präsidenten des Prüfungsausschusses bekanntgegeben.
Artikel 18
(1) Nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe werden die Kandidaten, die einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6,5 und darüber erreicht haben, von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe befreit; sie haben bereits auf dieser Stufe die Abiturprüfung bestanden, sofern sie in jeder der verbindlichen Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe keine Note unter 6 und nicht mehr als eine Vornote unter 6 aufweisen.
(2) Kandidaten, deren allgemeiner Notendurchschnitt geringer als 5 ist, werden von den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ausgeschlossen; sie haben nicht bestanden.
(3) Kandidaten, denen nach den Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe das Bestehen der Abiturprüfung noch nicht zuerkannt wird und die einen allgemeinen Notendurchschnitt von wenigstens 5 erreicht haben, müssen sich den mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe unterziehen.
(4) Wenn das Ergebnis einer der schriftlichen Prüfungen in der 1. Prüfungsgruppe, mit Ausnahme der Prüfung in der Partnersprache, eine nicht ausreichende Leistung aufweist und der Kandidat in diesem Fach eine Vornote von mindestens 6 hat, kann er in diesem Fach eine mündliche Aufbesserungsprüfung beantragen. Die Endnote ist dann das arithmetische Mittel zwischen der Note der schriftlichen Prüfung und der Note der mündlichen Aufbesserungsprüfung, die den gleichen Koeffizienten erhält wie die schriftliche Prüfung.
Artikel 19
Die Prüfung in den Leibesübungen ist verbindlich, mit Ausnahme für Kandidaten, die vom Präsidenten des Prüfungsausschusses auf Grund eines ärztlichen Attestes davon befreit sind.
Artikel 20
(1) Die Kandidaten können sich einer Prüfung in ein oder zwei Wahlfächern unterziehen.
(2) Die von der Prüfung in den Leibesübungen befreiten Kandidaten sind jedoch berechtigt, sich in drei Wahlfächern prüfen zu lassen.
(3) Die Durchführung der Prüfung in den Wahlfächern obliegt dem Leiter des Prüfungszentrums; sie findet vor dem Termin der 1. Prüfungsgruppe statt.
Artikel 21
(1) Von der Prüfung in den Leibesübungen ebenso wie von den verschiedenen Prüfungen in den Wahlfächern werden nur die erzielten ganzen Punkte über 6 in Anrechnung gebracht.
(2) Für die Ermittelung des allgemeinen Notendurchschnitts werden daher die in diesen Prüfungen erzielten Punkte nur in der Skala von 7 bis 10 berücksichtigt.
Artikel 22
Die in der Prüfung in den Leibesübungen oder in den Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden nach Abschluß der Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe nur für Kandidaten, die bereits bestanden haben, zwecks Zuerkennung eines über das Prädikat "befriedigend bestanden" hinausgehenden Prädikats berücksichtigt.
Artikel 23
(1) Die 2. Prüfungsgruppe umfaßt mündliche Prüfungen in den für jeden Zweig festgelegten Fächern. Unter diesen Fächern bestimmt der Präsident des Prüfungsausschusses für jeden Kandidaten die Zahl und das jeweilige Fach der Prüfungen, denen er sich zu unterziehen hat.
(2) Darüber hinaus kann sich der Kandidat in einem oder zwei der Fächer zur Prüfung melden, in denen seine Vornoten nicht ausreichend sind; er hat dies dem Leiter des Prüfungszentrums vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitzuteilen.
(3) Bei einer nicht ausreichenden Leistung in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe - mit Ausnahme der Partnersprache - kann auf Antrag des Kandidaten eine zusätzliche mündliche Prüfung in diesem Fach gemäß Artikel 18 Absatz 4 erfolgen.
Artikel 24
(1) In jedem der für die mündliche Prüfung vorgesehenen Fächer werden die Kandidaten von ihrem Fachlehrer und einem weiteren Fachlehrer der anderen Staatsangehörigkeit, der das betreffende Fach auf der Oberstufe des deutsch-französischen Gymnasiums unterrichtet, geprüft, und zwar in der Sprache, in der das Fach in der Abschlußklasse unterrichtet worden ist. Der für das Fach zuständige Fremdprüfer kann der mündlichen Prüfung beiwohnen und in sie eingreifen.
(2) Die Note wird durch Übereinstimmung zwischen den beiden Prüfern oder, im Falle von Meinungsverschiedenheit, auf Grund einer Entscheidung des Fremdprüfers nach Anhörung der prüfenden Fachlehrer erteilt.
Artikel 25
Nach Beendigung der Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe wird wie in Artikel 17 verfahren, indem die in den mündlichen Prüfungen erzielten Noten berücksichtigt werden. Die in der Prüfung in den Leibesübungen und in den Prüfungen in den Wahlfächern erzielten Punkte werden gemäß Artikel 21 für das Bestehen der Abiturprüfung und gegebenenfalls für die Zuerkennung eines Prädikats berücksichtigt.
Artikel 26
(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe haben die Kandidaten bestanden, die in der Gesamtheit der zu berücksichtigenden Ergebnisse einen allgemeinen Notendurchschnitt von 6 und darüber erreicht haben, sofern sie nicht in mehr als zwei Fächern, darunter höchstens in einem Fach der 1. Prüfungsgruppe, eine Note unter 6 aufweisen.
(2) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren, und zwar für die ersten fünf Prüfungen, ist der Prüfungsausschuß berechtigt, bei denjenigen Kandidaten, die den allgemeinen Notendurchschnitt erreicht haben, das Bestehen der Prüfung auszusprechen, sofern nur ein Fach der 1. Prüfungsgruppe eine Note unter 6 aufweist und insgesamt nicht mehr als drei Durchschnittsnoten unter 6, davon höchstens eine unter 5, liegen.
(3) Kandidaten, die diese Bedingungen nicht erfüllen, haben die Abiturprüfung nicht bestanden.
Artikel 27
Der Präsident des Prüfungsausschusses läßt eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfungen und der Beratungen erstellen, die insbesondere für jeden Kandidaten die Benotungen für jeden Teil der Prüfung, die für jedes Fach ermittelte Durchschnittsnote und die allgemeine Durchschnittsnote enthält. Er leitet den zuständigen Behörden eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift zu.
Artikel 28
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei allen Vorgängen, die die Prüfungen und die Beratungen betreffen, zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
Artikel 29
Kandidaten, die das deutsch-französische Abitur bestanden haben, wird ein Zeugnis ausgehändigt, das vom Präsidenten und vom Vizepräsidenten des Prüfungsausschusses im Namen der zuständigen deutschen und französischen Behörden unterzeichnet ist.
Artikel 30
Kandidaten, die das deutsch-französischen Abitur bestanden haben, erhalten auf ihren Zeugnissen folgende Prädikate: "mit ausreichend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6 und weniger als 6,5 erzielt hat; "mit befriedigend bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 6,5 und weniger als 7,5 erzielt hat; "mit gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 7,5 und weniger als 8,5 erzielt hat; "mit sehr gut bestanden", wenn der Kandidat einen allgemeinen Notendurchschnitt von mindestens 8,5 oder darüber erzielt hat.
Artikel 31
Jeder Kandidat, der eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch unternimmt oder sich der Beihilfe hierzu schuldig macht, wird von er Prüfung ausgeschlossen. Handelt es sich um einen leichteren Fall, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach Berichterstattung des Leiters des Prüfungszentrums über die zu treffenden Maßnahmen.
Artikel 32
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Streitfälle, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben können, bestimmt sich in jedem Staat nach den Vorschriften, die auf entsprechende Streitfälle anwendbar sind, und zwar in der Bundesrepublik Deutschland bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Abiturprüfung und in Frankreich bei Einsprüchen gegen Entscheidungen in der Baccalaureatprüfung. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Prüfungszentrums.
Artikel 33
Die erste deutsch-französische Abiturprüfung nach diesem Abkommen findet 1972 statt.
Artikel 34
Die Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens und die aufeinander abgestimmten Lehrpläne können durch Briefwechsel zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem Erziehungsminister der Französischen Republik andererseits geändert oder ergänzt werden.
Artikel 35
Dieses Abkommen kann nur durch eine in der gleichen Form zwischen den Hohen Vertragsparteien geschlossene Übereinkunft revidiert oder ergänzt werden.
Artikel 36
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach wird es - außer im Falle der Kündigung, die zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert werden muß - um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.
Artikel 37
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 38
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am 10. Februar 1972 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Walter Scheel
Für die Regierung der Französischen Republik Maurice Schumann Olivier Guichard
Bestimmungen
Bestimmungen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses
I Fremdprüfer ( Artikel 6)
Die Fremdprüfer werden von den nationalen Behörden bestimmt, und zwar drei Lehrer jeder Staatsangehörigkeit für verschiedene Fächer an jedem Prüfungszentrum. Sie müssen über gute Kenntnisse der Partnersprache verfügen.
II Sondertermin ( Artikel 8 Abs. 3)
Der Präsident des Prüfungsausschusses entscheidet über die Anerkennung der Gründe für die Nichtdurchführung der Prüfung auf Grund der vom Kandidaten vorgelegten Atteste und Bescheinigungen und darüber, ob und welche Prüfungsteile er zu wiederholen hat.
III Meldung zur Prüfung ( Artikel 9 Abs. 1)
Der Kandidat reicht seine Meldung bei der Schulleitung des von ihm besuchten deutsch-französischen Gymnasiums ein.
Die Meldung hat in der Zeit zwischen dem 15. und 31. Januar jedes Jahres zu erfolgen. Der Kandidat gibt bei der Meldung an, in welchen Wahlfächern er mündlich geprüft werden möchte und - soweit eine Wahlmöglichkeit bei den schriftlichen Prüfungsfächern besteht - für welches schriftliche Prüfungsfach er sich entscheidet.
Mit der Meldung zur Abiturprüfung ist die Einzahlung der Prüfungsgebühr verbunden. Diese ist für alle Kandidaten, die die Prüfung an einem Prüfungszentrum in der Bundesrepublik Deutschland ablegen, die gleiche wie für die Meldung zum deutschen Abitur; für alle Kandidaten, die die Prüfung an einem Prüfungszentrum in Frankreich ablegen, ist sie die gleiche wie für die Meldung zum französischen Baccalaureat.
IV Unterrichtsfächer, die durch Vornoten bewertet werden ( Artikel 11, 12 und 13)
Die zehn Fächer, in denen Vornoten erstellt werden, sind folgende:
1)
Für alle Zweige mit dem Koeffizienten 1 für jedes Fach
-
Muttersprache
-
Partnersprache
-
Philosophie
-
Mathematik
-
Biologie
-
Geschichte
-
Geographie
-
Sozialkunde
2)
außerdem
a)
für den sportlichen Zweig mit Englisch
-
Englisch mit dem Koeffizienten 1
-
Physik mit dem Koeffizienten 0,5
-
Chemie mit dem Koeffizienten 0,5
Diese beiden Fächer zusammen zählen als ein Fach.
b)
für den sprachlichen Zweig mit Latein
-
Latein mit dem Koeffizienten 1
-
Physik mit dem Koeffizienten 0,5
-
Chemie mit dem Koeffizienten 0,5
Diese beiden Fächer zusammen zählen als ein Fach.
Für diese beiden Zweige werden Physik und Chemie zusammen mit dem Koeffizienten 1 bewertet.
c)
für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Physik
d)
für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Biologie und Chemie
-
Physik mit dem Koeffizienten 1
-
Chemie mit dem Koeffizienten 1
V Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe ( Artikel 11, 12 und 14)
A) Die Prüfungen der 1. Prüfungsgruppe umfassen
1)
für alle Zweige
-
eine schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4 1/2 Std., mit dem Koeffizienten 3
-
eine schriftliche Prüfung in der Partnersprache, Dauer 4 Std., mit dem Koeffizienten 1,5
2)
außerdem
a)
für den sprachlichen Zweig mit Englisch
-
eine schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std., mit dem Koeffizienten 3
-
eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 3 Std., mit dem Koeffizienten 3
b)
für den sprachlichen Zweig mit Latein
-
eine schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std., mit dem Koeffizienten 3
-
eine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in Philosophie, Dauer 4 Std., oder in Mathematik, Dauer 3 Std., jeweils mit dem Koeffizienten 3
Das nicht schriftlich geprüfte Fach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.
c)
im mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Physik
-
eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std., mit dem Koeffizienten 3
-
eine schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std., mit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungszeit für praktische Versuche nicht eingeschlossen.
d)
für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Biologie und Chemie
-
eine schriftliche Prüfung in Mathematik, Dauer 4 Std., mit dem Koeffizienten 3
-
eine schriftliche Prüfung nach Wahl des Kandidaten in Biologie oder Chemie, Dauer 3 Std., mit dem Koeffizienten 3; dabei ist die mögliche Vorbereitungszeit für praktische Versuche nicht eingeschlossen. (Das nicht schriftlich geprüfte Fach ist Gegenstand der mündlichen Prüfung in der 2. Prüfungsgruppe.)
B) Art der Prüfungsaufgaben der 1. Prüfungsgruppe ( Artikel 14 und 15)
1)
Schriftliche Prüfung in der Muttersprache, Dauer 4 1/2 Std.
Die drei Prüfungsaufgaben sind für alle Zwecke gleich.
Drei Prüfungsaufgaben werden den Kandidaten zur Wahl gestellt, unter denen sie eine zu bearbeiten haben:
-
ein allgemeines, literarisches oder kulturelles Thema;
-
ein literarisches Thema, das sich auf einen oder mehrere Autoren aus dem Lehrplan der beiden letzten Klassen bezieht;
-
eine Kommentierung einer kürzeren Textstelle aus dem Werk eines in den beiden Abschlußklassen gelesenen Autors, wobei jedoch die betreffende Textstelle nicht im Unterricht behandelt sein darf.
Es ist dem Kandidaten untersagt, irgendwelche Texte oder Hilfsmittel mitzubringen.
2)
Prüfung in der Partnersprache
a)
schriftlich, Dauer 4 Std. Die Aufgabe ist für alle Zwecke gleich.
Diese Prüfung soll allen Kandidaten Gelegenheit bieten, sich in der Partnersprache auszudrücken. Die Prüfungsaufgabe besteht in der Kommentierung eines nicht zu langen, in sich geschlossenen Textes von mittlerem Schwierigkeitsgrad; der Text soll möglichst aus dem Werk eines modernen oder zeitgenössischen Autors stammen. Für Wörter oder Redewendungen von besonderer Schwierigkeit sollen Erklärungshilfen gegeben werden.
Die Kandidaten sollen durch Fragen zum Verständnis des Textes und zu einer entsprechenden Kommentierung geführt werden. Die letzte Frage stellt dem Kandidaten die Wahl zwischen zwei Themen, die ausführlicher zu behandeln sind, wobei die Themen sich auf den Text selbst beziehen können oder im Anschluß an den Text über diesen hinausgehen; der Kandidat hat das von ihm gewählte Thema entweder in der Form einer persönlichen Stellungnahme als Essay oder in der Form einer sachlichen Erörterung als kurzen Aufsatz zu behandeln.
Der vorgeschlagene Text soll zu seiner Behandlung keine besonderen literaturgeschichtlichen Kenntnisse voraussetzen. Er kann dem Werk eines im Unterricht gelesenen Autors entnommen sein, unter der Voraussetzung, daß die Textstelle nicht im Unterricht durchgenommen worden ist.
Der Gebrauch von Wörterbüchern und anderen Hilfsmitteln ist nicht erlaubt.
b)
mündliche Prüfung in der Partnersprache
Dauer: höchstens 20 Minuten nach einer Vorbereitungszeit von etwa 20 Minuten für den einzelnen Kandidaten.
Diese Prüfung soll den besonderen bilingualen und bikulturellen Charakter eines deutsch-französischen Gymnasiums sichtbar machen. Der Zweitprüfer ist ein Fachlehrer der Muttersprache der jeweiligen nationalen Abteilung des Kandidaten.
Die Prüfung dient in erster Linie dazu, die Kenntnisse der Sprache und der Kultur des Partnerlandes festzustellen. Im letzten Teil der Prüfung stellt der Zweitprüfer einige Fragen in der Muttersprache des Kandidaten, die den fremdsprachlichen Text einerseits und die eigene Literatur und Kultur andererseits miteinander in Verbindung bringen.
Die Gesamtleistung dieser Prüfung wird von beiden Prüfern übereinstimmend in einer Note für die Partnersprache zusammengefaßt.
3)
schriftliche Prüfung in Philosophie, Dauer 4 Std.
Die Kandidaten können unter drei Arten von Themen wählen:
-
eine Erörterung eines philosophischen Problems in Verbindung mit dem in den beiden letzten Klassen durchgenommenen Stoff;
-
die Kommentierung eines philosophischen Textes, dessen Autor zum Lehrplan der beiden letzten Klassen gehören kann. Der Text darf nicht im Unterricht behandelt worden sein;
-
die philosophische Behandlung eines allgemeinen Themas, wobei der Kandidat die im Philosophieunterricht erworbenen Kenntnisse selbständig anwenden kann.
Die Benutzung von Hilfsmitteln ist nicht zulässig.
Da für die deutsche Abteilung das Fach Religion verbindliches Unterrichtsfach bis einschließlich Klasse 13 ist, muß für die Kandidaten der deutschen Abteilung die Wochenstundenzahl im Fach Philosophie in den Klassen 12 und 13 auf 3 1/2 Stunden (gegenüber 7 Stunden in der französischen Abteilung) gekürzt werden; daher müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, damit die deutschen Schüler nicht benachteiligt werden. Bei Festlegung des Stoffplans werden die beiden Direktoren im Einvernehmen mit den Fachlehrern für Philosophie die Themenkreise zusammenstellen, die bereits in den beiden Abteilungen behandelt worden sind oder noch behandelt werden.
Wenigstens eine der drei den Kandidaten zur Wahl gestellten Aufgaben muß sich auf diese gemeinsamen Themenkreise beziehen.
4)
schriftliche Prüfung in Latein, Dauer 3 Std.
Der lateinische Text soll etwa 20 bis 30 Zeilen betragen und einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweisen. Er darf nicht in der Klasse behandelt worden sein.
Der Gebrauch eines Wörterbuchs "Latein-Deutsch" oder "Latein-Französisch" ist gestattet.
Die Direktoren bestimmen auf Vorschlag der Fachlehrer die entsprechenden Wörterbücher "Latein-Deutsch" bzw. "Latein-Französisch", welche die Kandidaten benutzen dürfen.
5)
schriftliche Prüfung in Mathematik
Dauer:
sprachliche Zweige: 3 Std. mathematisch-naturwissenschaftliche Zweige: 4 Std.
Es werden drei Aufgaben gestellt, deren Schwierigkeitsgrad für die verschiedenen Zweige unterschiedlich ist und die sich auf die verschiedenen Teile des Lehrplans beziehen. Der Gebrauch einer mathematischen Formelsammlung ist gestattet. Die beiden Direktoren bestimmen auf Vorschlag der Fachlehrer, welche Formelsammlungen zulässig sind.
6)
schriftliche Prüfung in Physik, Dauer 3 Std.
Der Kandidat hat zwei Aufgaben zu bearbeiten: eine Aufgabe aus dem Stoffplan und eine Aufgabe, die unter Anwendung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und der erarbeitenden wissenschaftlichen Methoden zu lösen ist. Bei einer dieser Aufgaben hat der Kandidat die Wahl unter zwei gestellten Aufgaben.
Die Benutzung einer physikalischen Formelsammlung ist nicht zulässig.
7)
schriftliche Prüfung in Chemie, Dauer 3 Std.
Von drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu bearbeiten.
Die Benutzung einer Chemie-Formelsammlung ist nicht zulässig.
8)
schriftliche Prüfung in Biologie, Dauer 3 Std.
Von drei gestellten Aufgaben hat der Kandidat zwei zu bearbeiten.
VI Mündliche Prüfungen in der 2. Prüfungsgruppe ( Artikel 23)
Die für die mündlichen Prüfungen festgelegten Fächer sind - außer der in Artikel 18 Abs. 4 des Abkommens vorgesehenen mündlichen Aufbesserungsprüfung - folgende:
1)
für den sprachlichen Zweig mit Englisch Koeffizient 2 für jedes Fach
-
Englisch
-
Geschichte
-
Geographie
2)
für den sprachlichen Zweig mit Latein Koeffizient 2 für jedes Fach
-
Philosophie oder Mathematik: der Kandidat wird in dem Fach geprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung der 1. Prüfungsgruppe gewählt hat.
-
Geschichte
-
Geographie
3)
für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Physik Koeffizient 2 für jedes Fach
-
Philosophie
-
Chemie
-
Geschichte oder Geographie: die Entscheidung über das zu prüfende Fach wird durch Losverfahren bestimmt.
4)
für den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweig mit Biologie und Chemie Koeffizient 2 für jedes Fach
-
Philosophie
-
Chemie oder Biologie: der Kandidat wird in dem Fach geprüft, das er bei der schriftlichen Prüfung der 1. Prüfungsgruppe abgewählt hat.
-
Geschichte oder Geographie: die Entscheidung über das zu prüfende Fach wird durch Losverfahren bestimmt.
Das Losverfahren zwischen Geschichte und Geographie hinsichtlich der mündlichen Prüfungen in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zweigen wird jedes Jahr drei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfungen unter der Verantwortung des Präsidenten des Prüfungsausschusses wie folgt durchgeführt:
Da das Fach Geschichte in den beiden Abteilungen in deutscher Sprache und das Fach Geographie in beiden Abteilungen in französischer Sprache unterrichtet werden, wird durch Losentscheid die Sprache bestimmt, in der die mündliche Prüfung durchgeführt wird; d. h. wenn durch das Losverfahren für die Muttersprache entschieden wird, werden die Schüler der deutschen Abteilung in Geschichte und die Schüler der französischen Abteilung in Geographie geprüft; wenn andererseits durch das Losverfahren für die Partnersprache entschieden wird, müssen sich die Schüler der deutschen Abteilung der Prüfung in Geographie und die Schüler der französischen Abteilung der Prüfung in Geschichte unterziehen.
5) Jede zusätzliche Prüfung, der sich der Kandidat auf seinen Antrag hin gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens unterzogen hat, ist mit dem gleichen Koeffizienten zu bewerten wie die Vornote des Faches, das Anlaß zu dieser Prüfung gegeben hat (vgl. Nr. IV dieser Anlage).
VII Prüfungen in den Leibesübungen ( Artikel 19)
Die Prüfung in den Leibesübungen findet in zwei Teilen statt:
-
der erste Teil am Ende der vorletzten Klasse
-
der zweite Teil während des zweiten Trimesters der letzten Klasse.
Die Endnote im Fach Leibesübungen hat den Koeffizienten 1.
VIII Prüfungen in den Wahlfächern ( Artikel 20)
1)
Folgende Wahlfächer, deren Koeffizient jeweils 1 ist, können Gegenstand einer Prüfung sein:
-
Kunsterziehung
-
Musik
-
Englisch, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges mit Englisch
-
Latein, außer für Kandidaten des sprachlichen Zweiges mit Latein
-
Religionslehre für die Kandidaten der deutschen Abteilung.
2)
Diese Fächer werden nur mündlich geprüft. Die Prüfung in Kunsterziehung kann jedoch eine graphische Prüfung einschließen.
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