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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt Vom 27. Juni 1974

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt Vom 27. Juni 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt vom 27. Juni 197401.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001

§ 1

Dem am 5. Februar 1974 in Mainz und am 22. Februar 1974 in Wiesbaden unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 9 Abs. 1 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
§ 2 Abs. 1: Verkündet am 11. 7. 1974
§ 2 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek v. 12. 7. 1974 (GVBl. S. 308) am 1. 8. 1974 in Kraft getreten

Staatsvertrag

Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt
Das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,
schließen folgenden
Staatsvertrag:

Artikel 1

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur (nach dem Stand vom 30. September 1968) können der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen (nach dem Stand vom 30. September 1968) können der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt - nachfolgend: Versorgungskassen - angehören. Soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet sind, einer Versorgungskasse anzugehören, werden sie mit dem Beitritt Pflichtmitglieder der nach Satz 1 zuständigen Versorgungskasse.

Artikel 2

Die in Artikel 1 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als Mitglieder einer der in Artikel 1 genannten Versorgungskassen behandelt worden sind, gelten auch für diese Zeit als Mitglieder, im Falle des Artikels 1 Satz 2 als Pflichtmitglieder, dieser Versorgungskasse und ihrer Rechtsvorgänger nach Maßgabe der Satzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Artikel 3

Die in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren, die einer der dort genannten Versorgungskassen angehören, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder im Land Hessen. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Versorgungskasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen der zuständigen Organe.

Artikel 4

(1) Im Verwaltungsausschuß/Verwaltungsrat der Versorgungskassen müssen die Mitglieder aus den ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen angemessen vertreten sein.
(2) Soweit die Aufsichtsbehörden des Landes Hessen ( Artikel 6 Abs. 1) zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses/Verwaltungsrats eingeladen werden, ist auch das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz einzuladen.

Artikel 5

Für die Beitreibung rückständiger Forderungen der Versorgungskassen gegenüber ihren Mitgliedern in den ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz.

Artikel 6

(1) Der Hessische Minister des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die Versorgungskassen aus. Bei Satzungsänderungen sowie bei Aufsichtsentscheidungen, durch die Interessen der Kassenmitglieder im Lande Rheinland-Pfalz berührt werden, führt er zuvor das Einvernehmen mit dem Minister des Innern des Landes Rheinland-Pfalz herbei. Satzungsänderungen sind unter Hinweis auf das Einvernehmen auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
(2) Der Hessische Minister des Innern stellt sicher, daß dem Minister des Innern des Landes Rheinland-Pfalz die Jahresrechnungen und die Prüfungsberichte über die Prüfungen der Versorgungskassen zugeleitet werden.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er gilt längstens bis zur Errichtung einer Versorgungskasse im Land Rheinland-Pfalz, die für die Mitglieder der Versorgungskassen (Artikel 1 und 2) zuständig ist, oder bis zu einer anderweitigen Durchführung der Beamtenversorgung bei den in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren nach einer Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Besteht die Absicht, im Land Rheinland-Pfalz einer Versorgungskasse im Sinne des Satzes 2 zu errichten, so ist dies dem Hessischen Minister des Innern frühzeitig mitzuteilen.
(2) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Absatz 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Versorgungskassen gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über. Die vorhandenen Rücklagen werden zu dem Teil auf den neuen Rechtsträger übertragen, der dem Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage der übergehenden Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz zu der Umlagebemessungsgrundlage der bei den Versorgungskassen verbleibenden Kassenmitglieder im Zeitpunkt des Übergangs nach Satz 1 entspricht. Im übrigen findet eine Vermögensauseinandersetzung nur insoweit statt, als es sich um rentierliches Vermögen handelt.

Artikel 8

Die Mitgliedschaft von Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden und zur Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt - im folgenden: Zusatzversorgungskassen - bleibt unberührt. Kassenmitglieder und Pflichtversicherte aus dem Land Rheinland-Pfalz müssen im Kassenausschuß der Zusatzversorgungskassen angemessen vertreten sein. Im übrigen gelten Artikel 1 Satz 1, Artikel 3, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 6 dieses Staatsvertrags entsprechend.

Artikel 9

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
(2) Die Satzungen der Versorgungskassen und der Zusatzversorgungskassen sind, soweit erforderlich, den Bestimmungen dieses Staatsvertrages anzupassen und unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag auch im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
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