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Landesgesetz zu dem Vertrag vom 18. September 1975 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche Vom 10. November 1975

Landesgesetz zu dem Vertrag vom 18. September 1975 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche Vom 10. November 1975
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Vertrag vom 18. September 1975 zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche vom 10. November 197501.10.2001
§ 101.10.2001
§ 2 - (Aufhebungsbestimmung)01.10.2001
§ 301.10.2001
Vertrag - Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001

§ 1

Dem am 18. September 1975 vom Land unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche und dem dazu gehörenden Schlußprotokoll vom gleichen Tag wird zugestimmt. Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2 (Aufhebungsbestimmung)

§ 3

*
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft; § 2 tritt mit Inkrafttreten des Vertrages in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 12 des Vertrages in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
Abs. 1 Halbsatz 1: Verkündet am 12. 12. 1975;
Abs. 2: Der Vertrag ist gemäß Bek v. 6. 12. 1975 (GVBl. S. 429) am 5. 12. 1975 in Kraft getreten

Vertrag

Vertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier über Fragen der Rechtsstellung und Vermögensverwaltung der Katholischen Kirche
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, einerseits
und
dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier, vertreten durch die zuständigen Ordinarien, die mit Zustimmung des Heiligen Stuhles handeln, andererseits
wird folgender Vertrag geschlossen:

Artikel 1

(1) Die Bistümer, die Bischöflichen Stühle und die Domkapitel, die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Domkirchen sowie die rechtsfähigen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden in ihrer Rechtsstellung anerkannt. Dies gilt auch für die örtlichen Kirchenstiftungen und die örtlichen Pfründestiftungen im Bereich des Bistums Speyer.
(3) Kirchlicher Dienst ist öffentlicher Dienst.

Artikel 2

(1) Die Kirchengemeinden und die aus ihnen gebildeten Kirchengemeindeverbände erlangen die Rechtsfähigkeit mit ihrer Errichtung durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Eine Ausfertigung der Errichtungsurkunde wird unverzüglich dem Kultusminister vorgelegt und im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Entsprechendes gilt für die Umwandlung, Zusammenlegung und Aufhebung dieser Körperschaften.
(2) Bei der Bildung und Veränderung kirchlicher Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wirken Bistümer und Land nach Richtlinien zusammen, die von den Vertragschließenden vereinbart werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 22. April 1966 (GVBl. S. 95), zuletzt geändert durch § 2 des Landesgesetzes zur Einführung der Gemeindeordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 417), BS 401-1, in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Artikel 3

(1) Die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch kirchliche Rechtsetzung geregelt.
(2) Das Land wird bestehende staatliche Bestimmungen über die Vermögensverwaltung und die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufheben.

Artikel 4

(1) Die Vorschriften der Bistümer über die vermögensrechtliche Vertretung der kirchlichen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden dem Kultusminister vor ihrem Erlaß vorgelegt. Die Vorschriften werden eine geordnete Vertretung der Institutionen gewährleisten.
(2) Der Kultusminister kann Einspruch erheben, wenn eine ordnungsgemäße vermögensrechtliche Vertretung nicht gewährleistet erscheint. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlage zulässig. Die Bistümer sind bei Einspruch des Kultusministers gehalten, die betreffende Vorschrift zu überprüfen.
(3) Die kirchlichen Bestimmungen über die vermögensrechtliche Vertretung der in Absatz 1 genannten Institutionen werden unverzüglich im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz und in den Amtsblättern der Bistümer veröffentlicht. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger wird auf Ersuchen des zuständigen Bistums durch den Kultusminister veranlaßt. Das gleiche gilt für die Bestimmungen über einen Genehmigungsvorbehalt von kirchlichen Oberbehörden und andere Vorschriften des kirchlichen Vermögensverwaltungsrechts, deren Veröffentlichung der Sicherheit im Rechtsverkehr dient.

Artikel 5

(1) Den in Artikel 1 Abs. 1 genannten kirchlichen Körperschaften, den örtlichen Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen sowie den rechtsfähigen kirchlichen Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen und Vereinen und den sonstigen rechtlich selbständigen Vermögen werden ihr Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen im Umfang des Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 2 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 gewährleistet.
(2) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften auf die kirchlichen Belange Rücksicht nehmen. Beabsichtigen kirchliche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in Fällen der Enteignung oder der Veräußerung kirchlicher Grundstücke gleichwertige Ersatzstücke zu erwerben, werden die Landesbehörden ihnen bei der Erteilung von Genehmigungen, die nach besonderen Vorschriften des Grundstücksverkehrs vorgesehen sind, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenkommen.

Artikel 6

(1) Die Bistümer und Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuern einschließlich Kirchgeld zu erheben. Das Land gewährleistet die Erhebung der Kirchensteuern nach Maßgabe dieses Vertrages und des staatlichen Kirchensteuerrechts.
(2) Die Kirchensteuerordnungen und ihre Änderungen und Ergänzungen sowie die Beschlüsse über die Kirchensteuerhebesätze bedürfen der staatlichen Anerkennung.
(3) Die Bistümer werden sich für die Bemessung der Kirchensteuern, die von den Finanzämtern veranlagt und erhoben werden, über einen einheitlichen Steuersatz verständigen.

Artikel 7

(1) Auf Antrag der Bistümer ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die in Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Einkommens erhoben werden, sowie die Verwaltung des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen den Finanzämtern zu übertragen. Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in rheinland-pfälzischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber verpflichtet, auch die Kirchensteuer nach den genehmigten Steuersätzen einzubehalten und abzuführen. Das Land erhält eine angemessene Entschädigung für die Verwaltung der Kirchensteuer in Form eines Vomhundertsatzes des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens, der zwischen den Vertragschließenden zu vereinbaren ist. Die Finanzämter erteilen den von den Bistümern genannten Stellen Auskunft über die ihnen zur Veranlagung und Erhebung übertragenen Kirchensteuern.
(2) Auf Antrag der Bistümer ist die Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern, die nach Maßgabe der Grundsteuerbeträge oder des Grundbesitzes erhoben werden, den Gemeinden zu übertragen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vollstreckung der Kirchensteuer ist auf Antrag der Bistümer den Finanzämtern bzw. Gemeinden zu übertragen, die mit der Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuern betraut sind. Kirchgeldbescheide, die den Voraussetzungen des Kirchensteuergesetzes entsprechen, können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vollstreckt werden; Vollstreckungshilfe wird gewährt.

Artikel 8

Die Bistümer, die Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sowie im Bereich des Bistums Speyer auch die örtlichen Kirchenstiftungen sind berechtigt, von ihren Angehörigen freiwillige Abgaben für kirchliche Zwecke zu sammeln.

Artikel 9

Auf Landesrecht beruhende Gebührenbefreiungen für das Land, auch soweit sie die Befreiung von Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren gewähren, gelten auch für die Bistümer, die Kirchengemeinden und ihre öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und die sonstigen rechtlich selbständigen Vermögen.

Artikel 10

Die Landesregierung und die Bistümer werden sich vor der Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, ins Benehmen setzen und sich zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen.

Artikel 11

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise zu beseitigen suchen.

Artikel 12

Der vorliegende Vertrag bedarf auf der Seite des Landes der Zustimmung des Landtages. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Apostolische Nuntiatur in Bonn-Bad Godesberg dem Land Rheinland-Pfalz die Zustimmung des Heiligen Stuhls zu dem Vertragsinhalt in einer Note mitteilt.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in sechsfacher Urschrift unterzeichnet worden.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Erzbistum Köln sowie den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer und Trier sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden:
Zu Artikel 1 Absatz 3:
In Auswirkung dieses Grundsatzes wird das Land dem Charakter des kirchlichen Dienstes als öffentlichem Dienst in seiner Gesetzgebung und Verwaltung Rechnung tragen.
Zu Artikel 6 Absatz 2:
Das Anerkennungsverfahren richtet sich vorbehaltlich späterer anderweitiger gesetzlicher Regelung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59), geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 577), BS 222-31, in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Artikel 7 Absatz 1 und 2:
(1) Die Unterlagen, deren die Bistümer und Kirchengemeinden aus steuerlichen Gründen bedürfen (einschließlich der Angaben über die Konfessionszugehörigkeit), sind ihnen auf Anforderung von den zuständigen Landes- und Gemeindebehörden mitzuteilen. Die zuständigen Landes- und Gemeindebehörden sind insoweit zur Mitteilung befugt.
(2) Für die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen sind folgende Verfahren vorgesehen:
1.
a)
Soweit Besteuerungsunterlagen im maschinellen Verfahren gewonnen werden, werden sie den von den Bistümern beauftragten Stellen auf maschinenlesbaren Datenträgern mitgeteilt. Die beauftragten Stellen sind verpflichtet, die Daten nur an die jeweils Berechtigten weiterzugeben bzw. für die jeweils Berechtigten zu verarbeiten.
b)
Soweit die Besteuerungsunterlagen im manuellen Verfahren gewonnen werden, erteilen die Finanzämter die für die Durchführung der Besteuerung erforderlichen Auskünfte an die Berechtigten.
2.
Die von den Bistümern benannten Stellen erhalten Einsicht in die Veranlagungskartei (V-Kartei) und in die Lohnsteuerkarten.
3.
Das Steuergeheimnis ist zu wahren.
(3) Die Gemeindebehörden verfahren für ihre Steuern entsprechend.
Zu Artikel 7 Absatz 3:
Die Vollstreckungsmöglichkeit durch die Gemeinden und Kreise steht unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes.
Zu Artikel 11:
Falls das Land in einer Vereinbarung den Evangelischen Landeskirchen über den vorliegenden Vertrag hinausgehende weitere oder andere diesen Vertrag berührende Rechte gewähren sollte, wird es den Inhalt dieses Vertrages einer Überprüfung unterziehen, so daß die Grundsätze der Parität gewährt werden.
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