BzKJBGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz - BzKJBGebV)

BzKJBGebV
Ausfertigungsdatum: 15.12.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vom 15. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5206)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

§ 2 Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5207)
 
Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen
1Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 000 Euro bis 3 900 Euro
1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich istzuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 600 Euro
1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 500 Euro bis 5 000 Euro
2Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG)
2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG500 Euro bis 1 500 Euro
2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird900 Euro bis 3 100 Euro
2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2 700 Euro
2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 200 Euro bis 2 900 Euro
2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3
1 200 Euro bis 2 900 Euro
2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 200 Euro bis 2 800 Euro
2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird1 400 Euro bis 4 800 Euro
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