BNetzABGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur (Besondere Gebührenverordnung BNetzA - BNetzABGebV)

BNetzABGebV
Ausfertigungsdatum: 19.08.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung BNetzA vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3715)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in § 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes genannten Gebühren,
2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung,
4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
7. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)
Nr. 765/2008
und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
10. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
11. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
12. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
14. Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
15. Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
16. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
17. KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
18. Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
19. Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
20. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
22. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
23. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht ausgeschlossen.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Auslagen

(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind.
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßigung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes, kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden, wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermäßigung entspricht.

§ 4 Gebührenbefreiung und -ermäßigung

(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind, soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren befreit, wenn diese die individuell zurechenbare öffentliche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Nummer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
(3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
(4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn das Gebot
1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zurückgenommen worden ist,
2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32 Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht bezuschlagt worden ist,
3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossen worden ist,
4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen worden ist,
5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12 Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsverordnung zurückgenommen worden ist,
8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungsverordnung nicht bezuschlagt worden ist,
9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11 Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist,
10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung ausgeschlossen worden ist.
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist.
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung abgelehnt worden ist.

§ 5 Zeitgebühr

(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung.
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetzagentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden:
1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 259,66 Euro,
3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 297,22 Euro,
4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 177,33 Euro,
5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 214,18 Euro,
7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 143,51 Euro,
8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des Personaleinsatzes und der messtechnischen Einrichtungen: 110,20 Euro.

§ 6 Übergangsregelung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Besondere Gebührenverordnung der Beschlusskammern Post und Telekommunikation der Bundesnetzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I S. 1394),
2. die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),
3. die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3044,
4. die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist.

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3718 - 3729)
 
Abschnitt  1Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
 Unterabschnitt 1Nummerierung
 Unterabschnitt 2Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
 Unterabschnitt 3Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
 Unterabschnitt 4Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
 Unterabschnitt 5Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
 Unterabschnitt 6Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
 Unterabschnitt 7Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
 Unterabschnitt 8Netzneutralität
Abschnitt  2Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Abschnitt  3Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt  4Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt  5Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt  6Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt  7Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt  8Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt  9Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
 
Abschnitt 1
 
Telekommunikationsgesetz (TKG) und
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
 
Unterabschnitt 1
Nummerierung
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Nummerierung 
1.1Allgemeine Gebühren 
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.1.1Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV)40,00 bis 151,00
1.1.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3 und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich64,00 bis 578,00
1.1.3Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt30,00 bis 154,00
1.1.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV76,55
1.1.5Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vorrangig anwendbar istnach Zeitaufwand
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.1.6Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Verantwortlichen zu vertretennach Zeitaufwand
1.2Zuteilung von Blöcken von Rufnummern 
1.2.1Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV39,00
 Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um7,19
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.2.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV40,20
 Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um8,36
1.2.3Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffentliche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNVnach Zeitaufwand
1.2.4Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV105,00
1.2.5Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Virtuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV129,00
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.2.6Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV302,00
1.3Zuteilung von einzelnen Rufnummern 
1.3.1Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV373,00
1.3.2Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,60
1.3.3Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,60
1.3.4Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,60
1.3.5Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV52,60
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.4Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern 
1.4.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV237,00
1.4.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV103,00
1.4.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,00
1.4.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV110,00
1.4.5Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV2 087,00
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.4.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,00
1.4.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV124,00
1.4.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,00
1.4.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter (OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV118,00
1.4.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV124,00
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.4.11Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennungen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV246,00
1.4.12Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV59,05
1.4.13Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für besondere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV51,35
1.4.14Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV60,00
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.4.15Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV92,35
1.5Zuteilung von sonstigen Nummern 
1.5.1Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden istnach Zeitaufwand
1.5.2Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden istnach Zeitaufwand
Unterabschnitt 1
Nummerierung
1.5.3Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegangenem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragstellernach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
2Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA) 
2.1Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewährungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKGnach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
3Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG 
3.1Zweitschrift eines Registrierungsbescheides25
3.2Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmensnach Zeitaufwand
3.3Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKGnach Zeitaufwand
Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
3.4Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Auflagennach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
4Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG 
4.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde27
4.2Änderung einer bestehenden Urkunde27
4.3Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf „Non-Interference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte1 901
4.4Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf13 682
 Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht2 000
 Die Gebühr beträgt höchstens41 682
4.5Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf26 048
 Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht3 800
 Die Gebühr beträgt höchstens79 248
Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
4.6Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle)24 598
4.7Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS)30 724
4.8Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich)29 485
4.9Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Nummer 4.44 813
4.10Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Nummern 4.5 bis 4.86 970
4.11Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen zum Ermitteln des Verstoßesnach Zeitaufwand
Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
 Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werdenIn der tatsächlich entstandenen Höhe
 
Unterabschnitt 5
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen
für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
5Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht) 
5.1Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung25
5.2Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifftnach Zeitaufwand
5.3Erteilung einer Nutzungsberechtigungnach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
6Beschlusskammerentscheidungen nach TKG 
6.1Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG9 000 bis 98 000
6.2Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG4 000 bis 83 500
6.3Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG3 000 bis 37 000
Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
6.4Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG3 000 bis 37 000
6.5Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG7 000 bis 185 500
6.6Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG10 000 bis 192 500
6.7Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG7 000 bis 185 500
6.8Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit § 39 TKG1 000 bis 44 000
6.9Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbindung mit den §§ 46 und 47 TKG1 000 bis 39 000
6.10Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG3 500 bis 35 000
6.11Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG1 500 bis 15 000
Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
6.12Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 TKG4 500 bis 52 000
 
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
7Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG 
7.1Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtliniennach Zeitaufwand
7.2Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 TKGnach Zeitaufwand
7.3Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach § 115 Absatz 3 TKGnach Zeitaufwand
 
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
8Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/21202 500 bis 32 400
 
Abschnitt 2
 
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand
2Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen erbrachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
3Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrauensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDGnach Zeitaufwand
4Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDGnach Zeitaufwand
5Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014nach Zeitaufwand
 
Abschnitt 3
 
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1.1Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV71,50
1.2Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV56,00
1.3Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV46,00
1.4Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV41,00
1.5Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV84,00
1.6Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeugnisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 AFuV16,00
1.7Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2 AFuV35,00
2.1Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV20,00
2.2Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV22,00
2.3Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 3-buchstabigem Suffix24,50
2.4Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix39,00
2.5Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.54,00
2.6Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersuchungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
37,00
2.7Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Absatz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6nach Zeitaufwand
3.1Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Absatz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1 erfolgt15,00
3.2Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfesten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateurfunkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV18,50
3.3Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende Rufzeichenliste15,00
4.1Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnungnach Zeitaufwand
4.2Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuGnach Zeitaufwand
5.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegtnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 4
 
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriftennach Zeitaufwand
2Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
3Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräteserie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
nach Zeitaufwand
4Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
Auslagen in
tatsächlich
entstandener Höhe
5Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des § 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmittelnnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 5
 
Marktüberwachungsgesetz (MüG) und
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020nach Zeitaufwand
2Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfilment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes istnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 6
 
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 AnerkV1 000
2.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie500 bis 2 500
2.2Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit500 bis 2 000
2.3Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV500 bis 1 500
3.1Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches500 bis 2 500
3.2Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV1 500 bis 7 500
3.3Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag500
3.4Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
800 bis 5 000
3.5Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV1 000 bis 3 000
3.6Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkVnach Zeitaufwand
4Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
250
5Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
1 500 bis 4 500
6Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISEDnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 7
 
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1.1Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sendeantennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Standortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)nach Zeitaufwand
1.2Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
1.3Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
nach Zeitaufwand
2Zweitschrift einer Standortbescheinigung25
3Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV:
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
nach Zeitaufwand
 
Abschnitt 8
 
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3 SchuTSEVnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 9
 
Postgesetz (PostG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Leistungen der Beschlusskammer nach PostG 
1.1Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG2 000 bis 45 500
1.2Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG9 000 bis 185 500
1.3Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 PostG1 000 bis 7 000
1.4Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG2 000 bis 45 500
1.5Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG1 500 bis 36 500
1.6Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 PostG500 bis 22 000
1.7Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG1 500 bis 41 000
1.8Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 PostG500 bis 22 000
1.9Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG500 bis 19 000
1.10Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG500 bis 19 000
1.11Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG1 500 bis 44 000
1.12Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG200 bis 5 500
1.13Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG1 000 bis 29 500
1.14Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG500 bis 22 000
2Sonstige Leistungen nach PostG 
2.1Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.2Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.3Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostGnach Zeitaufwand
2.4Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 Satz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.5Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.6Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostGnach Zeitaufwand
2.7Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Absatz 2 PostGnach Zeitaufwand
2.8Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 2 PostGnach Zeitaufwand
2.9Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostGnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 10
 
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSGnach Zeitaufwand
 
Abschnitt 11
 
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021),
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV),
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt,
für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 InnAusV oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12 GEEV
624
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
2Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt451
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
3Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den §§ 23 und 24 GEEV
495
4Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
nach den §§ 32 und 36d EEG 2021,
nach § 11 InnAusV oder
nach § 12 GEEV
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
5Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021,
für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder
für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021
597
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
6Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme nach § 11 KWKAusV1 019
Diese Gebühr ist als Vorschusszahlung zu leisten.
7Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 20211 883
 
Abschnitt 12
 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Gebotsverfahren 
1.1Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 KVBG5 782,91 bis
165 826,44
1.2Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung489,07
2Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG 
2.1Entscheidung über Härtefallantrag5 602,86 bis
50 000,00
2.2Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen BearbeitungGebührenrahmen nach Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze
 
Abschnitt 13
 
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 MsbG3 000
2Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG3 400
3Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbGnach Zeitaufwand
4Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)3 500 bis 100 000
5Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG3 500 bis 100 000
6Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG500 bis 120 000
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