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Landesgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen Vom 22. November 1977

Landesgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen Vom 22. November 1977
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen vom 22. November 197701.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
Übereinkommen - Europäisches Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001

§ 1

Dem am 31. Dezember 1963 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten und im Bundesgesetzblatt 1969 Teil II S. 2057 am 28. Oktober 1969 bekanntgemachten Europäischen Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen wird zugestimmt. Die deutsche Übersetzung des Übereinkommens wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Verkündet am 29. 11. 1977

Übereinkommen

Europäisches Übereinkommen über die akademische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
DIE UNTERZEICHNERREGIERUNGEN, Mitglieder des Europarats - IM HINBLICK auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen, IM HINBLICK auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, IM HINBLICK auf das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Übereinkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten, IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert ist, diese Übereinkünfte durch Bestimmungen zu ergänzen, welche die akademische Anerkennung im Ausland erworbener akademischer Grade und Hochschulzeugnisse vorsehen - SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens
a)
bezeichnet der Ausdruck "Hochschulen"
i)
Universitäten und
ii)
Einrichtungen, denen die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie gelegen sind, den gleichen Rang wie den Universitäten zuerkennt und die das Recht haben, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
b)
bezeichnet der Ausdruck "akademische Grade und Hochschulzeugnisse" alle den Abschluß eines Studienabschnitts oder einer Studienzeit an einer Hochschule bestätigenden Grade, Diplome und Zeugnisse, die von einer im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gelegenen Hochschule verliehen werden;
c)
gelten die auf Grund von Teilprüfungen verliehenen Grade, Diplome und Zeugnisse nicht als akademische Grade und Hochschulzeugnisse im Sinne des Buchstaben b.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob in ihrem Hoheitsgebiet
a)
der Staat,
b)
die Hochschule, oder
c)
je nach Lage des Falles der Staat oder die Hochschule
für Fragen der Gleichwertigkeit von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen zuständig ist.
(2) Jede Vertragspartei teilt binnen einem Jahr, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, dem Generalsekretär des Europarats mit, welche Behörde in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Gleichwertigkeit von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen zuständig ist.

Artikel 3

(1) Die unter den Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Vertragsparteien gewähren die akademische Anerkennung für die akademischen Grade und Hochschulzeugnisse von Hochschulen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei gelegen sind.
(2) Die akademische Anerkennung eines ausländischen akademischen Grades oder Hochschulzeugnisses berechtigt den Inhaber
a)
zum weiteren Hochschulstudium und zur Ablegung einer dieses Studium abschließenden Hochschulprüfung, um einen höheren Grad, einschließlich des Doktortitels, unter den gleichen Bedingungen wie Inländer erwerben zu können, wenn für die Zulassung zu diesen Studien und Prüfungen der Besitz eines entsprechenden, von einer inländischen Hochschule verliehenen akademischen Grades oder Hochschulzeugnisses erforderlich ist;
b)
zur Führung eines von einer ausländischen Hochschule verliehenen akademischen Titels unter Angabe der Herkunft.

Artikel 4

Im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann jede Vertragspartei
a)
in Fällen, in denen die Prüfungsordnung für ausländische akademische Grade und Hochschulzeugnisse bestimmte, für die entsprechenden inländischen Grade und Zeugnisse vorgeschrieben Fächer nicht umfaßt, die Anerkennung bis zur erfolgreichen Ablegung einer zusätzlichen Prüfung in diesen Fächern versagen;
b)
von Inhabern ausländischer akademischer Grade oder Hochschulzeugnisse die Ablegung einer Prüfung in der amtlichen Landessprache oder gegebenenfalls in einer der amtlichen Landessprachen verlangen, wenn sie ihre Studien in einer anderen Sprache betrieben haben.

Artikel 5

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Gleichwertigkeit von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 3 und 4 dargelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.

Artikel 6

Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für Fragen der Gleichwertigkeit von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen der Staat zuständig ist, die Artikel 3 und 4 und, sofern der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist, den Artikel 5 an.

Artikel 7

Der Generalsekretär des Europarats kann die Vertragsparteien von Zeit zu Zeit auffordern, einen schriftlichen Bericht über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zu erstatten.

Artikel 8

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den anderen Vertragsparteien die Angaben, die er von jeder Vertragspartei auf Grund der Artikel 2 und 7 erhält, und unterrichtet das Ministerkomitee laufend über die bei der Anwendung dieses Übereinkommens erzielten Fortschritte.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen,
a)
als berühre es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer akademischer Grade und Hochschulzeugnisse in Übereinkünften, die bereits von einer Vertragspartei unterzeichnet worden sind, oder als lasse es den künftigen Abschluß solcher Übereinkünfte durch eine Vertragspartei weniger wünschenswert erscheinen, oder
b)
als berühre es die Verpflichtungen einer Person, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern zu beachten.

Artikel 10

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.
(2) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichner, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, tritt es einen Monat nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Jeder eingeladene Staat kann seinen Beitritt durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats vollziehen. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen einen Monat nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
(5) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedern des Rates und allen beigetretenen Staaten die Hinterlegung aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden.

Artikel 11

Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einige der Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt.

Artikel 12

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit, nachdem es fünf Jahre lang in Kraft gewesen ist, durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation kündigen; dieser benachrichtigt die anderen Vertragsparteien.
(2) die Kündigung wird für die betreffende Vertragspartei sechs Monate nach Eingang beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Paris am 14. Dezember 1959 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt allen Unterzeichner- und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
Für die REGIERUNG
DER REPUBLIK ÖSTERREICH:
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS BELGIEN:
P. Wigny
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK:
Für die REGIERUNG
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
M. Couve de Murville
Für die REGIERUNG DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS GRIECHENLAND:
Bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erkläre ich, daß die griechische Regierung sich das Recht vorbehält, den Artikel 3 nicht auf ihre eigenen Staatsangehörigen anzuwenden.
E. Averott-Tositsas
Für die REGIERUNG:
DER REPUBLIK ISLAND:
Pétur Eggerz
Für die
REGIERUNG VON IRLAND:
Für die REGIERUNG:
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
G. Pella
Für die REGIERUNG DES
GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG:
E. Schaus
Für die REGIERUNG DES
KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE:
H. R. van Houten
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN:
Halvard Lange
Für die REGIERUNG
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN:
Für die REGIERUNG
DER REPUBLIK TÜRKEI:
Fatin R. Zorlu
Für die REGIERUNG DES VEREINIGTEN
KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND:
David Ormsby-Gore
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