BAFABGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Besondere Gebührenverordnung - BAFABGebV)

BAFABGebV
Ausfertigungsdatum: 21.09.2021
Vollzitat:
"BAFA Besondere Gebührenverordnung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4317)"
Ersetzt V 754-22-11 v. 5.3.2013 I 448 (BAGebV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie
– des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
1. Gewerbeordnung,
2. Satellitendatensicherheitsgesetz,
3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4. KWK-Ausschreibungsverordnung,
5. Erdölbevorratungsgesetz,
6. Erneuerbare-Energien-Gesetz,
7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union (ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3 Übergangsvorschrift

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4319 - 4327)
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1Gewerbeordnung (GewO)
Abschnitt 2Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Abschnitt 3Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Abschnitt 4KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Abschnitt 5Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Abschnitt 6Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Abschnitt 7Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Abschnitt 8Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Abschnitt 9Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
 
Abschnitt 1
 
Gewerbeordnung (GewO)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO11 000 bis 42 400
2Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits erteilten ausländischen Zulassung3 881 bis 24 522
3Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO2 431 bis 14 101
4Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO1 673 bis 2 788
5Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO1 673 bis 2 788
6Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO234 bis 468
7Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 15 Absatz 2 GewO234 bis 468
8Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 46 Absatz 3 GewO234 bis 468
9Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 GewO234 bis 468
 
Abschnitt 2
 
Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 3 SatDSiG 
1.1Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG36 565
1.2Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 SatDSiG1 220 bis 12 203
1.3Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)18 283
2Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG1 220
3Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach § 10 SatDSiG18 305
4Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG 
4.1Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG24 377
4.2Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG1 220 bis 12 203
5Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG 
5.1für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyperspektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen) 
5.1.1Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete40
5.1.2Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets77
5.1.3Zielgebiet beinhaltet vollständig 
5.1.3.1– ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet92
5.1.3.2– ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist54
5.1.4Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze 
5.1.4.1– die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuftzusätzlich 10
5.1.4.2– die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuftzusätzlich 42
5.2für Digitale Höhenmodelle 
5.2.1Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete50
5.2.2Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiets87
5.2.3Zielgebiet beinhaltet vollständig 
5.2.3.1– ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet102
5.2.3.2– ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten ist64
5.2.4Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze 
5.2.4.1– die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuftzusätzlich 10
5.2.4.2– die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuftzusätzlich 49
5.3für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Bibliotheken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))178 bis 610
6Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG 
6.1Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG1 220 bis 3 051
6.2Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 SatDSiGGrundgebühr nach Nummer 5 zuzüglich einer halben Gebühr nach Nummer 5 für jeden Monat der Laufzeit
7Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist20
8Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben. 
 
Abschnitt 3
 
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach § 10 KWKG 
1.1Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50 Kilowatt, 
1.1.1wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wirdgebührenfrei
1.1.2wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird150
1.2Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
1.3Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 2 Megawatt0,2 Prozent der
maßgeblichen KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge ergeben sich aus
der Multiplikation folgender Faktoren:
  Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
und
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG oder Zuschlagssätze, die gemäß § 8a Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
oder
Faktor 4: Zuschlagssätze in Cent je Kilowattstunde gemäß § 13 Absatz 3 KWKG
2Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG50
3Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach § 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG 
3.1Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneuerbare Wärme (§ 7a KWKG)0,2 Prozent des maßgeblichen
Bonus-Zuschlags; mindestens 1 500; maximal 3 000
Der maßgebliche Bonus-Zuschlag ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlag gemäß § 7a Absatz 1 Nummer 1 KWKG
3.2Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wärmeerzeuger (§ 7b KWKG)0,2 Prozent der sich aus § 7b KWKG ergebenden Zuschläge;
mindestens 500;
maximal 1 500
3.3Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c KWKG)0,2 Prozent der sich aus § 7c KWKG ergebenden Zuschläge;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
4Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge;
mindestens 150;
maximal 5 000
5Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG 
5.1Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubikmeter Wasseräquivalent, 
5.1.1wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wirdgebührenfrei
5.1.2wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird50
5.2Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Kubikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent150
5.3Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmeter Wasseräquivalent0,2 Prozent der in der Zulassung
festgelegten KWK-Zuschläge;
mindestens 300;
maximal 5 000
6Vorbescheid 
6.1Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt nach § 12 KWKG0,1 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; mindestens 5 000; maximal 25 000
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent je Kilowattstunde gemäß § 7 Absatz 1 in der maßgeblichen Fassung des KWKG
6.2Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 und 21 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid
festgelegten KWK-Zuschläge;
maximal 2 500
6.3Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 und 25 KWKG0,1 Prozent der im Vorbescheid
festgelegten KWK-Zuschläge;
maximal 2 500
7Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach § 31 KWKG150
 
Abschnitt 4
 
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV0,2 Prozent der maßgeblichen KWK-Zuschläge; maximal 45 000
Die maßgeblichen KWK-Zuschläge ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlagssätze, die gemäß § 8b Absatz 1 KWKG von der Bundesnetzagentur ermittelt wurden
 
Abschnitt 5
 
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 ErdölBevG111,62 je erstes
zu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt
 
Abschnitt 6
 
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 
1.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 20211 640
1.2je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 begrenzten Abnahmestellenzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.3je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021 enthältzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.4je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021 ergehtzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 170
1.5je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 ergehtzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.6je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgehtzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 340
1.7je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 1 230
1.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 820
1.9je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 1.1: 510
2Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021 
2.1Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselbständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle1 300
2.2je weiterer beantragter Abnahmestellezusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 170
2.3je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag)zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.4je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 340
2.5je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 1 230
2.6je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unternehmensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stelltzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 820
2.7je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stelltzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 410
2.8je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unternehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stelltzusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 2.1: 510
3Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63, 65, 103 EEG 2021 
3.1Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn1 160
3.2je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.3je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5 EEG 2021zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 510
3.4je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 3.1: 1 230
4Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elektrisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a EEG 2021 
4.1Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen1 160
4.2je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.3je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen nach § 65a Absatz 5 EEG 2021zusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 510
4.4je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurdezusätzlich zur Grundgebühr nach Nummer 4.1: 1 230
5Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021 
5.1Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage700
5.2je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 EEG 2021zusätzlich 300
6Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge 
6.1für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 1.1
bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.2für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawattstunde des Unternehmenszusätzlich zu den Nummern 1.1
bis 1.9 je antragstellendem Unternehmen 60 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.3für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselbständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 2.1
bis 2.8 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.4für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 3.1
bis 3.4 je antragstellende Schienenbahn 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
6.5für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstundezusätzlich zu den Nummern 4.1
bis 4.3 je antragstellendem Unternehmen 70 Euro
je GWh, höchstens jedoch 100 000
7Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden 
7.1Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht allein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird170
7.2Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 20211 230
8Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen 
8.1Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurdebis zu 40 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.2Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheidesbis zu 70 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5 oder 7
8.3Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagenbis zu 50 % der Gebühr nach den Nummern 1 bis 5
 
Abschnitt 7
 
Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale
Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/93620
 
Abschnitt 8
 
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/21488
 
Abschnitt 9
 
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
 
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/201255
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