Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA - AABGebV)
AABGebV
Ausfertigungsdatum: 23.08.2021
Vollzitat:
"Besondere Gebührenverordnung AA vom 23. August 2021 (BGBl. I S. 3920)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Auswärtige Amt:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Zeitgebühr
Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berechnung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen.
§ 4 Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3922 - 3925)
Nummer | Gebühren- oder Auslagentatbestand | Gebühren/Auslagen in Euro |
---|---|---|
I. | Auslandsgebühren und Auslagen | |
1 | Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG | |
1.1 | Auskunft (ausführlich schriftlich) | nach Zeitaufwand |
1.2 | Beschaffung | |
1.2.1 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstücken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. | 87,86 bis 115,38 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.2.2 | Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland | nach Zeitaufwand |
1.2.3 | Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen | nach Zeitaufwand |
1.3 | Mahnschreiben im Auftrag Dritter | 52,18 bis 63,29 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
1.4 | Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.5 | Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind. Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen. | 66,04 |
1.6 | Übersetzungen und Dolmetscherleistungen | |
1.6.1 | Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben | nach Zeitaufwand |
1.6.2 | Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen | nach Zeitaufwand |
1.6.3 | Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung | nach Zeitaufwand |
1.7 | Amtliche Verwahrung |
1.7.1 | Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überweisungsgebühren inbegriffen) Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verwahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. | 71,69 |
1.7.2 | Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs- und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechnisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Nummer 1.7.1 zu vereinnahmen. | 56,69 |
1.8 | Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung | nach Zeitaufwand |
1.9 | Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wertpapieren oder Gegenständen) Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. | 46,71 |
2 | Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG | |
2.1 | Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten | 56,98 |
3 | Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG |
3.1 | Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behebung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Auslagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. | nach Zeitaufwand |
4 | Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG | |
4.1 | Todesfälle | |
4.1.1 | Leichenpass oder Urnenbescheinigung | 64,07 |
4.1.2 | Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort | nach Zeitaufwand |
4.2 | Nachlassfürsorge | nach Zeitaufwand |
5 | Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 bis § 12 KonsG | |
5.1 | Beglaubigung (Vermerk) |
5.1.1 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk | 79,57 |
5.1.2 | Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk | 56,43 |
5.1.3 | Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten. | 22,92 bis 31,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.2 | Konsularische Bescheinigung | |
5.2.1 | Konsularische Bescheinigung mit Vorlage | 34,07 |
5.2.2 | Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage | 70,33 |
5.3 | Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. | |
5.3.1 | Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen | |
5.3.1.1 | Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vorbereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 119,27 bis 146,11 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.1.2 | Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Angelegenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eidesstattlichen Versicherungen | 84,22 bis 103,69 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2 | Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft | |
5.3.2.1 | Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konzipiert wird. | 240,71 bis 299,18 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.2.2 | Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung | 127,31 bis 155,88 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
5.3.3 | Sonstige Beurkundungen, z. B. Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Vertrag, gemeinschaftliches Testament Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklärungen Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser Gebühr abgegolten. | nach Zeitaufwand |
Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen. Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine separate Gebühr zu erheben. | ||
5.4 | Nachlassverzeichnis | nach Zeitaufwand |
5.5 | Vermögensverzeichnis | nach Zeitaufwand |
6 | Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG | |
6.1 | Eröffnung eines Testaments | nach Zeitaufwand |
7 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG | |
7.1 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG (Legalisation im engeren Sinn) | 28,11 bis 37,41 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
7.2 | Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) | nach Zeitaufwand |
8 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG | |
8.1 | Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden | nach Zeitaufwand |
9 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. |
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | ||
10 | Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fassung vom 25. März 2020 | |
10.1 | Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch Honorarkonsularbeamte | 33,60 bis 96,50 (Festgebühr in Abhängigkeit von der Zonenstufe) |
11 | Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebühren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. |
12 | Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere: Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenommen behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. | |
II. | Inlandsgebühren und Auslagen |
1 | Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde | 18,04 |
2 | Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten | 14,27 |
3 | Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Auslagen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz. |
Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3926)
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.
Zonen- stufe | einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst | mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst | gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst | höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst | Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsuln |
---|---|---|---|---|---|
Inland | 71,41 | 81,82 | 98,96 | 131,74 | – |
1 | 84,45 | 96,07 | 116,99 | 153,52 | 60,37 |
2 | 85,85 | 97,55 | 118,75 | 155,54 | 82,50 |
3 | 87,25 | 99,04 | 120,52 | 157,55 | 67,02 |
4 | 88,65 | 100,53 | 122,28 | 159,56 | 56,47 |
5 | 90,06 | 102,02 | 124,04 | 161,58 | 66,39 |
6 | 91,44 | 103,51 | 125,80 | 163,59 | 67,87 |
7 | 92,84 | 105,00 | 127,57 | 165,60 | 57,81 |
8 | 94,24 | 106,49 | 129,32 | 167,62 | 51,58 |
9 | 95,64 | 107,98 | 131,09 | 169,63 | 48,59 |
10 | 97,04 | 109,47 | 132,85 | 171,64 | 53,94 |
11 | 98,42 | 110,96 | 134,61 | 173,65 | 58,93 |
12 | 99,82 | 112,45 | 136,37 | 175,67 | 47,98 |
13 | 101,22 | 113,93 | 138,13 | 177,68 | 51,78 |
14 | 102,62 | 115,42 | 139,89 | 179,69 | 46,55 |
15 | 104,01 | 116,91 | 141,65 | 181,70 | 44,99 |
16 | 105,41 | 118,40 | 143,42 | 183,72 | 42,73 |
17 | 106,81 | 119,89 | 145,18 | 185,73 | 37,81 |
18 | 108,21 | 121,38 | 146,94 | 187,75 | 40,54 |
19 | 105,91 | 118,96 | 144,13 | 184,56 | 38,79 |
20 | 107,16 | 120,31 | 145,73 | 186,39 | 38,81 |
Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Anlage 3 Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3927)
Auslandsvertretung/ Honorarkonsul: Zonenstufe: | Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV: | |
Leistungszeitraum: | ||
Antragstellerin/-steller: | Rechnungsanschrift: | |
Dokumentation des zeitlichen Aufwands | ||||||
Mitarbeiterin/Mitarbeiter | Kurze Beschreibung der Tätigkeit bzw. der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten | Zeitaufwand in Minuten | ||||
mD bzw. vgl. mD | gD bzw. vgl. gD | hD bzw. vgl. hD | LB/HKs | |||
1 | ||||||
2 | ||||||
3 | ||||||
4 | ||||||
5 | ||||||
6 | ||||||
7 | ||||||
8 | ||||||
9 | ||||||
10 | ||||||
Summe: |
Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe gemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro (bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten) | mD bzw. vgl. mD | gD bzw. vgl. gD | hD bzw. vgl. hD | LB/HK |
Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/ den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten (Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn) | mD bzw. vgl. mD | gD bzw. vgl. gD | hD bzw. vgl. hD | LB/HK |
Gebührensumme in Euro |
Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro (separat nachgewiesen) |
Gesamtkosten in Euro |
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