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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 19. März 1997

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 19. März 1997
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom 19. März 199701.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Anlage - Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Vom 25. Juni 199401.10.2001
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.10.2001
Art. 1 - Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich01.10.2001
Art. 2 - Organe01.10.2001
Art. 3 - Verwaltungsrat01.10.2001
Art. 4 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.10.2001
Art. 5 - Ausschüsse01.10.2001
Art. 6 - Versorgungskammer01.10.2001
Art. 7 - Eigenständige Geschäftsführung01.10.2001
Art. 8 - Kammerrat01.10.2001
Art. 9 - Geschäftstätigkeit01.10.2001
Art. 10 - Satzung01.10.2001
Art. 11 - Aufsicht01.10.2001
Art. 12 - Wirtschaftsplanung01.10.2001
Art. 13 - Auskunftspflichten01.10.2001
Art. 14 - Mitteilungen an Versicherungsträger01.10.2001
Art. 15 - Forderungsübertragung, Aufrechnung01.10.2001
Art. 16 - Verjährung01.10.2001
Art. 17 - Übertragung, Verpfändung01.10.2001
Art. 18 - Leistungsbescheid, Nebenforderungen01.10.2001
Art. 19 - Vollstreckung01.10.2001
Zweiter Teil01.10.2001
Dritter Teil - Bayerischer Versorgungsverband01.10.2001
Art. 32 - Aufgaben01.10.2001
Art. 33 - Verwaltungsrat01.10.2001
Art. 34 - Mitgliedschaft01.10.2001
Art. 35 - Umlagen, Beiträge01.10.2001
Art. 36 - Leistungen01.10.2001
Art. 37 - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden01.10.2001
Art. 38 - Meldepflichten und Datenübermittlung01.10.2001
Vierter bis Sechster Teil01.10.2001
Siebter Teil - Schlußbestimmungen01.10.2001
Art. 47 - Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht01.10.2001
Art. 48 - Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau01.10.2001
Art. 49 - Sonstige Übergangsvorschriften01.10.2001
Art. 50 - Änderung des Bayerischen Architektengesetzes01.10.2001
Art. 51 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.10.2001

§ 1

Dem am 11. November 1996 in München und am 5. Dezember 1996 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden wird zugestimmt. Der Staatsvertrag und seine Anlage werden nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des in der Anlage zu dem Staatsvertrag veröffentlichten Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 (BayGVBl. S. 603), unter Bezugnahme auf dieses Gesetz soweit erforderlich im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

§ 3

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das vertragsgemäße Inkrafttreten des Staatsvertrages nach seinem Artikel 7 Abs. 1 wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 9.4.1997; § 3 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek. v. 11.9.1997 (GVBl. S. 391) am 1.1.1995 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Der Bayerische Versorgungsverband - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - (nachfolgend: Kasse) ist befugt, die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern und von Arbeitgebern im Sinne des Art. 34 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466, BayRS 763-1-I) im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz (Stand: 30. September 1968) durchzuführen. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kasse maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Artikel 2

Die Kassenmitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder aus dem Freistaat Bayern. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Kasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen des Verwaltungsrats der Kasse.

Artikel 3

(1) In den Verwaltungsrat der Kasse sind Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder und Versicherten vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz zu berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

Artikel 4

Die Satzung der Kasse und ihre Änderungen gelten auch in ihrem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und sind unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

Artikel 5

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern oder Versicherten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.
(2) Besteht die Absicht, die Kasse in eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln, so ist dies dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Kasse leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Kasse zu.

Artikel 6

(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von sechs Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Nach Erlöschen des Staatsvertrages erbringt die Kasse weiterhin die den Versorgungsempfängern zustehenden Leistungen gegen Zahlung des satzungsmäßig zu errechnenden Ausgleichsbetrages für ausscheidende Mitglieder. Für die Vermögensauseinandersetzung ist das Verhältnis maßgebend, in dem die Summen der mit dem im Geschäftsbericht ausgewiesenen Durchschnittszins verzinsten jährlichen Salden seit 1. Januar 1978 aus Umlagen und Beiträgen sowie Versorgungsleistungen beim Mitgliederbestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz und beim übrigen Bestand zueinander stehen. Den Salden des Geschäftsjahres 1978 ist als Ausgleich für vorhergehende Zeiträume für den Bestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz ein Betrag von 230,3 Mio. DM, für den übrigen Bestand ein Betrag von 1 801 Mio. DM zuzurechnen. Der Verhältniswert ist auf das vorhandene Vermögen bei Erlöschen des Staatsvertrages zu beziehen.
(3) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Absatz 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über.

Artikel 7

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Dritten und Siebten Teil als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.

Anlage

(zu Artikel 7 Abs. 2)
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Vom 25. Juni 1994
*
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
Art. 2Organe
Art. 3 Verwaltungsrat
Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats
Art. 5 Ausschüsse
Art. 6 Versorgungskammer
Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung
Art. 8Kammerrat
Art. 9 Geschäftstätigkeit
Art. 10 Satzung
Art. 11 Aufsicht
Art. 12 Wirtschaftsplanung
Art. 13 Auskunftspflichten
Art. 14 Mitteilungen an Versicherungsträger
Art. 15Forderungsübertragung, Aufrechnung
Art. 16 Verjährung
Art. 17 Übertragung, Verpfändung
Art. 18Leistungsbescheid, Nebenforderungen
Art. 19 Vollstreckung
Zweiter Teil
Dritter Teil Bayerischer Versorgungsverband
Art. 32 Aufgaben
Art. 33 Verwaltungsrat
Art. 34 Mitgliedschaft
Art. 35 Umlagen, Beiträge
Art. 36 Leistungen
Art. 37 Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden
Art. 38Meldepflichten und Datenübermittlung
Vierter bis Sechster Teil
Siebter Teil Schlußbestimmungen
Art. 47 Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht
Art. 48 Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau
Art. 49 Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 50Änderung des Bayerischen Architektengesetzes
Art. 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Fußnoten
*)
BayGVBl. S. 466 - Geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 (BayGVBl. S. 603) -

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

(1)
1
Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
5.
die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen.
2
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.

Art. 2 Organe

1
Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen "Landesausschuß" geben.

Art. 3 Verwaltungsrat

(1)
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung.
2
Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
3
Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
4
Die Satzung kann vorsehen, daß der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
2
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3)
1
Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil.
2
Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4)
1
Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2
In der Satzung ist vorzusehen, daß er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des Siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluß sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluß von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluß von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3)
1
Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden.
2
Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Beteiligung an Unternehmen.
3
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, daß die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4)
1
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
2
Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

Art. 5 Ausschüsse

(1)
1
Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuß und weitere Ausschüsse bilden.
2
Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
3
Die Satzung kann vorsehen, daß der Verwaltungsausschuß über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsausschuß berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlußempfehlungen aussprechen.
2
Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuß und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuß und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art. 6 Versorgungskammer

(1)
1
Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde.
2
Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten.
3
Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2)
1
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
2
Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse.
3
Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3)
1
Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht.
2
Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt.
3
Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
4
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten.
5
Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann.
6
Im übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4)
1
Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt.
2
Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden.
3
Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Pesonalvorschläge unterbreiten.
(5)
1
Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte.
2
Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten.
3
Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.
4
Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.
5
Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6)
1
Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende.
2
Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7)
1
Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen.
2
Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
3
Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung

(1)
1
Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder beschließen, daß ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell).
2
Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder, daß das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, daß das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten läßt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4)
1
Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Absatz 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat.
2
Es bestimmt durch Rechtsverordnung, daß die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, daß die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepaßt oder gekündigt sind; die Verordnung muß Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

Art. 8 Kammerrat

(1)
1
Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt.
2
Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2)
1
Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit.
2
Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3)
1
Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
2
Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden.
3
Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
4
Art. 3 Abs. 3, 5 und 6, gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

Art. 9 Geschäftstätigkeit

(1)
1
Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig.
2
Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2)
1
Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln.
2
Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3)
1
Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden.
2
Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4)
1
Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.
3
Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, daß die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Art. 10 Satzung

(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muß neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3)
1
Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
2
Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11 Aufsicht

(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.
2
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten.
3
Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.
4
Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßen Zustands zu treffen.
2
Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

Art. 12 Wirtschaftsplanung

(1)
1
Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.
2
In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, daß daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2)
1
Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor.
2
Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung.
3
Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

Art. 13 Auskunftspflichten

(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

Art. 14 Mitteilungen an Versicherungsträger

In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

Art. 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung

(1)
1
Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese auf Grund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen.
2
Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

Art. 16 Verjährung

1
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Art. 17 Übertragung, Verpfändung

1
Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden.
2
Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2)
1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden.
2
Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3)
1
Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 19 Vollstreckung

1
Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
2
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
3
Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Zweiter Teil

...

Dritter Teil Bayerischer Versorgungsverband

Art. 32 Aufgaben

1
Aufgabe des Bayerischen Versorgungsverbands ist der gegenseitige Ausgleich der Aufwendungen seiner Mitglieder für die Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen, sowie die Erbringung von Dienstleistungen, soweit sie hiermit in Zusammenhang stehen.
2
Der Versorgungsverband kann seine Dienstleistungen auch für Nichtmitglieder erbringen.

Art. 33 Verwaltungsrat

1
Im Verwaltungsrat sollen die bayerischen Gemeinden, Landkreise und Sparkassen angemessen vertreten sein.
2
Das Vorschlagsrecht steht den Spitzenverbänden der Pflichtmitglieder zu.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt die satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge.

Art. 34 Mitgliedschaft

(1)
1
Pflichtmitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind
1.
Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnern,
2.
Landkreise,
3.
Verwaltungsgemeinschaften,
4.
Zweckverbände,
5.
Schulverbände,
wenn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit Versorgungsrechten haben, die denen der Beamten im wesentlichen entsprechen.
2
Die Pflichtmitgliedschaft einer Gemeinde wird zu einer freiwilligen Mitgliedschaft, wenn ihre Einwohnerzahl 100 000 erreicht.
3
Für Gemeinden, deren Einwohnerzahl nur unwesentlich unter 100 000 sinkt, kann die Satzung Befreiungsmöglichkeiten vorsehen.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Rechtsverordnung zu Pflichtmitgliedern zu erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.
(3)
1
Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden
1.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Verbände dieser juristischen Personen,
3.
juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen oder als gemeinnützig anerkannt sind,
4.
Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften.
2
Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid.
3
Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

Art. 35 Umlagen, Beiträge

(1)
1
Die Mitglieder sind zur Zahlung der satzungsmäßigen Umlagen und Beiträge verpflichtet.
2
Die Umlagen und Beiträge haben die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskosten und die Bildung einer angemessenen Rücklage zu berücksichtigen.
(2) Art. 23 Abs. 4 gilt entsprechend.

Art. 36 Leistungen

(1)
1
Der Bayerische Versorgungsverband übernimmt für die Mitglieder nach Maßgabe der Satzung
1.
Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden dienstvertraglichen Regelungen,
2.
sonstige gesetzlich vorgeschriebene Leistungen.
2
Art. 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Rechte und Pflichten gegenüber dem Bayerischen Versorgungsverband stehen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, nur den Mitgliedern, nicht den Versorgungsberechtigten zu.
(3) Der Bayerische Versorgungsverband berechnet die Versorgungsleistungen und zahlt sie im Namen seiner Mitglieder aus.

Art. 37 Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

(1)
1
Dem Versorgungsverband obliegt auch die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern; er kann auch die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber übernehmen, die die Voraussetzungen des Art. 34 Abs. 3 erfüllen.
2
Zu diesem Zweck kann der Versorgungsverband ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung "Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden" führen und weitere Sondervermögen gründen.
(2)
1
Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, der zu gleichen Teilen mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt ist.
2
Im Verwaltungsrat sollen alle Gruppen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern angemessen vertreten sein.
3
Die Arbeitgebervertreter werden vom kommunalen Arbeitgeberverband, die Arbeitnehmervertreter von den Gewerkschaftsgruppen, die als Tarifpartner für die Altersversorgung im kommunalen Dienst auftreten, entsprechend dem Verhältnis der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer vorgeschlagen.
4
Kommt eine Einigung über die Zahl der vorzuschlagenden Ausschußmitglieder nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3)
1
Art. 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
2
Kommt ein Beschluß des Verwaltungsrats nicht zustande, setzt die Versorgungskammer an Stelle des Verwaltungsrats die satzungsgemäß notwendigen Umlagen und Beiträge fest.
(4)
1
Jedes Sondervermögen wird getrennt vom sonstigen Vermögen des Versorgungsverbands verwaltet und haftet nicht für dessen Verbindlichkeiten.
2
Es kann durch Beschluß des Verwaltungsrats und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgelöst werden.
(5) Hinsichtlich der Bestimmungen im Ersten Teil dieses Gesetzes ist die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden einer Versorgungsanstalt gleichgestellt.
(6) Das Staatsministerium des Innern kann Sondervermögen in eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts umwandeln; die Umwandlung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats.

Art. 38 Meldepflichten und Datenübermittlung

(1) Die Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands haben ihre Beamten, Dienstanfänger und Angestellten mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten nach Maßgabe der Satzung anzumelden.
(2) Die Mitglieder der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übermitteln dieser nach Maßgabe der Satzung die zur Durchführung der tarif- oder arbeitsvertraglich zugesagten Zusatzversorgung erforderlichen personenbezogenen Daten.
(3) Der Bayerische Versorgungsverband und die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sind befugt, ihren Mitgliedern Daten von Bediensteten, Pensionären und Rentnern zu übermitteln, soweit dies zur Beratung und Betreuung dieser Personen oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

Vierter bis Sechster Teil

...

Siebter Teil Schlußbestimmungen

Art. 47 Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht

Art. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126, BayRS 700-2-W) wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Handelsgesetzbuch einschließlich der durch Verweisung anzuwendenden weiteren Vorschriften sind für die Versorgungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung jeweils in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich."
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Art. 48 Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau

(1)
1
Die erste Satzung der Ingenieurversorgung-Bau wird von einem satzungsgebenden Ausschuß erlassen.
2
Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom Bayerischen Staatsministerium des Innern berufen werden.
3
Der satzungsgebende Ausschuß gilt als Verwaltungsrat im Sinn dieses Gesetzes; seine Amtszeit endet mit der Konstituierung des ersten nach Art. 3 Abs. 1 berufenen Verwaltungsrats.
(2)
1
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind (Anfangsbestand), gelten zusätzlich die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
1.
Mitglieder des Anfangsbestands werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau befreit.
2.
Zur Mitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine satzungsrechtliche Altersgrenze bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist; die Mitglieder gelten als Pflichtmitglieder.
2
Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung gestellt werden.

Art. 49 Sonstige Übergangsvorschriften

(1)
1
Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung "Bayerische Versicherungskammer-Versorgung" fortgeführt.
2
Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung "Bayerische Versorgungskammer" führen.
3
Das den Zentralbereichen der Versicherungskammer bisher zugeordnete Personal und Vermögen werden in einer Vereinbarung zwischen der Versicherungskammer und der Versorgungskammer aufgeteilt.
4
Die Zentralbereiche nehmen bis zur Aufteilung ihre Aufgaben auch für die Versorgungskammer wahr.
5
Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten.
6
Die Versorgungskammer erfüllt die der Versicherungskammer bisher zugewiesenen Aufgaben für die vom Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen erfaßten Versorgungsanstalten, für das Versorgungswerk des Bayerischen Landtags gemäß Art. 16 a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl S. 358) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl S. 38) und für die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen, der deutschen Kulturorchester und der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(3) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(4) Die Satzungen der Versorgungs- und der Versicherungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5)
1
Die Versicherungsunternehmen und die auf Grund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient.
2
Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.
(6) Die Mitglieder der Landesausschüsse oder Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten sowie die Mitglieder der Ausschüsse bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt.
(7)
1
Die erste Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Versorgungskammer erfolgt im Benehmen mit einem Kammerrat in Gründung; er ist vor Erlaß der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung der Versorgungskammer anzuhören.
2
Der Landesausschuß der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entsendet vier Vertreter, der Landesausschuß der Bayerischen Ärzteversorgung drei Vertreter, die Verwaltungsräte und Landesausschüsse der übrigen Versorgungsanstalten und die Bundesanstalten jeweils einen Vertreter in den Kammerrat in Gründung.

Art. 50 Änderung des Bayerischen Architektengesetzes

In Art. 37 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210), wird jeweils das Wort "Versicherungskammer" durch das Wort "Architektenversorgung" ersetzt.

Art. 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7 am 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar 1995 treten außer Kraft:
1.
Art. 33 bis 36 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210),
2.
das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1099, BayRS 763-12-I) mit Ausnahme des Art. 15.
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