Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 27. August 1981
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 27. August 1981
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Art. 1 geändert, Art. 9 neu gefasst und Art. 11a eingefügt durch Staatsvertrag vom 20. Januar bis 14. Februar 2023 (GVBl. S. 136)1) |
Fußnoten
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Anmerkung: D. StV (BS Anhang I 79) ist durch Artikel 5 d. StV v. 10./25. 3. 1998 (GVBl. S. 273, BS Anhang I 121) geändert worden. Wegen der beabsichtigten Neubekanntmachung d. StV (BS Anhang I 79) unterbleibt die Einarbeitung dieser Änderungen in d. StV (BS Anhang I 79).Neubekanntmachung unterblieben, Änderungen des StV (Anhang I 121 v. 10./25.3.1998 doch eingearbeitet in Folge der Änderungen von Staatsverträgen, siehe GVBl. 2005 S. 529 ff)
1)
Gemäß Artikel 2 des Änderungsstaatsvertrages tritt dieser am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung vom 27. August 1981 | 25.03.1998 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung | 25.03.1998 |
Artikel 1 - Mitgliedschaft | 25.03.1998 |
Artikel 2 - Anwendbare Vorschriften | 25.03.1998 |
Artikel 3 - Übernahmebestand | 25.03.1998 |
§ 1 - Anwendbare Vorschriften | 25.03.1998 |
§ 2 - Mitgliedschaft | 25.03.1998 |
§ 3 - Befreiung von der Mitgliedschaft | 25.03.1998 |
§ 4 - Beitrag | 25.03.1998 |
§ 5 - Versorgung | 25.03.1998 |
§ 6 - Sonderbestimmungen | 25.03.1998 |
Artikel 4 - (aufgehoben) | 25.03.1998 |
Artikel 5 - Berufsständische Selbstverwaltungsgremien | 25.03.1998 |
Artikel 6 - Anlage des Vermögens | 25.03.1998 |
Artikel 7 - Aufsicht | 25.03.1998 |
Artikel 8 - Satzung | 25.03.1998 |
Artikel 9 - Datenübermittlung | 25.03.1998 |
Artikel 10 - Kündigung des Staatsvertrages | 25.03.1998 |
Artikel 11 - Sonderbestimmungen | 25.03.1998 |
Artikel 12 - Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung | 25.03.1998 |
§ 1
Dem am 19. Mai 1981 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 12 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
Fußnoten
*)
GVBl. S. 213
Anmerkung:
D. StV (BS Anhang I 79) ist durch Artikel 5 d. StV v. 10./25. 3. 1998 (GVBl. S. 273,
BS Anhang I 121
) geändert worden. Wegen der beabsichtigten Neubekanntmachung d. StV (BS Anhang I 79) unterbleibt die Einarbeitung dieser Änderungen in d. StV (BS Anhang I 79).
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Mitgliedschaft
(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz sind Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Architektengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 143) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen und zur Eintragung in die von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz geführte Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach § 1 des Architektengesetzes für Rheinland-Pfalz ausüben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Artikel 3 dieses Staatsvertrages und die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Ausnahmen bestimmen.
(2) Soweit die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung Rechtswirkung an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Architektenkammer knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz aus der Zugehörigkeit zu dieser Kammer. Personen nach Absatz 1 Satz 2 stehen beim Vollzug der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung entsprechenden bayerischen Mitgliedern der Bayerischen Architektenversorgung rechtlich gleich.
Artikel 2 Anwendbare Vorschriften
(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Architektenversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bayerische Architektenversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 3 Übernahmebestand
§ 1 Anwendbare Vorschriften
(1) Für die Einbeziehung derjenigen Mitglieder der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, die dieser im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages angehören, und für die Einbeziehung derjenigen Personen, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 dieses Staatsvertrages im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten vorliegen, in die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung gelten die nachfolgenden Übergangsbestimmungen der §§ 2 bis 6 (Übernahmebestand).
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung finden für die Mitglieder aus dem Übernahmebestand nur insoweit Anwendung, als sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung ist, wer nach dem 31. Dezember 1928 geboren und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages nicht berufsunfähig ist.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages vorübergehend berufsunfähig ist, wird mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten das 42. Lebensjahr bereits vollendet haben, werden mit Wegfall der Berufsunfähigkeit Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, wenn die vorübergehende Berufsunfähigkeit spätestens innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages wegfällt und wenn sie zu diesem Zeitpunkt das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 3 Befreiung von der Mitgliedschaft
(1) Von der Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag befreit, wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages
1.
das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
2.
Beamter ist oder
3.
bereits einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört und die Mitgliedschaft dort fortsetzt, sofern diese Versorgungseinrichtung für die Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung eine entsprechende Befreiungsregelung vorsieht, oder
4.
in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist; wer als selbständig Erwerbstätiger auf seinen Antrag hin pflichtversichert ist, wird nur befreit, wenn die Versicherungspflicht vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages beantragt worden ist, oder
5.
eine Lebensversicherung aufrecht erhält, aufgrund deren er von einer ansonsten bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, oder
6.
in der Handwerkerversicherung Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für zweihundertsechzehn Kalendermonate entrichtet hat, oder wer
7.
bis zum 31. Oktober 1980 für sich und seine Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag
a)
für den Fall des Todes und des Erlebens des 70. oder eines niedrigeren Lebensjahres mit einer etwaige Überschußanteile nicht eingerechnet vertraglichen Versicherungssumme von wenigstens 150 000 DM oder
b)
eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis mit einer Jahresrente für den Erlebensfall von wenigstens einem Zehntel der vorgenannten Versicherungssumme abgeschlossen hat. Der Nachweis dieser Versicherung hat durch Vorlage der Versicherungspolice zu erfolgen. Nachzuweisen ist als weitere Voraussetzung für die Befreiung auch, daß die dem vorgenannten Versicherungsumfang entsprechende Erstprämie spätestens bis zum 30. November 1980 entrichtet worden ist und daß die Versicherung noch besteht.
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages ausgesprochen, wenn der Antrag auf Befreiung spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nr. 7 nicht mehr möglich, eine Befreiung gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 wird zu dem Zeitpunkt ausgesprochen, zu dem der Antrag bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen ist. Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so finden die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit beginnt und die Befreiung nach Satz 1 rückwirkend zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft ausgesprochen wird.
(3) Die von der Bayerischen Versicherungskammer ausgesprochene Befreiung bleibt solange in Kraft, als die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Dies gilt auch für den Fall, daß für den Befreiten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die Zuständigkeit der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages begründet werden sollte. Bei Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung erneut begründet, sofern die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß diesem Staatsvertrag oder gemäß Rechtsvorschriften außerhalb dieses Staatsvertrages sowie gemäß der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorliegen. Der Befreite hat der Bayerischen Versicherungskammer den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Treten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 erst nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ein, so bemißt sich das Recht auf Befreiung ausschließlich nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung.
§ 4 Beitrag
(1) Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt über die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung hinaus:
1.
Auf schriftlichen Antrag wird der satzungsgemäße, sich ausschließlich auf der Grundlage des erzielten Einkommens errechnete Beitrag um folgende, im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erbrachte Aufwendungen bis zur Höhe des satzungsgemäßen Mindestbeitrags ermäßigt:
a)
Aufwendungen für eine bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages aufgenommene Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen zu einer Lebensversicherung, aufgrund deren nach früherem Recht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochen worden ist. Die Aufwendungen und der Beginn der Versicherung sowie bei der Lebensversicherung der Befreiungsbescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sind auf Verlangen nachzuweisen.
b)
Aufwendungen für eine Lebensversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde oder wenn die vertragliche Versicherungssumme nicht 150 000 DM, mindestens jedoch 75 000 DM beträgt; entsprechendes gilt für eine gleichwertige Versicherung auf Rentenbasis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b. Für den Nachweis der Versicherung und für die Zahlung der Erstprämie und deren Nachweis gilt § 3 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend. Die Zahlung der Folgeprämien ist auf Verlangen ebenfalls nachzuweisen. Die Folgeprämien können nur in Höhe der Erstprämie berücksichtigt werden, die dem bis zum 31. Oktober 1980 vertraglich vereinbarten Versicherungsumfang entspricht, es sei denn, daß im Versicherungsvertrag bereits damals eine zu bestimmten Zeitpunkten ansteigende Prämienzahlung fest vereinbart war.
2.
Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über eine Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung gelten nicht.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 vor, so ist auf schriftlichen Antrag statt des Beitrags nach Absatz 1 nur der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag zu zahlen, wenn eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht beantragt wurde.
(3) Der Antrag auf Beitragsermäßigung aufgrund einer Lebensversicherung muß bei der Bayerischen Versicherungskammer spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages eingegangen sein. Wird die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Architektenversorgung nach § 2 Abs. 2 begründet, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit dem Wegfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit.
§ 5 Versorgung
(1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.
(2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt der Ausschluß von Mindestleistungen nach Satz 1 nur dann, wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt wurde; die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbeitrag für das Altersruhegeld gelten jedoch, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für zehn Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.
(3) Ein Ausschluß von den Mindestleistungen der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Absatz 2 findet nicht statt,
a)
wenn sich das Mitglied ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet hat, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenkammer ist oder
b)
wenn das im Angestelltenverhältnis tätige Mitglied spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Angestelltenversicherungspflicht zugunsten der Bayerischen Architektenversorgung befreit worden ist.
(4) Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.
§ 6 Sonderbestimmungen
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.
Artikel 4 (aufgehoben)
Artikel 5 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien
(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuss) der Bayerischen Architektenversorgung sind die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil am gesamten Mitgliederbestand zu berufen. Die Berufung und die satzungsmäßige Abberufung dieser Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) und deren Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz auf Vorschlag der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
(2) Die Vertretung der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Architektenversorgung wird durch deren Satzung geregelt. Hierbei ist vorzusehen, daß die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz mindestens ein Mitglied im Verwaltungsausschuß stellen.
(3) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 6 Anlage des Vermögens
Das Vermögen der Bayerischen Architektenversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Architektenversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.
Artikel 7 Aufsicht
(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Architektenversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können.
(2) Die Bayerische Architektenversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Architektenversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Artikel 8 Satzung
Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.
Artikel 9 Datenübermittlung
Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz gibt der Bayerischen Architektenversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste bekannt, die für die Mitgliedschaft des von der Eintragung Betroffenen bei der Bayerischen Architektenversorgung von Bedeutung sein können. Die Lehreinrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz mit Sitz im Land Rheinland-Pfalz geben der Bayerischen Architektenversorgung nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen die Namen und Anschriften derjenigen Personen bekannt, die sich erfolgreich einer Abschlussprüfung für die in § 1 Abs. 1 bis 4 des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz genannten Berufsaufgaben des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten oder des Stadtplaners unterzogen haben.
Artikel 10 Kündigung des Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
(2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger diejenigen Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung, deren Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung auf diesem Staatsvertrag beruht, sowie alle im Land Rheinland-Pfalz wohnhaften Versorgungsberechtigten. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Architektenversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über.
(3) Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind.
Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeit abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Architektenversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Architektenversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Artikel 11 Sonderbestimmungen
Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer Lebensversicherung werden für diejenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, bei denen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft zur Bayerischen Architektenversorgung gemäß diesem Staatsvertrag nach dessen Inkrafttreten eintreten, durch die Bestimmungen des Artikels 3 § 3 Abs. 1 Nr. 7 , § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 ersetzt. Unberührt bleiben die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Berücksichtigung einer von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung. Der Antrag auf Befreiung oder auf Beitragsermäßigung muß bei der Bayerischen Architektenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit Zugang des förmlichen Bescheides über die bei der Bayerischen Architektenversorgung bestehende Mitgliedschaft eingegangen sein. Die Verpflichtung zur Zahlung des in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehenen Mindestbeitrags bleibt unberührt. Artikel 3 § 6 gilt entsprechend.
Artikel 12 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1983 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen die Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zwei Mitglieder im Landesausschuß. Die vorgenannte Zahl kann durch die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung erhöht werden.
(3) Die Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
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