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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen Vom 2. Juni 1998

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen Vom 2. Juni 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen vom 2. Juni 199801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen01.10.2001
Artikel 1 - Grundsätze01.10.2001
Artikel 2 - Organe01.10.2001
Artikel 3 - Zentralausschuß01.10.2001
Artikel 4 - Zusammensetzung des Zentralausschusses01.10.2001
Artikel 5 - Fachkommissionen01.10.2001
Artikel 6 - Leiter der Zentralstelle01.10.2001
Artikel 7 - Geschäftsführer der Zentralstelle01.10.2001
Artikel 8 - Verwaltungsrat01.10.2001
Artikel 9 - Studienberechtigung, Studium, Prüfungen01.10.2001
Artikel 10 - Gebühren, Auslagen01.10.2001
Artikel 11 - Verteilung der Kosten01.10.2001
Artikel 12 - Übergangsbestimmung01.10.2001
Artikel 13 - Schlußbestimmung01.10.2001
Artikel 14 - Kündigung01.10.2001
Artikel 15 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1

Dem in Mainz am 4. Oktober 1996 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland über Fernstudien an Fachhochschulen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Das für das Fachhochschulwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit dem für das Gebührenrecht zuständigen Ministerium die Rechtsverordnung nach Artikel 10 Abs. 2 des Staatsvertrags.

§ 3

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 15 für das Land Rheinland-Pfalz in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 10. 6. 1998; § 3 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek. v. 3. 7. 1998 (GVBl. S. 197) am 17. 6. 1998 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag über Fernstudien an Fachhochschulen
Die Länder Rheinland-Pfalz, Hessen und Saarland schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Grundsätze

(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, Fernstudien im Fachhochschulbereich zu eröffnen.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz errichtet die Zentralstelle für Fernstudien (Zentralstelle) als zentrale wissenschaftliche Einrichtung des Landes Rheinland-Pfalz für an Fernstudien beteiligte Fachhochschulen der vertragschließenden Länder. Sie hat ihren Sitz an der Fachhochschule Koblenz. Die Aufsicht über die Zentralstelle führt das für die Fachhochschulen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz gemäß den für die Fachhochschulen geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz.
(3) Die Zentralstelle hat die Aufgabe, nach Maßgabe dieses Staatsvertrags die Entwicklung und Durchführung von Fernstudien in den vertragschließenden Ländern zu fördern. Sie sorgt für die Pflege und Weiterentwicklung der Studienmaterialien.

Artikel 2 Organe

Organe der Zentralstelle sind
1.
der Zentralausschuß,
2.
die Fachkommissionen,
3.
der Leiter der Zentralstelle,
4.
der Verwaltungsrat.

Artikel 3 Zentralausschuß

(1) Der Zentralausschuß hat
1.
über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fernstudiengängen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat zu beschließen; er soll bei der Einführung sonstiger Fernstudien mitwirken,
2.
fernstudienspezifische Rahmenregelungen für Hochschulprüfungen und Studienordnungen zu erlassen, die sich an die Fachkommissionen (Artikel 2 Nr. 2) und an die beteiligten Fachhochschulen richten,
3.
die inhaltliche Gleichwertigkeit des Fernstudiums mit dem Präsenzstudium nach Wissenschaftlichkeit, Studieninhalten und Studienzielen zu gewährleisten,
4.
über Grundsatzfragen der Organisation der Präsenzlehrveranstaltungen zu entscheiden,
5.
den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle aufzustellen,
6.
Stellen und Mittel zu bewirtschaften.
Bei Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der beteiligten Fachhochschulen herzustellen.
(2) Der Zentralausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4 Zusammensetzung des Zentralausschusses

(1) Dem Zentralausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
der Leiter der Zentralstelle als Vorsitzender,
2.
die Präsidenten und Rektoren der Fachhochschulen der vertragschließenden Länder, die sich an der Entwicklung oder Durchführung von Fernstudien beteiligen; sie können sich durch Vizepräsidenten, Prorektoren oder Professoren vertreten lassen,
3.
Studierende,
4.
ein sonstiger Mitarbeiter.
Der Geschäftsführer der Zentralstelle sowie die hauptamtlich in der Zentralstelle tätigen Professoren und eine Frauenbeauftragte einer der beteiligten Fachhochschulen gehören dem Zentralausschuß mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erhalten insgesamt einen Sitz weniger als die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, mindestens jedoch jeweils einen Sitz.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Studierenden und das Mitglied aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter werden durch die jeweiligen Mitglieder der Senate und der Räte der beteiligten Fachhochschulen entsandt. Sie verständigen sich über die Zahl der jeweils von einer Fachhochschule zu entsendenden Studierenden und darüber, welcher Fachhochschule der sonstige Mitarbeiter sowie die Frauenbeauftragte angehören.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 beträgt jeweils zwei Jahre.

Artikel 5 Fachkommissionen

(1) Der Zentralausschuß setzt Fachkommissionen ein. Den Fachkommissionen gehören auf Vorschlag der an der Entwicklung und geplanten Durchführung eines Fernstudiums beteiligten Fachbereiche mehrheitlich Professoren und mindestens je ein Vertreter der Studierenden und der sonstigen Mitarbeiter einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der hauptamtlichen Assistenten an. Der Leiter der Zentralstelle und die Frauenbeauftragte eines der beteiligten Fachbereiche gehören den Fachkommissionen mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an.
(2) Fachkommissionen haben
1.
Ordnungen für Hochschulprüfungen und Studienordnungen im Benehmen mit dem Verwaltungsrat nach Vorgabe durch den Zentralausschuß gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorzubereiten,
2.
im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der beteiligten Fachhochschulen für jedes Fernstudium die Rahmenkonzeption für die erforderlichen Lehrmaterialien zu erstellen,
3.
zu den Vorschlägen der Fachbereiche der beteiligten Fachhochschulen für die Berufung von Professoren, die überwiegend in Fernstudiengängen tätig sein sollen, Stellung zu nehmen,
4.
die Präsenzveranstaltungen des Studiums zu koordinieren,
5.
über die Auswahl der Autoren für die Studienmaterialien zu beschließen,
6.
die Erstellung der Lehr- und Studienmaterialien fachlich zu begleiten.
(3) Der Zentralausschuß kann weitere Aufgaben auf Fachkommissionen zur Entscheidung oder Vorbereitung übertragen, wenn sie mit den in Absatz 2 genannten Aufgaben zusammenhängen.

Artikel 6 Leiter der Zentralstelle

(1) Leiter der Zentralstelle ist ein Professor einer der Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz. Er leitet die Zentralstelle in Verantwortung gegenüber dem für die Fachhochschulen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz, sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe der Zentralstelle und der beteiligten Fachhochschulen, vertritt das Land Rheinland-Pfalz in den Angelegenheiten der Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle. Er ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Geschäftsführers der Zentralstelle.
(2) Der Leiter der Zentralstelle wird vom Zentralausschuß gewählt. Die Senate und Räte der beteiligten Fachhochschulen erhalten Gelegenheit, Vorschläge für die Wahl vorzulegen.
(3) Die Amtszeit des Leiters der Zentralstelle beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 7 Geschäftsführer der Zentralstelle

(1) Der Geschäftsführer der Zentralstelle erledigt die laufenden Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Zentralstelle. Er ist Beauftragter für den Haushalt (§ 9 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz). Er vertritt den Leiter der Zentralstelle.
(2) Der Geschäftsführer der Zentralstelle wird vom Verwaltungsrat im Benehmen mit dem Zentralausschuß gewählt und von dem für die Fachhochschulen zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz bestellt. Die Stelle ist zuvor von diesem Ministerium öffentlich auszuschreiben.

Artikel 8 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat die Zentralstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über Vorschläge für die von den vertragschließenden Ländern zu erlassenden Rechtsverordnungen (Artikel 10 Abs. 2).
(3) Der Verwaltungsrat beschließt den Haushaltsvoranschlag der Zentralstelle.
(4) Der Verwaltungsrat wählt im Benehmen mit dem Zentralausschuß den Geschäftsführer der Zentralstelle.
(5) Das Benehmen des Verwaltungsrats ist herzustellen bei
1.
den Ordnungen für Hochschulprüfungen und den Studienordnungen,
2.
der Errichtung neuer sowie der Änderung oder der Aufhebung bestehender Fernstudiengänge.
(6) Der Verwaltungsrat besteht aus je zwei Vertretern der für die Fachhochschulen zuständigen Ministerien der vertragschließenden Länder. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dem Verwaltungsrat gehören als beratende Mitglieder der Leiter und der Geschäftsführer der Zentralstelle an.
(7) Trifft der Vorsitzende in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Verwaltungsrats eine Entscheidung, so hat er den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung aufheben, soweit durch ihre Ausführung nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(8) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu regeln, mit welchen Stimmenmehrheiten Entscheidungen getroffen werden müssen.

Artikel 9 Studienberechtigung, Studium, Prüfungen

(1) Zur Aufnahme eines Fernstudiums ist berechtigt, wer die für das Studium erforderlichen Qualifikationen gemäß den Vorschriften eines der vertragschließenden Länder nachweist.
(2) Art und Dauer einer praktischen Vorbildung richten sich nach den Vorschriften des Landes, an dessen Fachhochschule das Studium aufgenommen werden soll. Bei einem Wechsel der Fachhochschule innerhalb der vertragschließenden Länder gelten an der aufnehmenden Fachhochschule eventuell bestehende abweichende Aufnahmevorschriften als erfüllt.
(3) Für die Durchführung des Studiums und für die Ablegung der Prüfungen gelten die Satzungen der Fachhochschule, an der die Studierenden eingeschrieben sind.

Artikel 10 Gebühren, Auslagen

(1) Für die Teilnahme an Fernstudien auf der Grundlage dieses Staatsvertrags können nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578, BS 2013-1) in der jeweils geltenden Fassung Gebühren erhoben und kann Auslagenersatz verlangt werden.
(2) Das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen für Gebühren und Auslagenersatz sowie deren Höhe, regeln die vertragschließenden Länder durch übereinstimmende Rechtsverordnungen.

Artikel 11 Verteilung der Kosten

(1) Die Bau- und Investitionskosten sowie die Kosten für das hauptamtliche und hauptberufliche Personal trägt für die Dauer von vier Jahren ab dem auf das Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Haushaltsjahr das Sitzland der Zentralstelle. Rechtzeitig vor dem Ablauf dieses Zeitraumes sind Neuverhandlungen der vertragschließenden Länder über die weitere Finanzierung dieser Kosten zu führen.
(2) Die übrigen Personal- und alle Sachkosten der Zentralstelle tragen die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland im Verhältnis von 55 : 35 : 10. Die Länder verständigen sich rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres über die Höhe der entstehenden Kosten.
(3) Die Kosten für die Durchführung von Präsenzphasen, zum Beispiel für Labornutzung, tragen die Länder, in denen diese Kosten entstehen.
(4) Der vom Verwaltungsrat beschlossene Entwurf des Haushaltsvoranschlags für die Zentralstelle wird für die jeweiligen Länderanteile von den für die Fachhochschulen zuständigen Ministerien in die Landeshaushaltsberatungen eingebracht. Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, die Zentralstelle entsprechend den Beschlüssen der Länderparlamente in seinen Haushaltsplan aufzunehmen.
(5) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben und für die Prüfung der Jahresrechnung sind die im Land Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften maßgebend. Das Land Rheinland-Pfalz teilt das Ergebnis des Prüfungsverfahrens den Ländern Hessen und Saarland mit.

Artikel 12 Übergangsbestimmung

(1) Die Länder Hessen und Saarland nehmen zustimmend davon Kenntnis, daß das Land Rheinland-Pfalz bereits vor der Bildung der in Artikel 2 genannten Organe im Einvernehmen mit den beteiligten Fachhochschulen Fernstudien im Fachhochschulbereich eröffnet hat. Die dafür erforderlichen Kosten trägt das Land Rheinland-Pfalz.
(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 kann die erstmalige Bestellung des Leiters und des Geschäftsführers der Zentralstelle ohne Wahl durch das für die Fachhochschulen zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz im Benehmen mit den Senaten der Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Bestellung auf längstens zwei Jahre und muß der Leiter der Zentralstelle nicht Professor einer der Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz sein.

Artikel 13 Schlußbestimmung

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt für das Fernstudium einschließlich der Genehmigung von Ordnungen das für die jeweilige Fachhochschule maßgebliche Landesrecht.
(2) Die in diesem Staatsvertrag verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

Artikel 14 Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem vertragschließenden Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1999.
(2) Das kündigende Land bleibt auch nach seinem Ausscheiden verpflichtet, zum Ausgleich eines während seiner Mitgliedschaft entstandenen Fehlbetrages nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 und 2 beizutragen. Das kündigende Land ist verpflichtet, dem Land Rheinland-Pfalz alle in Ausführung dieses Staatsvertrags entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Staatsvertrags hinaus bestehenbleiben, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 1 und 2 zu erstatten.
(3) Der Anteil eines Landes an den Abwicklungskosten bemißt sich nach dem Anteil dieses Landes im letzten Jahr vor der Kündigung.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz teilt den anderen vertragschließenden Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
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