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Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten Vom 26. Oktober 1998

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten Vom 26. Oktober 1998
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten vom 26. Oktober 199801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Anlage - Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Vom 25. Juni 199401.10.2001
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.10.2001
Art. 1 - Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich01.10.2001
Art. 2 - Organe01.10.2001
Art. 3 - Verwaltungsrat01.10.2001
Art. 4 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.10.2001
Art. 5 - Ausschüsse01.10.2001
Art. 6 - Versorgungskammer01.10.2001
Art. 7 - Eigenständige Geschäftsführung01.10.2001
Art. 8 - Kammerrat01.10.2001
Art. 9 - Geschäftstätigkeit01.10.2001
Art. 10 - Satzung01.10.2001
Art. 11 - Aufsicht01.10.2001
Art. 12 - Wirtschaftsplanung01.10.2001
Art. 13 - Auskunftspflichten01.10.2001
Art. 14 - Mitteilungen an Versicherungsträger01.10.2001
Art. 15 - Forderungsübertragung, Aufrechnung01.10.2001
Art. 16 - Verjährung01.10.2001
Art. 17 - Übertragung, Verpfändung01.10.2001
Art. 18 - Leistungsbescheid, Nebenforderungen01.10.2001
Art. 19 - Vollstreckung01.10.2001
Zweiter Teil - Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwaltsversorgung01.10.2001
Abschnitt I - Gemeinsame Vorschriften01.10.2001
Art. 20 - Aufgaben01.10.2001
Art. 21 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats01.10.2001
Art. 22 - Mitgliedschaft01.10.2001
Art. 23 - Beiträge, Überleitung01.10.2001
Art. 24 - Leistungen01.10.2001
Abschnitt II - Einzelne Versorgungsanstalten01.10.2001
Art. 25 - Bayerische Ärzteversorgung01.10.2001
Art. 26 - Bayerische Apothekerversorgung01.10.2001
Art. 27 - Bayerische Architektenversorgung01.10.2001
Art. 28 - Bayerische Ingenieurversorgung-Bau01.10.2001
Art. 29 - Datenübermittlung01.10.2001
Art. 30 - Bayerische Rechtsanwaltsversorgung01.10.2001
Art. 31 - Datenübermittlung01.10.2001
Dritter Teil01.10.2001
Vierter Teil - Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen01.10.2001
Art. 39 - Aufgabe01.10.2001
Art. 40 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats01.10.2001
Art. 41 - Mitglieder, Versicherte01.10.2001
Art. 42 - Beiträge01.10.2001
Art. 43 - Leistungen01.10.2001
Art. 44 - Datenübermittlung01.10.2001
Fünfter und Sechster Teil01.10.2001
Siebter Teil - Schlussbestimmungen01.10.2001
Art. 47 - Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht01.10.2001
Art. 48 - Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau01.10.2001
Art. 49 - Sonstige Übergangsvorschriften01.10.2001
Art. 50 - Änderung des Bayerischen Architektengesetzes01.10.2001
Art. 51 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.10.2001

§ 1

Dem am 10. März 1998 in München und am 25. März 1998 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die Anlage zu dem Staatsvertrag wird gemäß seinem Artikel 6 Abs. 2 vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

§ 2

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des in der Anlage zu dem Staatsvertrag veröffentlichten Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 (BayGVBl. S. 603), unter Bezugnahme auf dieses Gesetz soweit erforderlich im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 3

*
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
Fußnoten
*)
§ 3 Abs. 1: Verkündet am 29. 10. 1998; § 3 Abs. 2: Der Staatsvertrag ist gemäß Bek. v. 8. 12. 1998 (GVBl. 1999 S. 7) am 1. 12. 1998 in Kraft getreten.

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit rheinland-pfälzischer Berufsgruppenmitglieder zu den bayerischen Versorgungsanstalten
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

*
Fußnoten
*)
Staatsvertrag abgedruckt unter der Gliederungsnummer Anhang I 24. Änderungen dort eingearbeitet.

Artikel 2

*
Fußnoten
*)
Staatsvertrag abgedruckt unter der Gliederungsnummer Anhang I 38. Änderungen dort eingearbeitet.

Artikel 3

*
Fußnoten
*)
Staatsvertrag abgedruckt unter der Gliederungsnummer Anhang I 45. Änderungen dort eingearbeitet.

Artikel 4

*
Fußnoten
*)
Staatsvertrag abgedruckt unter der Gliederungsnummer Anhang I 48. Änderungen dort eingearbeitet.

Artikel 5

*
Fußnoten
*)
Staatsvertrag abgedruckt unter der Gliederungsnummer Anhang I 79. Änderungen dort eingearbeitet.

Artikel 6

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem ersten, zweiten, vierten und siebten Teil in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

Artikel 7

Das Bayerische Staatsministerium des Innern und das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz werden ermächtigt, die durch Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge übereinstimmend mit neuer Artikelfolge neu bekannt zu machen und die aufgrund des Artikels 14 des Staatsvertrags vom 17./25. November 1969 (BayGVBl. 1970 S. 187; GVBl. Rheinland-Pfalz 1970 S. 139) eingetretenen sowie sonstige Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Anlage

(zu Artikel 6 Abs. 2 des Staatsvertrags)
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) Vom 25. Juni 1994
*
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
Art. 2Organe
Art. 3Verwaltungsrat
Art. 4Aufgaben des Verwaltungsrats
Art. 5Ausschüsse
Art. 6Versorgungskammer
Art. 7Eigenständige Geschäftsführung
Art. 8Kammerrat
Art. 9Geschäftstätigkeit
Art. 10Satzung
Art. 11Aufsicht
Art. 12Wirtschaftsplanung
Art. 13Auskunftspflichten
Art. 14Mitteilungen an Versicherungsträger
Art. 15Forderungsübertragung, Aufrechnung
Art. 16Verjährung
Art. 17Übertragung, Verpfändung
Art. 18Leistungsbescheid, Nebenforderungen
Art. 19Vollstreckung
Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften
Art. 20Aufgaben
Art. 21Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Art. 22Mitgliedschaft
Art. 23Beiträge, Überleitung
Art. 24Leistungen
Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten
Art. 25Bayerische Ärzteversorgung
Art. 26Bayerische Apothekerversorgung
Art. 27Bayerische Architektenversorgung
Art. 28Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
Art. 29Datenübermittlung
Art. 30Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
Art. 31Datenübermittlung
Dritter Teil
Vierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen
Art. 39Aufgabe
Art. 40Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Art. 41Mitglieder, Versicherte
Art. 42Beiträge
Art. 43Leistungen
Art. 44Datenübermittlung
Fünfter und Sechster Teil
Siebter Teil Schlussbestimmungen
Art. 47Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht
Art. 48Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau
Art. 49Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 50Änderung des Bayerischen Architektengesetzes
Art. 51In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Fußnoten
*)
BayGVBl. S. 466 - Geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juli 1994 (BayGVBl. S. 603) -

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

(1)
1
Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
5.
die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen.
2
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.

Art. 2 Organe

1
Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
2
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen "Landesausschuss" geben.

Art. 3 Verwaltungsrat

(1)
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung.
2
Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt.
3
Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
4
Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz.
2
Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3)
1
Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil.
2
Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4)
1
Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2
In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3)
1
Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden.
2
Folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Beteiligung an Unternehmen.
3
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4)
1
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.
2
Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

Art. 5 Ausschüsse

(1)
1
Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden.
2
Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung.
3
Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2)
1
Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen.
2
Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art. 6 Versorgungskammer

(1)
1
Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde.
2
Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten.
3
Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2)
1
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlich und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.
2
Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse.
3
Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3)
1
Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht.
2
Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt.
3
Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.
4
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten.
5
Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann.
6
Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4)
1
Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt.
2
Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden.
3
Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5)
1
Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte.
2
Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten.
3
Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein.
4
Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.
5
Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6)
1
Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende.
2
Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7)
1
Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen.
2
Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
3
Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung

(1)
1
Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens Zweidrittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Ge-schäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell).
2
Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4)
1
Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Absatz 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat.
2
Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

Art. 8 Kammerrat

(1)
1
Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt.
2
Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2)
1
Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit.
2
Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung andere Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
3
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3)
1
Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
2
Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden.
3
Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.
4
Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

Art. 9 Geschäftstätigkeit

(1)
1
Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig.
2
Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2)
1
Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln.
2
Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3)
1
Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden.
2
Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4)
1
Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten.
3
Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Art. 10 Satzung

(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3)
1
Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
2
Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11 Aufsicht

(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht.
(2)
1
Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.
2
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten.
3
Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.
4
Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3)
1
Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßigen Zustands zu treffen.
2
Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

Art. 12 Wirtschaftsplanung

(1)
1
Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen.
2
In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, dass daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2)
1
Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versogungsanstalt vor.
2
Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung.
3
Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

Art. 13 Auskunftspflichten

(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versogungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigen über bestehende Ansprüche.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

Art. 14 Mitteilungen an Versicherungsträger

In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

Art. 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung

(1)
1
Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen.
2
Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

Art. 16 Verjährung

1
Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
2
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Art. 17 Übertragung, Verpfändung

1
Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden.
2
Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2)
1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden.
2
Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3)
1
Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Ersattungen verlangen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 19 Vollstreckung

1
Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.
2
Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung.
3
Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Zweiter Teil Bayerische Ärzteversorgung, Bayerische Apothekerversorgung, Bayerische Architektenversorgung, Bayerische Ingenieurversorgung-Bau, Bayerische Rechtsanwaltsversorgung

Abschnitt I Gemeinsame Vorschriften

Art. 20 Aufgaben

1
Die Versorgungsanstalten haben Versorgung für ihre Mitglieder und deren Hinterbliebene in Fällen der Berufsunfähigkeit, des Alters und des Todes zu gewähren.
2
Sie pflegen die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch mit anderen Versorgungsträgern.
3
Die Versorgungsanstalten haben die Voraussetzungen für eine Befreiung ihrer Mitglieder von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen.

Art. 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen.
2
In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein.
3
Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu.
4
Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 22 Mitgliedschaft

(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
(2)
1
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige
1.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
2.
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
3.
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
2
Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4)
1
Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt.
2
Die Satzung kann vorsehen, dass eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.

Art. 23 Beiträge, Überleitung

(1)
1
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
2
Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen.
3
Sie kann bestimmen, dass zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind.
4
Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3)
1
Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten.
2
Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4)
1
Die Satzung kann zulassen, dass zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden.
2
Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.

Art. 24 Leistungen

(1)
1
Die Versorgungsanstalten gewähren den Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen nach Maßgabe der Satzung laufende Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung sowie einmalige Leistungen.
2
Die Satzung kann die Leistung von Zuschüssen zu Rehabilitationsmaßnahmen und sonstige freiwillige Leistungen vorsehen.
3
Die Leistungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(2) Laufende Leistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Abschnitt II Einzelne Versorgungsanstalten

Art. 25 Bayerische Ärzteversorgung

Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, die Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen oder diesen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind.

Art. 26 Bayerische Apothekerversorgung

Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Apotheker, Apothekerassistenten und Pharmaziepraktikanten, die Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften besitzen oder diesen aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gleichgestellt sind, wenn sie in Bayern in Apotheken oder öffentlichen wissenschaftlichen Anstalten tätig sind.

Art. 27 Bayerische Architektenversorgung

1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer.
2
Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Bayerischen Architektengesetzes erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 1 des Bayerischen Architektengesetzes ausüben.

Art. 28 Bayerische Ingenieurversorgung-Bau

(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bayerische Ingenieurversorgung-Bau" errichtet.
(2)
1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
2
Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studiengängen Bauingenierwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz Bau aufgenommen haben.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.

Art. 29 Datenübermittlung

(1) Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau übermittelt der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihr Mitgliederverzeichnis eingetragenen Ingenieure, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau von Bedeutung sein kann.
(2) Die Hochschulen und Lehreinrichtungen übermitteln der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum des Studienabschlusses der Absolventen eines in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 genannten Studiengangs.

Art. 30 Bayerische Rechtsanwaltsversorgung

(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern.
(2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.

Art. 31 Datenübermittlung

Die Rechtsanwaltskammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Rechtsanwälte, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung von Bedeutung sein kann.

Dritter Teil

...

Vierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen

Art. 39 Aufgabe

Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen gewährt den Hinterbliebenen der Versicherten Versorgung.

Art. 40 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen.
2
Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 41 Mitglieder, Versicherte

(1) Pflichtmitglieder der Anstalt sind die Bezirksschornsteinfegermeister sowie deren Hinterbliebene, solange sie Erträgnisse aus dem Kehrbezirk beziehen.
(2)
1
Pflichtversichert sind die Kaminkehrergesellen, die bei einem Mitglied beschäftig sind.
2
Im Anschluss an eine Pflichtversicherung kann die Versicherung nach Maßgabe der Satzung weitergeführt werden.

Art. 42 Beiträge

1
Beitragspflichtig sind die Mitglieder und die Versicherten je zur Hälfte.
2
In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Versicherten nicht oder zu einem geringeren Anteil beitragspflichtig sind.

Art. 43 Leistungen

(1) Die Anstalt gewährt Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Sterbegeld sowie freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Versorgungsleistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.

Art. 44 Datenübermittlung

Die zuständigen Behörden übermitteln der Anstalt Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bezirksschornsteinfegermeister sowie Beginn und Ende der Bestellung für einen Kehrbezirk.

Fünfter und Sechster Teil

...

Siebter Teil Schlussbestimmungen

Art. 47 Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht

Art. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 126, BayRS 700-2-W) wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Handelsgesetzbuch einschließlich der durch Verweisung anzuwendenden weiteren Vorschriften sind für die Versorgungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung jeweils in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich."
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

Art. 48 Übergangsvorschriften für die Ingenieurversorgung-Bau

(1)
1
Die erste Satzung der Ingenieurversorgung-Bau wird von einem satzungsgebenden Ausschuss erlassen.
2
Der Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau vom Bayerischen Staatsministerium des Innern berufen werden.
3
Der satzungsgebende Ausschuss gilt als Verwaltungsrat im Sinn dieses Gesetzes; seine Amtszeit endet mit der Konstituierung des ersten nach Art. 3 Abs. 1 berufenen Verwaltungsrats.
(2)
1
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau sind (Anfangsbestand), gelten zusätzlich die nachfolgenden Übergangsbestimmungen:
1.
Mitglieder des Anfangsbestands werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau befreit.
2.
Zur Mitgliedschaft in der Ingenieurversorgung-Bau wird auf schriftlichen Antrag zugelassen, wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine satzungsrechtliche Altersgrenze bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist; die Mitglieder gelten als Pflichtmitglieder.
2
Anträge nach den Nummern 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Satzung gestellt werden.

Art. 49 Sonstige Übergangsvorschriften

(1)
1
Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung "Bayerische Versicherungskammer-Versorgung" fortgeführt.
2
Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung "Bayerische Versorgungskammer" führen.
3
Das den Zentralbereichen der Versicherungskammer bisher zugeordnete Personal und Vermögen werden in einer Vereinbarung zwischen der Versicherungskammer und der Versorgungskammer aufgeteilt.
4
Die Zentralbereiche nehmen bis zur Aufteilung ihre Aufgaben auch für die Versorgungskammer wahr.
5
Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten.
6
Die Versorgungskammer erfüllt die der Versicherungskammer bisher zugewiesenen Aufgaben für die vom Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen erfassten Versorgungsanstalten, für das Versorgungswerk des Bayerischen Landtags gemäß Art. 16 a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl S. 358) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl S. 38) und für die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen, der deutschen Kulturorchester und der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(3) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(4) Die Satzungen der Versorgungs- und der Versicherungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5)
1
Die Versicherungsunternehmen und die aufgrund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient.
2
Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.
(6) Die Mitglieder der Landesausschüsse oder Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten sowie die Mitglieder der Ausschüsse bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im Amt.
(7)
1
Die erste Bestellung der Mitglieder des Vorstands der Versorgungskammer erfolgt im Benehmen mit einem Kammerrat in Gründung; er ist vor Erlass der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern über die Einrichtung der Versorgungskammer anzuhören.
2
Der Landesausschuss der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entsendet vier Vertreter, der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung drei Vertreter, die Verwaltungsräte und Landesausschüsse der übrigen Versorgungsanstalten und die Bundesanstalten jeweils einen Vertreter in den Kammerrat in Gründung.

Art. 50 Änderung des Bayerischen Architektengesetzes

In Art. 37 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210), wird jeweils das Wort "Versicherungskammer" durch das Wort "Architektenversorgung" ersetzt.

Art. 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7 am 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 1995 treten außer Kraft:
1.
Art. 33 bis 36 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl S. 210),
2.
das
Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
vom 20. Dezember 1983 (GVBl S. 1099, BayRS 763-12-I) mit Ausnahme des Art. 15.
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