Landesgesetz zu dem Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz Vom 9. November 1999
Landesgesetz zu dem Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz Vom 9. November 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesgesetz zu dem Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz vom 9. November 1999 | 01.10.2001 |
§ 1 | 01.10.2001 |
§ 2 | 01.10.2001 |
Abkommen - Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz (SfV) | 01.10.2001 |
Artikel 1 - Gegenstand | 01.10.2001 |
Artikel 2 - Aufgaben | 01.10.2001 |
Artikel 3 - Rechtsform und Aufsicht | 01.10.2001 |
Artikel 4 - Kuratorium | 01.10.2001 |
Artikel 5 - Laufbahnlehrgänge | 01.10.2001 |
Artikel 6 - Einführungslehrgänge, Ausbildung | 01.10.2001 |
Artikel 7 - Fortbildung | 01.10.2001 |
Artikel 8 - Offene Vortragsveranstaltungen | 01.10.2001 |
Artikel 9 - Angewandte Forschung | 01.10.2001 |
Artikel 10 - Leitung | 01.10.2001 |
Artikel 11 - Lehrpersonal | 01.10.2001 |
Artikel 12 - Finanzierung | 01.10.2001 |
Artikel 13 - Zahlungsverfahren | 01.10.2001 |
Artikel 14 - Haushalt der Schule | 01.10.2001 |
Artikel 15 - Kündigung | 01.10.2001 |
Artikel 16 - In-Kraft-Treten | 01.10.2001 |
§ 1
Dem vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten Abkommen vom 19. Mai 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Schule für Verfassungsschutz wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
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(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(2) Mit dem vertragsgemäßen In-Kraft-Treten des Abkommens treten das Landesgesetz zu dem Abkommen über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 18. Dezember 1979 (GVBl. S. 343, BS Anhang I 77) und das Landesgesetz zu dem Abkommen über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Abkommen über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 413, BS Anhang I 77 a) außer Kraft.
(3) Das vertragsgemäße In-Kraft-Treten des Abkommens nach seinem Artikel 16 Abs. 1 sowie das Außer-Kraft-Treten des Landesgesetzes nach Absatz 2 werden von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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Fußnoten
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§ 2 Abs. 1: Verkündet am 19. 11. 1999; § 2 Abs. 3: Das Abkommen ist gemäß Bek. v. 17. 1. 2000 (GVBl. S. 32) am 1. 1. 2000 in Kraft getreten.
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§ 2 Abs. 1: Verkündet am 19. 11. 1999
*)
Das Abkommen ist gemäß Bek. v. 17. 1. 2000 (GVBl. S. 32) am 1. 1. 2000 in Kraft getreten.
Abkommen
Abkommen über die Schule für Verfassungsschutz (SfV)
Artikel 1 Gegenstand
Bund und Länder unterhalten die Schule für Verfassungsschutz (SfV) als gemeinsame Bildungseinrichtung der Verfassungsschutzbehörden in der Bundesrepublik Deutschland und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD).
Artikel 2 Aufgaben
Die SfV hat folgende Aufgaben:
1.
Ausbildung der Anwärter für den mittleren Dienst, soweit Laufbahnen des Verfassungsschutzes bestehen oder die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfungen als maßgeblicher Befähigungsnachweis im Sinne anderer Laufbahnvorschriften anerkannt werden,
2.
Einführung von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden und des MAD in ihre Aufgaben,
3.
Grundlagen-Ausbildung für im MAD (neu) eingesetzte Mitarbeiter,
4.
Fortbildung der Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD für die Zwecke des Verfassungsschutzes bzw. der militärischen Abschirmung,
5.
angewandte nachrichtendienstliche Forschung.
Artikel 3 Rechtsform und Aufsicht
(1) Die SfV ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des Bundes; sie ist dem Bundesamt für Verfassungsschutz eingegliedert.
(2) Die Dienstaufsicht obliegt den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des MAD im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Die Fachaufsicht führen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die Innenminister/-senatoren der Länder gemeinsam.
Artikel 4 Kuratorium
(1) Bei der SfV wird ein Kuratorium gebildet.
(2) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Ausübung der Fachaufsicht für das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die Innenminister/-senatoren der Länder,
2.
Festlegung von Richtlinien für die fachliche Arbeit der Schule,
3.
Mitwirkung bei der Festlegung von Grundsätzen für die Zulassung zu den Laufbahnlehrgängen,
4.
Genehmigung der Lernziele, Lehrinhalte, -methoden und -mittel,
5.
Mitwirkung beim Erlass der Prüfungsordnungen und bei der Auswahl der Mitglieder der Prüfungsausschüsse im Rahmen der Laufbahnausbildung,
6.
Genehmigung des jährlichen Lehrveranstaltungsplanes,
7.
Auswahl der hauptamtlichen Dozenten,
8.
Festlegung von Grundsätzen für die Erteilung von Lehraufträgen an nebenamtliche Dozenten und für die Auswahl von Referenten für Vorträge,
9.
Genehmigung der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
10.
Genehmigung von größeren Forschungsvorhaben,
11.
Stellungnahme zu Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung in Angelegenheiten der SfV.
(3) Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium zwei vom Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung und je ein von den Innenministern/-senatoren der Länder benannter Vertreter an.
(4) Der Bund und jedes Land haben je eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die Genehmigung der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie über die Auswahl der hauptamtlichen Dozenten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung des Zuschussbetrages der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz kann gegen die Stimme des Bundes nicht beschlossen werden. Dies gilt auch für Beschlüsse nach Absatz 2 Nummern 3 und 5, soweit sie sich ausschließlich auf die Laufbahnlehrgänge oder ausschließlich vom MAD beschickte Lehrgänge beziehen. Stimmberechtigt sind außer dem Bund nur die Länder, die die an der SfV abgelegten Laufbahnprüfungen als maßgeblichen Befähigungsnachweis im Sinne ihrer Laufbahnvorschriften anerkennen und Teilnehmer zu diesen Lehrgängen entsenden.
(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Vertreter, die verschiedenen Vertragsschließenden angehören müssen.
(6) Das Kuratorium tritt halbjährlich zu Sitzungen zusammen, die in der Regel am Sitz der SfV stattfinden. Weitere Sitzungen sind durch den Vorsitzenden auf Antrag des Bundes oder von mindestens zwei Ländern einzuberufen.
(7) Der Leiter der SfV nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. Das Kuratorium kann andere Personen zur Beratung hinzuziehen.
(8) Das Kuratorium legt zum 1. April eines jeden Jahres der Ständigen Konferenz der Innenminister/-senatoren der Länder sowie dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung einen Bericht über die Tätigkeit der SfV im abgelaufenen Kalenderjahr vor.
(9) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 5 Laufbahnlehrgänge
(1) Die Laufbahnlehrgänge dienen dazu, den Teilnehmern die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Das Erreichen dieses Zieles wird durch an der Schule abzulegende Laufbahnprüfungen festgestellt.
Artikel 6 Einführungslehrgänge, Ausbildung
(1) Die Einführungslehrgänge werden für Beamte des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für Soldaten/Angestellte in vergleichbarer Laufbahn/Verwendung durchgeführt. Neu in den Verfassungsschutz eintretende Mitarbeiter sollen in der Regel an den Einführungslehrgängen teilnehmen, soweit sie nicht Laufbahnlehrgänge besuchen. Für neu zuversetzte Mitarbeiter des MAD ist die Teilnahme als Bestandteil des Auswahlverfahrens des MAD Pflicht.
(2) Die Einführungslehrgänge haben das Ziel, die für die Tätigkeit im Verfassungsschutz bzw. im MAD notwendigen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(3) Für Mitarbeiter des MAD können in Ergänzung und Vertiefung der Einführungslehrgänge weiterführende Ausbildungslehrgänge stattfinden.
Artikel 7 Fortbildung
(1) Fortbildungslehrgänge finden für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für Soldaten und Angestellte in vergleichbarer Laufbahn/Verwendung statt.
(2) Sie dienen dazu, die Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD mit den Entwicklungen auf gesellschaftspolitischem Gebiet, insbesondere des politischen Extremismus, vertraut zu machen und ihnen die neuesten Erkenntnisse der nachrichtendienstlichen Praxis und Forschung zu vermitteln.
(3) Zu diesen Zwecken finden Lehrgänge, Seminare, Arbeitstagungen und andere Veranstaltungen statt, die auch dem Erfahrungsaustausch, der Zusammenarbeit und der Koordinierung dienen.
Artikel 8 Offene Vortragsveranstaltungen
Die SfV führt nach Bedarf Vortragsveranstaltungen durch, auch um Vertreter aus Politik und Gesellschaft mit den Aufgaben des Verfassungsschutzes und des MAD vertraut zu machen.
Artikel 9 Angewandte Forschung
Die SfV betreibt mit Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Verfassungsschutzbehörden der Länder und des MAD die für die Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes und der militärischen Abschirmung notwendige angewandte Forschung. Die Ergebnisse sind den Vertragsschließenden zugänglich zu machen.
Artikel 10 Leitung
Die SfV wird von dem Direktor geleitet. Er wird von dem Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Innenministern/-senatoren der Länder bestimmt. Für die Abstimmung gilt Artikel 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 dieses Abkommens entsprechend.
Artikel 11 Lehrpersonal
(1) Bei der Auswahl der hauptamtlichen Dozenten ist darauf zu achten, dass Theorie und Praxis vertreten sind und der MAD-Anteil in einem der Nutzung entsprechenden angemessenen Verhältnis (Teilnehmertage) berücksichtigt wird.
(2) Die hauptamtlichen Dozenten werden vom Bund und von den Ländern an die SfV entsandt. Die Dauer der Entsendung soll fünf Jahre nicht überschreiten.
(3) Die SfV hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gastdozenten aus Praxis und Wissenschaft heranzuziehen.
Artikel 12 Finanzierung
(1) Bund und Länder tragen gemeinsam die aus der Unterhaltung der Schule für Verfassungsschutz entstehenden Kosten im Verhältnis von 70 % Kostenanteil des Bundes und 30 % Kostenanteil der Länder. Dieser Kostenschlüssel wird erstmals zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Abkommens überprüft und ggf. neu festgesetzt, anschließend jeweils nach Ablauf von drei Jahren, wenn der Bund oder die Mehrheit der Länder dies beantragen. Die einmaligen Ausgaben für Grunderwerb, Baumaßnahmen, Ersteinrichtung und Umstrukturierungen der SfV übernimmt der Bund.
(2) Der auf die Länder entfallende Anteil wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl der Länder aufgebracht. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beiträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres.
(3) Die bundesinterne Kostenverteilung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Verteidigung geregelt.
Artikel 13 Zahlungsverfahren
Die Kostenanteile der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum Quartalsanfang unter Zugrundelegung der Ansätze des Haushaltsplans erhoben. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzierungsbedarf werden bei der zweiten Teilrate des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Artikel 14 Haushalt der Schule
(1) Der Haushalt der SfV ist im Wirtschaftsplan des Bundesamtes für Verfassungsschutz gesondert auszuweisen.
(2) Das Bundesministerium des Innern übersendet dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Entwurf der Voranschläge für die SfV als Anlage zum Entwurf des Wirtschaftsplans des Bundesamtes für Verfassungsschutz, den festgestellten Wirtschaftsplan der Schule für das kommende Haushaltsjahr und eine Berechnung der jeweils zu leistenden Kostenanteile.
Artikel 15 Kündigung
(1) Das Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt wird.
(2) Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber allen anderen Beteiligten.
(3) Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn es von mehr als der Hälfte der Beteiligten gekündigt wird.
Artikel 16 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft das Abkommen über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 22. Juni 1979 sowie das Abkommen vom 6. März 1995 über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Abkommen vom 22. Juni 1979.
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