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Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern Vom 21. Juli 1976

Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern Vom 21. Juli 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 197601.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.01.2002
§ 401.10.2001
Vertrag - Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern01.10.2001
I. Abschnitt - Geltungsbereich und Allgemeines01.10.2001
Artikel 101.10.2001
Artikel 201.10.2001
II. Abschnitt - Fischereiausübung01.10.2001
Artikel 301.10.2001
Artikel 401.10.2001
Artikel 501.10.2001
III. Abschnitt - Fischereiverwaltung01.10.2001
Artikel 601.10.2001
Artikel 701.10.2001
Artikel 801.10.2001
IV. Abschnitt - Durchführungs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
Artikel 901.10.2001
Artikel 1001.10.2001
Artikel 1101.10.2001
Artikel 1201.10.2001

§ 1

Dem am 24. November 1975 in Trier unterzeichneten Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Artikel 4 und Artikel 7 Abs. 3 des in § 1 genannten Vertrages zu erlassen.

§ 3

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a)
entgegen Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages die Fischerei ohne Fischereierlaubnis ausübt,
b)
entgegen Artikel 5 Abs. 1 des Vertrages keine Fischwege anlegt oder unterhält,
c)
entgegen Artikel 5 Abs. 2 des Vertrages den vollziehbaren Auflagen, Fischbesatzmaßnahmen vorzunehmen, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
*
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12 in Kraft tritt, wird von dem Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgegeben.
*
Fußnoten
*)
Verkündet am 30.7.1976
*)
Der Vertrag ist gemäß Bek v. 24.6.1985 (GVBl. S. 167) am 1.2.1985 in Kraft getreten

Vertrag

Vertrag zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
und
die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz
sowie
die Regierung des Saarlandes
- in dem Wunsch, Artikel II des in Trier und Luxemburg am 5./15. November 1892 unterzeichneten Staatsvertrages zwischen Preußen und Luxemburg betreffend den Beitritt Luxemburgs zum Vertrage wegen Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiet des Rheins vom 30. Juni 1885 und zur Regelung der Fischereiverhältnisse der unter gemeinschaftlicher Hoheit beider Staaten stehenden Gewässer den veränderten Verhältnissen anzugleichen -
sind wie folgt übereingekommen:

I. Abschnitt Geltungsbereich und Allgemeines

Artikel 1

(1) Der vorliegende Vertrag findet auf die nachstehenden Grenzgewässer Anwendung:
1.
Die Mosel, soweit sie
a)
von Schengen bis zur saarländisch-rheinland-pfälzischen Landesgrenze unter gemeinschaftlicher Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Saarland) und
b)
von der saarländisch-rheinland-pfälzischen Landesgrenze bis zur Einmündung der Sauer bei Wasserbillig unter der gemeinschaftlichen Hoheit des Großherzogtums Luxemburgs und der Bundesrepublik Deutschland (Land Rheinland-Pfalz) steht.
2.
Die Sauer, soweit sie von der Einmündung der Our bis zur Einmündung in die Mosel unter gemeinschaftlicher Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Land Rheinland-Pfalz) steht.
3.
Die Our, soweit sie von der Einmündung des Riebaches bis zur Einmündung in die Sauer bei Wallendorf, mit Ausnahme der Strecke in Vianden, wo die Our kein Grenzgewässer bildet, unter gemeinschaftlicher Hoheit des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesrepublik Deutschland (Land Rheinland-Pfalz) steht.
(2) In diesen Grenzgewässern steht das Fischereirecht den jeweils uferanliegenden Vertragsparteien gemeinschaftlich zu.
(3) Der Vertrag gilt auch für die Strecke der Our in Vianden, die kein Grenzgewässer ist, und unter der ausschließlichen Hoheit des Großherzogtums Luxemburg steht.

Artikel 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, von einer Verpachtung des den Anliegerländern gemäß Artikel 27 Abs. 4 des zu Aachen am 26. Juni 1816 zwischen dem Könige von Preußen und dem Könige der Niederlande geschlossenen Grenzvertrages in den Grenzgewässern zustehenden Fischereirechts abzusehen.

II. Abschnitt Fischereiausübung

Artikel 3

(1) Für die Ausübung der Fischerei in den Grenzgewässern ist ein Fischereierlaubnisschein erforderlich.
(2) Der Erlaubnisschein wird von den zuständigen nationalen Behörden erteilt und gilt in allen unter Artikel 1 genannten Gewässern.

Artikel 4

Die Regelung der Fischereiausübung und die Bestimmungen zum Schutze der Fischerei bleiben den Vertragsparteien vorbehalten, die Rechtsverordnungen übereinstimmenden Inhalts erlassen. Sie haben unter anderem Bestimmungen über Schonmaßnahmen und weitere Fischereibeschränkungen, über die beim Fischfang zugelassenen Geräte einschließlich der Selbstfänge und Fahrzeuge, sowie über die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen und über die Höhe des Erlaubnisscheinentgeltes/Gebühr zu enthalten.

Artikel 5

(1) Wer in den Grenzgewässern Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen herstellt, muß, wenn dadurch der Wechsel der Fische behindert wird, auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Ausnahmen von Absatz 1 können im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien zugelassen werden, wenn dem Unternehmer Fischbesatzmaßnahmen auferlegt werden. Der Umfang dieser Maßnahmen wird von der Fischereikommission nach Artikel 6 festgesetzt.

III. Abschnitt Fischereiverwaltung

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien unterhalten eine ständige gemeinsame Fischereikommission. Der Fischereikommission gehören 9 Mitglieder an, von denen 3 das Großherzogtum Luxemburg, sowie je 3 die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland benennen. Die Fischereikommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Die Fischereikommission berät über die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung und den Schutz der gemeinschaftlichen Fischereigewässer sowie über die Verwendung der Fischereieinnahmen gemäß Artikel 8 dieses Vertrages und gibt den Vertragsparteien entsprechende Empfehlungen. Sie kann bei Einwirkungen auf ein Grenzgewässer, die dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß für die Fischerei nachteilig sind, den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unmittelbar Empfehlungen geben. Vor Zulassung von Einwirkungen auf ein Grenzgewässer haben die zuständigen Behörden der Vertragsparteien der Fischereikommission Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
(3) Nach Eintritt eines Fischereischadens ermittelt die Fischereikommission unbeschadet anderer Zuständigkeiten den Schadensumfang und teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen den Regierungen der Vertragsparteien unter Beifügung von Empfehlungen zur weiteren Verfolgung der gemeinschaftlichen Interessen mit.
(4) Die Fischereikommission ist befugt, Vorschläge über den Inhalt von Rechtsverordnungen zur Regelung der Fischereiausübung und zum Schutz der Fischerei zu machen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer.
(2) Die mit der Ausübung der Fischereiaufsicht Beauftragten der Vertragsparteien sind befugt, jederzeit den Fischereierlaubnisschein, die beim Fischfang mitgeführten Fischereigeräte, die beim Fischfang und Transport benutzten Fahrzeuge und die gefangenen Fische zu kontrollieren und bei Verstößen sicherzustellen.
(3) Die Ausführungsbestimmungen bleiben den Rechtsverordnungen gemäß Artikel 4 dieses Vertrages vorbehalten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Einnahmen aus der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen sowie Schadensersatz- und Entschädigungsleistungen ausschließlich zur Fischereiförderung, insbesondere für Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern, zu verwenden.

IV. Abschnitt Durchführungs- und Schlußbestimmungen

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung dieses Vertrages zu treffen.
(2) Sie stellen sicher, daß Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag und gegen die aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsverordnungen durch Geldbußen bis zu 100 000,- Franken oder 7 000,- DM zu ahnden sind. Die bei der Zuwiderhandlung benutzten Geräte können eingezogen werden. Die Vernichtung unstatthafter Geräte kann angeordnet werden. Hinsichtlich des Verfahrens gilt das jeweilige nationale Recht. Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag oder die aufgrund des Vertrages erlassenen Rechtsverordnungen verjährt in einem Jahr, gerechnet vom Tage der Zuwiderhandlung an.

Artikel 10

Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten Artikel II des obengenannten Vertrages vom 5./15. November 1892 sowie alle Bestimmungen, die diesem Vertrag und den aufgrund dieses Vertrages zu erlassenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, für den Bereich der im Artikel 1 genannten Gewässer außer Kraft.

Artikel 11

Dieser Vertrag ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 1986 geschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den beiden anderen Vertragsparteien gekündigt wird.

Artikel 12

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Geschehen zu Trier am 24. November 1975, in sechs Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für das Land Rheinland-Pfalz Otto Meyer Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz
Für das Saarland Dr. Erwin Sinnwell Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft
Für das Großherzogtum Luxemburg Joseph Wohlfahrt Ministre de l'Interieur
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