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Sicherheitsvorschriften für die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege Vom 17. Mai 1934

Sicherheitsvorschriften für die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege Vom 17. Mai 1934
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Sicherheitsvorschriften für die Verwendung und Aufbewahrung von Röntgenfilmen in den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege vom 17. Mai 193401.01.2004
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen01.01.2004
§ 2 - Besondere Bestimmungen01.01.2004
Anlage01.01.2004

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

a)
Röntgenfilme dürfen nicht dauernd frei umherliegen. Sie dürfen keinesfalls dauernd in Krankenräumen selbst gelagert werden, auch dann nicht, wenn sie in Umhüllungen oder in den dafür vorgesehenen Behältern aufbewahrt sind.
b)
Die in den Betrieben beschäftigten Personen sind mindestens einmal jährlich auf die Gefahren beim Umgang mit Filmen aufmerksam zu machen und darauf hinzuweisen, daß Filme nach Gebrauch stets in den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältern (z. B. Hartholzkästen oder Sicherheitsschränken) unterzubringen sind, und daß diese geschlossen gehalten werden müssen.
c)
In allen Lagerräumen für Röntgenzellhornfilme ist ein Merkblatt über Handhabung und Lagerung von Röntgenzellhornfilmen auszuhängen. Ferner ist im Betriebe ein Abdruck dieser Sicherheitsvorschriften leicht zugänglich bereitzuhalten und der Betriebsvertretung auszuhändigen.
d)
In allen Räumen, in denen entwickelte Filme aufbewahrt werden, ist das Rauchen verboten. Auf dieses Verbot ist durch Anschlag außen an den Zugangstüren und innerhalb des Raumes augenfällig hinzuweisen.
e)
An den Zugangstüren zu den Filmlagern (§ 2 I b und II) ist außen und innen die Aufschrift anzubringen:
Filmlager!
Tür stets schließen!
Rauchen und Betreten mit offenem Licht verboten!
f)
Offene Flammen sind unzulässig in Räumen, in denen mehr als 5 Kilogramm entwickelter Filme vorhanden sind.
g)
In unmittelbarer Nähe jedes Lagers, das mehr als 5 Kilogramm Film umfaßt, ist ein als brauchbar anerkannter Wasser- oder Schaumlöscher anzubringen
h)
Ausgesonderte und unbrauchbare Röntgenfilme sind in den Betrieben ebenso zu behandeln wie alle anderen, in angemessenen Fristen an eine Sammelstelle abzuführen, sachgemäß zu lagern und an geeignete Stellen, z. B. an Aufkäufer, abzugeben. Eine Vernichtung von unbrauchbaren Filmen in den Betrieben selbst ist verboten.

§ 2 Besondere Bestimmungen

I.
Aufbewahrung von Röntgenfilmen bis zur Höchstmenge von 150 Kilogramm Reingewicht in einem Raum, und zwar in, neben, über oder unter Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, oder die mit solchen Räumen in Verbindung stehen.
a)
Aufbewahrung von Filmmengen bis zu 10 Kilogramm bzw. 5 Kilogramm Reingewicht in Betriebsräumen (Sprechzimmern, Krankensälen, Laboratorien usw.).
(1)
An unbelichteten Filmen dürfen in je einem Raum nicht mehr als 10 Kilogramm Reingewicht (d. h. etwa 52 Dutzend Filme 18 mal 24 Zentimeter oder 18 Dutzend 30 mal 40 Zentimeter) in Originalpackung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat von Heizkörpern und Feuerstellen mindestens ein Meter entfernt zu erfolgen.
(2)
An entwickelten Filmen dürfen in je einem Raum nicht mehr als 5 Kilogramm Reingewicht (d. h. etwa 308 Filme 18 mal 24 Zentimeter oder 110 Filme 30 mal 40 Zentimeter) vorhanden sein. Zur Aufbewahrung ist ein allseitig geschlossener Behälter zu verwenden, der von Heizkörpern und Feuerstellen mindestens ein Meter entfernt aufzustellen ist. Für solche Behälter genügt Ausführung in Hartholz oder in einem anderen Material, das in gleichem Maße schlecht wärmeleitend und schwer brennbar ist.
b)
Aufbewahrung von Filmmengen über 10 bzw. 5 Kilogramm bis zu 150 Kilogramm Reingewicht in einem Raum (Handkarteilager).
(1)
Filmmengen über 10 Kilogramm unbelichteter bzw. 5 Kilogramm entwickelter Filme bis zu 150 Kilogramm Reingewicht (d. h. etwa 9 240 Filme 18 mal 24 Zentimeter oder 3 300 Filme 30 mal 40 Zentimeter) müssen in einem Sicherheitsschrank aufbewahrt werden, sofern nicht ein Großlager benutzt wird. Als Röntgenfilmsicherheitsschränke sind nur solche Schranktypen anzusehen, die nach einem Zeugnis der Chemisch-Technischen Reichsanstalt den folgenden Anforderungen genügen;
(2)
Der Schrank darf nicht mehr als 150 Kilogramm Reingewicht an Filmen in der üblichen Schutzumhüllung (Hängetaschen, Mappen usw.) fassen; er muß derart unterteilt sein, daß kein Fach mehr als 40 Kilogramm faßt.
(3)
Die Fächer müssen so gegeneinander verriegelt sein, daß immer nur ein Fach geöffnet und herausgezogen werden kann.
(4)
Der Schrank muß so eingerichtet sein, daß darin kein Überdruck entstehen kann, der zur Sprengung des Schrankes führen würde.
(5)
In einem Außenfeuer darf der Filminhalt des geschlossenen Schrankes nicht vor Ablauf einer halben Stunde in flammenlose Zersetzung oder in Brand geraten (Außenbrandversuch).
(6)
Beim Ausbrennen des Filminhalts eines geöffneten Faches und bei flammenloser Zersetzung des Filminhalts eines geschlossenen Faches dürfen die Filme in den übrigen Fächern weder in Brand geraten noch verschwelen (Innenbrand- und Schwelversuch).
(7)
Jeder Schrank muß - übereinstimmend mit der Bezeichnung im Prüfungszeugnis der Chemisch-Technischen Reichsanstalt - als Zeichen der Anerkennung als Sicherheitsschrank außer seiner Typenbezeichnung (Wortmarke) das Zeichen: CTR. (Chemisch-Technische Reichsanstalt) mit einer Nummer (Tagebuch-Nr.) sowie die Angabe des zuqelassenen Filminhalts tragen (z. B. Filmschutz CTR. 2037 120 Kilogramm).
(8)
Der Raum, in dem der Sicherheitsschrank steht, muß, unabhängig von der Bauart des verwendeten Sicherheitsschrankes, feuerbeständige Wände und mindestens feuerhemmende Decken, sowie mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen (aus Hartholz oder allseitig mit Blech verkleidetem Weichholz) besitzen. Der Lagerraum darf mit Ausnahme der Flure mit keinen anderen Räumen in Verbindung stehen. Der Raum muß ein ins Freie führendes Fenster von mindestens 0,5 m² Fläche aus dünnem Fensterglas haben.
(9)
Außerdem muß eine ins Freie führende Lüftungsvorrichtung mit einer lichten Öffnung von mindestens 0,25 m² vorhanden sein, die sich bei einem inneren Überdruck von 6 Kilogramm je Quadratmeter selbsttätig öffnet. Etwa vorhandene Lüftungsschächte dürfen mit keinem anderen Raum in Verbindung stehen. Vorhandene Heizrohre und Heizkörper müssen Schutzverkleidungen solcher Form erhalten, daß Filme auf ihnen nicht abgestellt oder abgelegt werden können. Ofenheizungen mit in den Raum mündenden Feuerungs- oder Ascheöffnungen sind unzulässig. Eiserne Ofen sind verboten. Außer Filmen sind in dem Raum keinerlei feuergefährliche Stoffe einzulagern.
(10)
Mehrere Handkarteilager, auch im gleichen Gebäude, sind zulässig, dürfen aber nicht miteinander in unmittelbarer Verbindung stehen.
II.
Aufbewahrung von Röntgenfilmen in Mengen über 150 Kilogramm Reingewicht in einem Raum (Großlager, Archiv).
a)
(1)
In Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, ist die Unterbringung eines Großlagers nur im Dachgeschoß gestattet.
(2)
Die Wände des Lagerraums müssen von feuerbeständiger Bauart, mindestens einen Stein stark oder gleichwertig gegen inneren Überdruck und Erhitzung von außen gesichert sein. Die Ausgangstür muß feuerbeständig und selbstschließend sein. Der Abschluß gegen die benachbarten Dachräume ist so auszuführen, daß eine Brandübertragung von außen nach innen oder umgekehrt möglichst ausgeschlossen wird. Der Fußboden darf nicht brennbar sein.
(3)
Der Raum muß so gelegen sein, daß die aus den Filmen im Brandfall entstehenden Gase nicht in Treppenhäuser und Flure gelangen können, die auch für andere, mit dem Filmlager nicht beschäftigte Personen dienen. Andernfalls müssen zwischen dem Lager und der Treppe zwei feuerbeständige, selbstschließende, rauchdichte Türen sein. Dient das Dachgeschoß gleichzeitig dem dauernden Aufenthalt von Menschen, so muß für sie ein durch das Lager nicht gefährdeter Rückzugsweg vorhanden sein. Treppenhäuser, die als Zugang zum Großlager dienen, müssen an höchster Stelle eine vom Erdgeschoß aus zu betätigende Entlüftungsklappe von mindestens 0,5 m² Fläche besitzen.
b)
(1)
Lagergebäude, die nur der Unterbringung von Filmen dienen, müssen so gelegen sein, daß bei einem Brande des Großlagers benachbarte, zum dauernden Aufenthalt von Menschen dienende Gebäude nicht in Mitleidenschaft gezogen werden, und müssen feuerbeständige Umfassungswände haben. Türen, die nicht ins Freie münden, müssen feuerbeständig sein.
(2)
Lagergebäude mit eisernen Umfassungswänden sind zulässig, wenn ihr Abstand von nicht feuerbeständigen Bauteilen mindestens 12 Meter beträgt. Der Fußboden dieser Lagergebäude darf nicht brennbar sein.
(3)
Bei Aufstellung eines Lagergebäudes der vorbeschriebenen Art auf einem Hausdach muß der feuerbeständige Fußboden die Umfassungswände des Lagergebäudes allseitig um einen Meter überragen.
(4)
Innerhalb eines Abstandes von 5 Meter vom Lagergebäude dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden.
c)
(1)
Jeder Großlagerraum ist mit einer ins Freie führenden Fensteröffnung auszustatten, deren Fläche 5 Prozent der Bodenfläche des Raumes, mindestens aber 0,5 m², betragen muß. Für das Fenster ist dünnes Fensterglas zu verwenden. Das Fenster ist gegen Sonnenstrahlung abzublenden (Fensterscheibe aus Mattglas oder mit Farbanstrich).
(2)
Der Raum darf nur durch Tageslicht oder elektrische Glühlampen mit Schutzglocken beleuchtet werden.
(3)
Der Raum gilt bezüglich der elektrischen Installation als explosionsgefährdet (vgl. die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker für explosionsgefährdete Räume, V.E.S. 1).
(4)
Als Heizung darf nur Niederdruckdampf- oder Warmwasserheizung verwendet werden. Die Heizkörper sind in einem Abstand von mindestens 20 Zentimeter und die Heizrohre in einem solchen von mindestens 50 Zentimeter mit perforierten Schutzverkleidungen solcher Form zu umgeben, daß keinerlei Gegenstände auf ihnen abgestellt oder abgelegt werden können. Heizrohre, die eine Temperatur von mehr als 100 Grad Celsius annehmen können, sind außerdem noch wärmeisolierend zu umkleiden.
(5)
Schornsteinöffnungen dürfen nicht in den Raum münden. Führen Schornsteine an den Wänden des Großlagers vorbei, so darf durch die Erhitzung der Schornsteinwangen keine Gefahr für die eingelagerten Filmvorräte entstehen.
(6)
Die Mitlagerung von anderen Zellhornfilmen, z. B. auch Kinofilmen, ist im Großlager zulässig.
(7)
Die Verwendung der Großlager zu anderen Zwecken als zur Lagerung von Filmen ist unzulässig.
(8)
Ein Raum darf nicht mehr als 4 000 Kilogramm Reingewicht (d. h. etwa 246 000 Filme 18 mal 24 oder 88 000 Filme 30 mal 40 Zentimeter) an Filmen enthalten. Bei größeren Lagermengen müssen mehrere nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestattete Räume vorgesehen werden. Diese Räume dürfen nicht miteinander in unmittelbarer Verbindung stehen, sondern müssen eigene, den vorstehenden Bestimmungen entsprechende Zugangstüren haben.
(9)
Gebäude, die ein Filmgroßlager enthalten, müssen unter Blitzschutz stehen.

Anlage

Anlagen hier nicht abgedruckt vgl. Hess. Reg. Bl. 1934 S. 88; GVBl. II 922-2 Anlage 1 bis 4.
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