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Gesetz über die Neuordnung der Technischen Überwachung Vom 19. August 1947

Gesetz über die Neuordnung der Technischen Überwachung Vom 19. August 1947
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048, 2053)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19. August 194701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
(§ 3)01.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
Der Landtag hat auf Grund des § 24 der Reichsgewerbeordnung in der Fassung der Verordnung zur Abänderung der §§ 24, 25 und 147 der Reichsgewerbeordnung vom 30. August 1937 (RGBl. I S. 918) folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Die auf dem Gebiet der Überwachung der Kraftfahrzeuge und der Prüfung der Kraftfahrzeugführer bisher den Technischen Überwachungsvereinen übertragenen Aufgaben werden ausschließlich von staatlichen technischen Überwachungsämtern wahrgenommen.

§ 2

Sitz und Tätigkeitsbereich der Technischen Überwachungsämter bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.

(§ 3)

§ 4

*)
(1) Die Verordnung über die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 19. März 1938 (RGBl. I S. 297), die Anordnung über Zusammenschlüsse für die technische Überwachung der Dampfkessel und der sonstigen überwachungspflichtigen Anlagen vom 22. November 1938 (MBlWi S. 281) und die Anordnung zur Ergänzung und Änderung dieser Anordnung vom 5. Oktober 1939 (MBlWi S. 282) und die sonstigen dazu ergangenen Anordnungen und Ausführungsvorschriften werden aufgehoben.
(2) Gleichzeitig treten landesrechtliche Vorschriften, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen, außer Kraft.
(3) ...
Fußnoten
*)
Die folgenden Bestimmungen des Hessischen Gesetzes über die Neuordnung der Technischen Überwachung vom 19. August 1947 (GVBl. 1947 S. 78) sind verfassungswidrig und daher ungültig:
a) ...
b) die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß für die Folgezeit alle dort genannten Gesetze, Anordnungen und Ausführungsbestimmungen insoweit aufgehoben sind, als sie dem Grundsatz entgegenstehen, daß jede Vereinigung von Personen und Unternehmen auf freiwilliger Mitgliedschaft unter Ausschluß jeder Zwangssatzung beruhen muß. (Urt. des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 7. Oktober 1949 [GVBl. 1949 S. 1531]).

§ 5

Der zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

§ 6

Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1947 in Kraft.
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