Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Vom 11. Oktober 1961
Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Vom 11. Oktober 1961
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Ausgabe und Abrechnung der Berechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 11. Oktober 1961 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 1
(1) Die Ausgabe der Untersuchungsberechtigungsscheine nach § 2 der Verordnung über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 2. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1789) wird den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Den Gemeinden können allgemeine Weisungen erteilt werden. Im Einzelfall dürfen Weisungen den Gemeinden nur erteilt werden, wenn diese das Recht verletzen oder allgemeine Weisungen nicht befolgen.
(3) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Jugendliche seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Jugendliche keinen Wohnsitz oder keinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes, so ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk der Jugendliche eine Beschäftigung aufnehmen will oder aufgenommen hat.
§ 2
Die Auszahlung der Kosten für die ärztlichen Untersuchungen wird der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen übertragen. Die dieser dabei entstehenden Verwaltungskosten trägt das Land Hessen nach näherer Vereinbarung.
§ 3
Die den Gemeinden entstehenden Kosten gelten als erstattet durch die allgemeinen Finanzzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft.
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