Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 14. Juni 1974
Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Vom 14. Juni 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 14. Juni 1974 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des
§ 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:
§ 1
Für die Beitreibung von Geldbußen nach
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
ist der Gemeindevorstand zuständig.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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