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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vom 14. Juni 1974

Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Vom 14. Juni 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeit für die Beitreibung von Geldbußen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 14. Juni 197401.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
vom 7. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird verordnet:

§ 1

Für die Beitreibung von Geldbußen nach
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
ist der Gemeindevorstand zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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