Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen (ZÜSV Hessen) Vom 19. Dezember 2006
Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen (ZÜSV Hessen) Vom 19. Dezember 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.05.2016 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2016 (GVBl. S. 68) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über zugelassene Überwachungsstellen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in Hessen (ZÜSV Hessen) vom 19. Dezember 2006 | 01.01.2007 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 01.01.2007 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Befugniserteilung und Benennung | 28.05.2016 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen | 28.05.2016 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 28.05.2016 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 17 Abs. 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird verordnet:
§ 1 Befugniserteilung und Benennung
Zuständige Behörde für die Befugniserteilung und die Benennung von Prüfstellen, die als zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Abs. 5 des Produktsicherheitsgesetzes in Hessen tätig werden wollen, ist die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. Anträge auf Befugniserteilung und Benennung sind schriftlich zu stellen. Die Befugnis ist auf höchstens fünf Jahre zu begrenzen.
§ 2 Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Wird die zugelassene Überwachungsstelle tätig, hat sie für überwachungsbedürftige Anlagen eine Anlagendatei zu führen.
(2) Auf Verlangen hat die zugelassene Überwachungsstelle der zuständigen Behörde Auskünfte über Inhalte der Anlagendatei nach Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Hat die zugelassene Überwachungsstelle bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Beseitigung der von ihr festgestellten Mängel innerhalb einer sicherheitstechnisch vertretbaren Zeit zu überwachen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen, wenn eine Beseitigung nicht erfolgt.
(5) Für jedes Kalenderjahr ist eine statistische Erhebung der geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu erstellen. Mit Ablauf des Monats März des Folgejahres ist diese dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration vorzulegen.
(6) Die in der Anlagendatei nach Abs. 1 zu erfassenden anlagenspezifischen Daten der überwachungsbedürftigen Anlagen und die nach Abs. 5 geforderten Angaben der statistischen Erhebung werden von dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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