Verordnung über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung - HNSPflichtVersBeschV)
HNSPflichtVersBeschV
Ausfertigungsdatum: 07.09.2021
Vollzitat:
"HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung vom 7. September 2021 (BGBl. I S. 4226)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 18.9.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Nummer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung.
§ 2 Voraussetzungen für die Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie voraus.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Heimathafen des Schiffs,
2. Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
3. Art und Laufzeit der Sicherheit,
4. Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Versicherers oder Sicherheitsgebers, dass
a) die Versicherung oder die sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) entspricht,
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder Änderungen an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,
2. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, die Angabe einer zustellungsbevollmächtigten Person mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet und eine schriftliche oder elektronische Vollmacht des Eigentümers für diese Person.
§ 3 Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren Zeitraum befristet werden.
§ 4 Pflichten des Antragstellers
Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Folgendes unverzüglich mitzuteilen:
1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit,
2. jede weitere Änderung der Versicherung oder der sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 genügt, sowie
3. jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Angaben.
§ 5 Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anforderungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzuziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 3)
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4228)
Name des Schiffes Name of Ship | Unterscheidungssignal Distinctive Number or letters | IMO-Schiffs- identifizierungs- nummer IMO Ship identification Number | Heimathafen Port of Registry | Name und vollständige Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers Name and full address of the principal place of business of the owner |
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial security satisfying the requirements of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010.
Art der Sicherheit Type of Security | |
Laufzeit der Sicherheit Duration of Security | |
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Name and Address of the Insurer(s) and/or Guarantor(s) | |
Name Name | |
Anschrift Address | |
Diese Bescheinigung gilt bis This certificate is valid until |
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency | |
Datum/Date in/at Hamburg | am/on |
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency |
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