Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vom 17. Dezember 2021
Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vom 17. Dezember 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 17. Dezember 2021 | 07.12.2021 |
Eingangsformel | 07.12.2021 |
Der Hessische Landtag hat in seiner 89. Sitzung am 7. Dezember 2021 beschlossen (Plenarprotokoll 20/89, S. 7202):
1.
Der Landtag stellt fest, dass für das Gebiet des Landes Hessen die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) besteht.
2.
Der Landtag stellt daher die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit den in § 28a Abs. 8 IfSG enthaltenen Maßgaben mit Wirkung vom Tage der Beschlussfassung fest.
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