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DE - Landesrecht Hessen

Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vom 17. Dezember 2021

Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Vom 17. Dezember 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bekanntmachung des Beschlusses des Hessischen Landtages über die Feststellung der konkreten Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) für das Gebiet des Landes Hessen und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 17. Dezember 202107.12.2021
Eingangsformel07.12.2021
Der Hessische Landtag hat in seiner 89. Sitzung am 7. Dezember 2021 beschlossen (Plenarprotokoll 20/89, S. 7202):
1.
Der Landtag stellt fest, dass für das Gebiet des Landes Hessen die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) besteht.
2.
Der Landtag stellt daher die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit den in § 28a Abs. 8 IfSG enthaltenen Maßgaben mit Wirkung vom Tage der Beschlussfassung fest.
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