Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV) Vom 25. April 2018
Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV) Vom 25. April 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2024
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4a geändert, § 13a aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2022 (GVBl. S. 416) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegeunterstützungsverordnung - PfluV) vom 25. April 2018 | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
Eingangsformel | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
§ 1 - Anerkennungsvoraussetzungen | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 2 - Inhalt von Betreuungsangeboten | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
§ 3 - Inhalt von Angeboten zur Entlastung im Alltag | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
§ 4 - Anbieterinnen und Anbieter | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 4a - Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer | 01.10.2022 bis 31.12.2024 |
§ 5 - Leistungserbringende Personen | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 6 - Konzept | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 7 - Qualitätssicherung | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 8 - Leistungs- und Kostenübersicht | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 9 - Anerkennungsverfahren | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 10 - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 11 - Zuständigkeit | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 12 - Mitteilungspflichten, Tätigkeitsbericht | 01.10.2021 bis 31.12.2024 |
§ 13 - Überleitungsvorschrift | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
Anlage | 09.05.2018 bis 31.12.2024 |
Aufgrund des § 45a Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann nur anerkannt werden, wenn
1.
sein Inhalt den Vorgaben des § 45a Abs. 1 und 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den Maßgaben nach den §§ 2 oder 3 entspricht,
2.
es einen konkreten Bezug zum Pflegealltag aufweist,
3.
es in Hessen von einer Anbieterin oder einem Anbieter nach § 4 erbracht wird,
4.
es mit einem geringen organisatorischen Aufwand (niederschwellig) in Anspruch genommen werden kann,
5.
es auf Dauer angelegt ist und regelmäßig und verlässlich zur Verfügung steht,
6.
sichergestellt ist, dass bei einer Erbringung außerhalb des häuslichen Bereichs der oder des Pflegebedürftigen oder der oder des Pflegenden (leistungsempfangende Person) angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
7.
sichergestellt ist, dass die Leistungen durch qualifizierte Personen nach § 5 erbracht werden,
8.
sichergestellt ist, dass die leistungserbringenden Personen und Fachkräfte, die keine leistungserbringenden Personen sind, persönlich geeignet sind,
9.
bei Anbieterinnen und Anbietern
a)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
b)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, bei denen nicht überwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige oder Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst leisten, als leistungserbringende Personen eingesetzt werden, und
c)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit mehr als drei leistungserbringenden Personen
eine Vertretungsregelung für den Fall der Abwesenheit der leistungserbringenden Personen, insbesondere wegen Urlaub oder Krankheit, besteht,
10.
ein Konzept nach § 6 vorgelegt wird,
11.
sichergestellt ist, dass die Anforderungen an die Qualitätssicherung nach § 7 erfüllt sind,
12.
Entgelte, soweit diese erhoben werden, einschließlich etwaiger Umsatzsteuer,
a)
für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht höher liegen als 30 Euro je Stunde oder
b)
für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht höher liegen als 25 Euro je Stunde;
zum Entgelt zählen alle Nebenkosten mit Ausnahme angemessener Fahrtkosten,
13.
ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die durch die ausgeübte Tätigkeit verursacht werden können, besteht,
14.
das Einverständnis zur Veröffentlichung der Adresse der Anbieterin oder des Anbieters, der Angebote und der Preise erklärt wird,
15.
die aufgrund der Vereinbarung nach § 7 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Angaben zur Übermittlung an die Pflegekassen bereitgestellt werden,
16.
sichergestellt ist, dass die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Form von Betreuungs- oder Entlastungsstunden von je 60 Minuten erfolgt.
(2) Die Anerkennung eines Betreuungsangebots in Gruppen im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Gruppenangebot) erfordert darüber hinaus, dass in der Regel mindestens drei pflegebedürftige Menschen betreut werden.
(3) Die Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 6, 7, 11, 12, 14 und 15 gelten nicht für Angebote von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern.
§ 2 Inhalt von Betreuungsangeboten
Betreuungsangebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch können neben der Betreuung auch Begleitung und Beaufsichtigung der Pflegebedürftigen umfassen, wobei der zeitliche Anteil bei Gruppenangeboten für Abhol-, Bring- und Wartezeiten nicht mehr als ein Drittel, höchstens zwei Stunden betragen darf.
§ 3 Inhalt von Angeboten zur Entlastung im Alltag
Die Angebote zur Unterstützung im Haushalt nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch müssen der Versorgung der Pflegebedürftigen mit den zum täglichen Leben in einem Privathaushalt erforderlichen hauswirtschaftlichen Hilfen, insbesondere der Zubereitung von Mahlzeiten, dem Einkauf von Waren des täglichen Lebens, der üblichen Reinigung der Wohnräume und dem sich Kümmern um die anfallende Wäsche dienen. Dazu gehören nicht Leistungen wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäuden, die Pflege von Außenanlagen und Handwerkerleistungen.
§ 4 Anbieterinnen und Anbieter
(1) Anbieterinnen und Anbieter können sein:
1.
ambulante Pflegedienste, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
2.
nichtgewerblich tätige juristische Personen, insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen; für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch jedoch nur, soweit überwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige oder Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst leisten, als leistungserbringende Personen eingesetzt werden,
3.
für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch gewerblich Tätige im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes und selbständig Tätige im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes,
4.
für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch qualifizierte Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses bei der leistungsempfangenden Person im häuslichen Bereich anbieten,
5.
für Angebote nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch Einzelpersonen, die die Voraussetzungen des § 4a Nr. 4 erfüllen.
(2) Qualifiziert ehrenamtlich Tätige nach Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine regelhafte Vergütung erhalten; die Erstattung der entstehenden Aufwendungen und Auslagen kann auch in Form einer Pauschale erfolgen, deren Jahresbetrag die Obergrenze nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten darf.
(3) Leistungserbringende Personen dürfen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben; die Regelung des § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 4a Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer
Leistungen von Einzelpersonen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 können nur anerkannt werden, wenn
1.
die Unterstützung auf der Basis eines freiwilligen bürgerschaftlichen Engagements mit besonderem Bezug ehrenamtlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erfolgt,
2.
eine Unterstützung von höchstens drei pflegebedürftigen Personen je Kalendermonat erfolgt,
3.
für Leistungen nur eine zeitlich pauschalisierte Aufwandsentschädigung verlangt wird,
4.
die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegt, nachgewiesen wird.
§ 5 Leistungserbringende Personen
(1) Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 können Leistungen im Rahmen eines Angebots zur Unterstützung im Alltag nur durch Fachkräfte nach Abs. 2 oder Personen mit einer Basisqualifikation, die mindestens den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht, erbringen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die leistungserbringenden Personen auch zielgruppen- und angebotsspezifische Anforderungen erfüllen können. Bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit mehr als drei leistungserbringenden Personen muss mindestens eine leistungserbringende Person Fachkraft sein, soweit die verantwortliche Leitung keine Fachkraft ist. Satz 3 gilt nicht für Angebote zur Entlastung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Fachkräfte sind insbesondere
1.
Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
4.
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
5.
Erzieherinnen und Erzieher,
6.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
7.
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
8.
Gerontologinnen und Gerontologen,
9.
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
10.
bei Angeboten zur Entlastung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch Familienpflegerinnen und Familienpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten sowie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter.
Im Einzelfall können auch Personen in entsprechenden Funktionen und Tätigkeiten als Fachkräfte eingesetzt werden, die über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten und eine Basisqualifikation nach Abs. 3 verfügen.
(3) Die Basisqualifikation muss
1.
so konzipiert sein, dass sie die Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe der Anlage vermittelt,
2.
mindestens 30 Unterrichtsstunden umfassen,
a)
worauf bis zu zehn Stunden für einen zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegenden Erste-Hilfe-Kurs angerechnet werden können und
b)
wovon bis zu zehn Stunden innerhalb von zwölf Monaten nach dem erstmaligen Einsatz absolviert sein können, und
3.
durch Fachkräfte nach Abs. 2 als Präsenz- oder Onlineschulung erfolgen.
Eine Qualifikation
1.
als Altenpflegehelfer oder Altenpflegehelferin,
2.
als Krankenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin,
3.
nach den Richtlinien nach § 53b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
4.
durch vergleichbare Qualifizierungsmaßnahmen
gilt als Basisqualifikation nach Satz 1.
§ 6 Konzept
Das Konzept muss die Angaben nach § 45a Abs. 2 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und darüber hinaus folgende Angaben enthalten:
1.
bei Gruppenangeboten das vorgesehene Verhältnis von leistungserbringenden und pflegebedürftigen Personen,
2.
bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit mehr als drei leistungserbringenden Personen Regelungen zum Beschwerdemanagement und zu Kriseninterventionsmöglichkeiten.
§ 7 Qualitätssicherung
(1) Leistungserbringende Personen müssen an Schulungen und Fortbildungen, die auf das jeweilige Angebot und die jeweilige Zielgruppe ausgerichtet sind, im Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden jährlich oder acht Unterrichtsstunden alle zwei Jahre teilnehmen.
(2) Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 mit mehr als drei leistungserbringenden Personen sind bei Betreuungsangeboten und Angeboten zur Entlastung von Pflegenden verpflichtet, den leistungserbringenden Personen, die keine Fachkräfte sind, unentgeltliche fachliche und psychosoziale Anleitung, Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte sowie bedarfsweise Team- und Fallbesprechungen anzubieten.
(3) Es ist sicherzustellen, dass sich die leistungserbringenden und die leistungsempfangenden Personen sprachlich verständigen können.
§ 8 Leistungs- und Kostenübersicht
Für jedes Angebot muss die Anbieterin oder der Anbieter eine Leistungs- und Kostenübersicht erstellen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
1.
Name und Kontaktdaten der Anbieterin oder des Anbieters,
2.
Zielgruppe, Häufigkeit und zeitlicher Umfang des Leistungsangebots,
3.
Inhalt des Leistungsangebots,
4.
Preis der einzelnen Leistungen unter Angabe etwaiger Fahrtkosten,
5.
bei Gruppenangeboten Angaben zum Ort der Leistungserbringung und zum vorgesehenen Verhältnis von leistungserbringenden Personen zu leistungsempfangenden Personen,
6.
bei Anbieterinnen und Anbietern
a)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
b)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, bei denen nicht überwiegend qualifiziert ehrenamtlich Tätige oder Personen, die einen in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Einkommensteuergesetz genannten Freiwilligendienst leisten, als leistungserbringende Personen eingesetzt werden, und
c)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 mit mehr als drei leistungserbringenden Personen
Vertretungsregelungen für den Fall der Abwesenheit.
Die Leistungs- und Kostenübersicht ist der leistungsempfangenden Person vor Vertragsschluss auszuhändigen.
§ 9 Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Mit dem Antrag sind Unterlagen und Erklärungen zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 1 vorzulegen, insbesondere
1.
eine Erklärung, dass für die leistungserbringenden Personen und die Fachkräfte, die keine leistungserbringenden Personen sind, ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420), oder im Fall der Betreuung minderjähriger oder behinderter Pflegebedürftiger ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorliegt,
2.
bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Institutionskennzeichen nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
a)
die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und
b)
eine Erklärung, dass das beschäftigte Personal nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigt wird und die Regelungen nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657), beachtet werden,
4.
bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Anmeldung zur Sozialversicherung,
5.
bei Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Nachweis einer geeigneten Qualifizierung im Sinne des § 4a Nr. 4.
In den Fällen des Satz 2 Nr. 1 und 3 Buchst. b sind die entsprechenden Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Satz 2 gilt nicht für Nachweise, die von Anbieterinnen und Anbietern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bereits zum Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen vorgelegt wurden.
(2) Der Antrag kann nur bei einer zuständigen Stelle nach § 11 gestellt werden. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.
§ 10 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn das Angebot nicht mehr vorgehalten wird.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung eine Anerkennungsvoraussetzung nach den §§ 1 oder 4a nicht vorlag.
(3) Die Anerkennung soll widerrufen werden, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nach den §§ 1 oder 4a nicht mehr vorliegt. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine Anbieterin oder ein Anbieter in erheblicher Weise oder mehrfach den Verpflichtungen nach den §§ 8 oder 12 Abs. 2 nicht nachgekommen ist.
(4) Das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf einer Anerkennung ist den Landesverbänden der Pflegekassen in Hessen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten ist in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss.
(2) Örtlich zuständig ist der Magistrat oder der Kreisausschuss, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot erbringen will. Will die Anbieterin oder der Anbieter das Angebot in mehreren Landkreisen oder kreisfreien Städten erbringen, ist der Magistrat oder Kreisausschuss örtlich zuständig, in dessen Gebiet die Anbieterin oder der Anbieter den Sitz hat; Anbieterinnen und Anbieter, die keinen Sitz in Hessen haben, können wählen, bei welchem nach Satz 1 örtlich zuständigen Magistrat oder Kreisausschuss der Anerkennungsantrag gestellt wird.
§ 12 Mitteilungspflichten, Tätigkeitsbericht
(1) Änderungen der tatsächlichen Umstände betreffend die Anerkennungsvoraussetzungen nach den §§ 1 oder 4a sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, Änderungen der in Rechnung zu stellenden Kosten auch den leistungsempfangenden Personen.
(2) Der zuständigen Behörde ist jeweils bis zum 30. April ein Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen, der Angaben zu den wesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 1 beinhaltet, insbesondere eine Übersicht über die eingesetzten leistungserbringenden Personen, die durchgeführten Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen und die Zahl der leistungsempfangenden Personen. Dies gilt nicht für Anbieterinnen und Anbieter nach § 4 Abs. 1 Nr. 5.
§ 13 Überleitungsvorschrift
Eine Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag, die vor dem 9. Mai 2018 erteilt wurde, gilt als Anerkennung nach dieser Verordnung.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Anlage
(zu § 5 Abs. 3)
Der Basisqualifikation nach § 5 Abs. 3 muss ein Konzept zugrunde liegen, das die Vermittlung insbesondere folgender Kenntnisse und Fähigkeiten beinhaltet:
1.
Basiswissen über die Krankheits- und Behinderungsbilder und den Umgang mit den Pflegebedürftigen,
2.
Grundkenntnisse über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
3.
Grundkenntnisse über die angemessene Reaktion in Notfall- und Krisensituationen,
4.
Wahrnehmung des sozialen Umfelds und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs,
5.
Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen in die Erlebniswelt und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten,
6.
Grundkenntnisse der besonderen Anforderung an die Kommunikation und den Umgang mit Personen in der jeweiligen Zielgruppe, zum Beispiel im Umgang mit älteren pflegebedürftigen Personen, Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit psychischer Erkrankung, pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen,
7.
Selbstmanagement und Reflexionskompetenz,
8.
Zusammenarbeit mit Hauptamtlichen, qualifiziert ehrenamtlich Tätigen und Pflegepersonen,
9.
Methoden und Möglichkeiten der Betreuung, Beschäftigung, Unterstützung und Begleitung von Pflegebedürftigen,
10.
Möglichkeiten der Konfliktlösung,
11.
auf das Handlungsfeld abgestimmte wesentliche inhaltliche Grundsätze und
12.
zusätzliche hauswirtschaftliche Kenntnisse und Kenntnisse in (Lebensmittel-)Hygiene und Infektionsvermeidung, soweit dies für das jeweilige Angebot erforderlich ist.
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