Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (VO-BGW) Vom 21. Juli 2008
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (VO-BGW) Vom 21. Juli 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. November 2013 (GVBl. S. 651) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (VO-BGW) vom 21. Juli 2008 | 24.03.2008 |
Eingangsformel | 24.03.2008 |
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich | 07.12.2013 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 07.12.2013 |
§ 3 - Überwachung | 07.12.2013 |
§ 4 - Bewertung der Badegewässerqualität | 24.03.2008 |
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 24.03.2008 |
§ 6 - Badegewässerprofile | 01.09.2011 |
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten | 24.03.2008 |
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 24.03.2008 |
§ 9 - Andere Parameter | 24.03.2008 |
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 24.03.2008 |
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 24.03.2008 |
§ 12 - Information der Öffentlichkeit | 07.12.2013 |
§ 13 - Berichterstattung | 07.12.2013 |
§ 14 - Zuständigkeiten | 07.12.2013 |
§ 15 - Kosten | 25.07.2008 |
§ 16 - Aufhebung bisherigen Rechts | 24.03.2008 |
§ 17 - Inkrafttreten | 07.12.2013 |
Anlage 1 | 24.03.2008 |
Anlage 2 - BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON BADEGEWÄSSERN | 24.03.2008 |
Anlage 3 - BADEGEWÄSSERPROFIL | 24.03.2008 |
Anlage 4 - ÜBERWACHUNG DER BADEGEWÄSSER | 24.03.2008 |
Anlage 5 - REGELN FÜR DEN UMGANG MIT PROBEN FÜR MIKROBIOLOGISCHE ANALYSEN | 24.03.2008 |
Aufgrund des § 6 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), geändert durch Gesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 792), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S. 37), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen. Sie bestimmt die Anforderungen an die
1.
Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern,
2.
Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität,
3.
Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Sie gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken,
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder die für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine Ausnahmesituation ist ein Ereignis, das sich negativ auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirkt und bei dem nicht damit gerechnet wird, dass es durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt, oder eine Kombination von Ereignissen dieser Art.
(2) Ein Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist oder nicht dauerhaft vom Baden abgeraten wird.
(3) Die Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann.
(4) Ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine ganze Badesaison gilt.
(5) Betroffene Öffentlichkeit ist für die Beteiligung nach § 11 Abs. 1 jede Person, deren Belange durch Verfahren nach dieser Verordnung berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch Maßnahmen nach dieser Verordnung berührt ist, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(6) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene oder zu ergreifende Aktivitäten:
1.
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
2.
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
3.
Überwachung der Badegewässer,
4.
Bewertung der Badegewässerqualität,
5.
Einstufung der Badegewässer,
6.
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
7.
Information der Öffentlichkeit,
8.
Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr, dass Badende einer Verschmutzung ausgesetzt werden,
9.
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
(7) Das Einzugsgebiet ist ein Gebiet nach § 3 Nr. 13 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(8) Eine große Zahl von Badenden liegt vor, wenn die zuständige Behörde, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen, sie als groß erachtet.
(9) Grundwasser ist unterirdisches Wasser nach § 3 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(10) Die Liste der Badegewässer ist die Veröffentlichung der als Badegewässer bestimmten Gewässer.
(11) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
(12) Oberflächengewässer ist ein oberirdisches Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(13) Überwachungsstelle ist derjenige Bereich eines Badegewässers, an dem die meisten Badenden erwartet werden oder nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(14) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfällen, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen.
(15) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Verschmutzung beeinträchtigt, und für die das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach Maßgabe der Anlage 2 Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat.
§ 3 Überwachung
(1) Vor Beginn einer Badesaison sind die Badegewässer im Benehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zu bestimmen und die Dauer der Badesaison festzulegen. Die privatrechtliche Befugnis der Eigentümerin oder des Eigentümers, die Öffentlichkeit von der Benutzung des Gewässers auszuschließen, bleibt hiervon unberührt. Jede Veränderung gegenüber dem Vorjahr ist zu begründen. Die Festlegungen nach Satz 1 sind dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 31. Januar mitzuteilen. Die Liste der Badegewässer wird von dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie jeweils bis zum 31. März in das von ihm eingerichtete Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt.
(2) Die Überwachung der Qualität der Badegewässer erfolgt an der Überwachungsstelle für die in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison nach den in Anlage 4 beschriebenen Verfahren. Sie erfolgt in der Regel durch Sichtkontrollen nach § 9 Abs. 2 Satz 1, Probenahmen nach Anlage 5 und Analysen der Proben nach Anlage 1.
(3) Für jedes Badegewässer ist vor Beginn jeder Badesaison ein Überwachungszeitplan nach Anlage 4 zu erstellen. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(4) Bei kurzzeitiger Verschmutzung genommene Proben können bei der Bewertung der Badegewässerqualität nach § 4 außer Acht gelassen werden. Sie werden durch Proben, die entsprechend Anlage 4 Nr. 3 genommen wurden, ersetzt.
(5) In Ausnahmesituationen kann der in Abs. 3 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Nach Ende der Ausnahmesituation sind neue Proben zu nehmen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(6) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und der drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze müssen mindestens 16 Proben umfassen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stuft auf der Grundlage der nach § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung nach den Anforderungen dieser Verordnung ist bis Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 müssen alle Badegewässer zumindest eine „ausreichende Qualität“ nach Anlage 2 aufweisen. Es sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer zu erreichen.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Abs. 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei diesen Badegewässern ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere ein Badeverbot, um die Badenden keiner Verschmutzung auszusetzen,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens einer „ausreichenden“ Qualität,
3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung,
4.
ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, ist ein dauerhaftes Badeverbot zu erlassen. Wenn sich die Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität als nicht durchführbar oder nur mit unverhältnismäßig finanziellem Aufwand realisierbar erweisen, kann auch bereits vor Ende des Fünfjahreszeitraums ein dauerhaftes Badeverbot erlassen werden.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie ist zuständig für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile nach Anlage 3 und die Mitteilung der Badegewässerprofile an die oberste Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2010.
(2) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), erhobenen Daten genutzt.
(3) Die Gesundheitsämter und die nach § 14 Abs. 2 zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Sobald Ausnahmesituationen oder unerwartete Situationen auftreten, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken können, sind entsprechende Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen schließen auch die Information der Öffentlichkeit und ein zeitweiliges Badeverbot ein.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1800 KBE/ 100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass
zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu erkennen.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so sind unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen hin, sind Untersuchungen durchzuführen, um mögliche Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Gegebenenfalls sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit mit einem Abraten vom Baden.
(2) Badegewässer sind im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi und andere Abfälle zu unterziehen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, sind angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu negativen Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die hessischen Landesgrenzen überschreiten, so arbeiten die zuständigen hessischen Behörden mit denen der anderen betroffenen Bundesländer zusammen und wirken auf einen angemessenen Informationsaustausch sowie auf die Ergreifung gemeinsamer Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Verschmutzungen hin.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die oberste Wasserbehörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung, insbesondere bei der Erstellung, der Überprüfung und der Aktualisierung der Liste der Badegewässer nach § 3 Abs. 1, und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann,
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
(2) Die oberste Wasserbehörde trägt allen Informationen, die sie nach Abs. 1 erhält, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Während der Badesaison sind folgende Informationen zu verbreiten und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in unmittelbarer Nähe jedes Badegewässers bereitzustellen:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels der Symbole nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2011/321/EU der Kommission zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 2011 (ABl. EU Nr. L 143 S. 38),
2.
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des nach Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
die Anzahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer kurzzeitigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat,
c)
eine Warnung, sobald eine kurzzeitige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, ein Hinweis mit Angabe von Gründen,
6.
wenn dauerhaft das Baden verboten oder vom Baden abgeraten wird, der Hinweis, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, sowie die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer,
7.
eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen nach Abs. 2, insbesondere die Nennung des dortigen Internet-Auftritts.
(2) Bei der Information der Öffentlichkeit durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie werden geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets genutzt, um die in Abs. 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen unverzüglich zu verbreiten:
1.
die Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die nach § 5 Abs. 4 ergriffen wurden,
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um zu verhindern, dass die Badenden der Verschmutzung ausgesetzt werden, und die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die Liste nach Satz 1 Nr. 1 wird jedes Jahr bis zum 31. März veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsergebnisse werden unverzüglich nach Abschluss der Analyse von den Gesundheitsämtern in das Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System eingestellt.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Informationen müssen, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet werden.
§ 13 Berichterstattung
(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis zum 31. Januar jeden Jahres alle Badegewässer sowie die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr mitzuteilen.
(2) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie sind bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres die Überwachungsergebnisse der vorangegangenen Badesaison sowie eine Beschreibung der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Gründe für die Aussetzung des Überwachungszeitplans nach § 3 Abs. 5 mitzuteilen.
(3) Die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 erfolgen durch Einstellung der Daten in das Hessische Badegewässer-Daten-Informations-System. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie stellt bis zum 1. Dezember jeden Jahres die Daten nach Abs. 1 und 2 in die deutsche Meldeplattform des Water Information System for Europe zur Weitergabe an die Europäische Kommission ein.
§ 14 Zuständigkeiten
(1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt den Gesundheitsämtern als Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2012 (GVBl. S. 271), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung wasserwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht nach dem Hessischen Wassergesetz zu ergreifen sind, ist die zuständige Wasserbehörde vom Gesundheitsamt zu informieren. Die Wasserbehörde trifft daraufhin die notwendigen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen.
§ 15 Kosten
Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Badegewässers hat die Kosten für
1.
die Überwachung nach § 3 Abs. 2,
2.
die Untersuchungen nach § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1,
3.
die Maßnahmen nach § 5 Abs. 3 und 4, § 7 sowie § 9 Abs. 2 und
4.
die Maßnahmen, die zur Einhaltung dieser Verordnung durch die Wasseraufsicht getroffen werden,
zu tragen.
§ 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Badegewässerverordnung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. 1999 I S. 3) wird aufgehoben.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 15, der am Tage nach der Verkündung in Kraft tritt, mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft.
Anlage 1
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden*** | |
1 | Intestinale | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder |
Enterokokken | ISO 7899-2 | ||||
(KBE/100 ml) | |||||
2 | Escherichia coli | 500* | 1000* | 900** | ISO 9308-3 |
(KBE/100 ml) |
Fußnoten
*)
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
**)
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung. Siehe Anlage 2.
***)
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.
Anlage 2
BEWERTUNG UND EINSTUFUNG VON BADEGEWÄSSERN
1.
MANGELHAFTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
c
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2.
AUSREICHENDE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind.
3.
GUTE QUALITÄT
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind.
4.
AUSGEZEICHNETE QUALITÄT
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind.
Ist das BADEGEWÄSSER FÜR KURZZEITIGE VERSCHMUTZUNGEN ANFÄLLIG, ist für die Einstufung als „ausreichend", „gut" oder „ausgezeichnet" außerdem Folgendes erforderlich:
a)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit die Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot nicht einer Verschmutzung ausgesetzt werden;
b)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen; und
c)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums nach § 3 Abs. 4 außer Acht gelassen wurden, stellen nicht mehr als 15 % der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
Fußnoten
a)
„Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons.
b)
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log
10
-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.) Ausgangswert ist der log
10
-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log
10
-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
2.) Es wird das arithmetische Mittel der log
10
-Werte (μ) berechnet.
3.) Es wird die Standardabweichung der log
10
-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
c)
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d)
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
BADEGEWÄSSERPROFIL
1.
Das Badegewässerprofil nach § 6 umfasst
a)
eine nach der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten;
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten;
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien;
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und/oder Phytoplankton;
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
-
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung;
-
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen;
-
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme;
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nr. 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen alle in Nr. 1 genannten Aspekte umfassen und mindestens in der folgenden Häufigkeit erfolgen:
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nr. 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nr. 1 Buchst. a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn dies sinnvoll ist.
Anlage 4
ÜBERWACHUNG DER BADEGEWÄSSER
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
3.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
REGELN FÜR DEN UMGANG MIT PROBEN FÜR MIKROBIOLOGISCHE ANALYSEN
1.
ENTNAHMESTELLE
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
STERILISIERUNG DER PROBENBEHÄLTNISSE
Die Probenbehältnisse
-
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
-
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 130 °C trocken zu sterilisieren oder
-
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
PROBENAHME
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml. Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
LAGERUNG UND TRANSPORT DER PROBEN VOR DER ANALYSE
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von ca. 4 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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