GrwOGewZustVO
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Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) Vom 5. Juni 2012
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Grundwasserverordnung und der Oberflächengewässerverordnung (GrwOGewZustVO) vom 5. Juni 201228.06.2012
Eingangsformel28.06.2012
§ 1 - Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie28.06.2012
§ 2 - Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde28.06.2012
§ 3 - Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde28.06.2012
§ 4 - Inkrafttreten28.06.2012
Aufgrund des
1.
§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), verordnet die Landesregierung und
2.
§ 65 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Zuständigkeit des Hessischen Landesamts für Umwelt und Geologie

Abweichend von § 65 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie zuständige Behörde nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Zuständige Behörde für
1.
die Veranlassung
a)
der nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), erforderlichen Maßnahmen nach § 7 Abs. 4,
b)
der erforderlichen Maßnahmen zur Trendumkehr nach § 10 Abs. 2,
c)
einer zusätzlichen Trendermittlung und der erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausdehnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2
der Grundwasserverordnung,
2.
das Führen eines Bestandsverzeichnisses über die zugelassenen Schadstoffeinträge nach § 13 Abs. 1 Satz 4 der Grundwasserverordnung,
3.
die Überprüfung und Aktualisierung
a)
der Festlegung von Lage und Grenzen der Oberflächenwasserkörper nach § 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2,
b)
der Einstufung von Oberflächenwasserkörpern als künstlich oder als erheblich verändert nach § 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2
der Oberflächengewässerverordnung
ist das Regierungspräsidium als obere Wasserbehörde.

§ 3 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Zuständige Behörde für
1.
a)
die Aufnahme einer Zusammenfassung von Informationen nach § 5 Abs. 4 der Grundwasserverordnung,
b)
die Veröffentlichung einer Zusammenfassung der Einstufung des chemischen Gewässerzustands nach § 7 Abs. 5 der Grundwasserverordnung,
c)
die Zusammenfassung der Ergebnisse der Trendermittlungen nach § 11 Abs. 3 der Grundwasserverordnung
im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
die Überprüfung und Aktualisierung
a)
der Bestimmung von Grundwasserkörpern, für die weniger strenge Ziele festgelegt werden und für die der bestmögliche chemische Zustand festgelegt wird, nach § 8 der Grundwasserverordnung,
b)
der wirtschaftlichen Analysen der Wassernutzungen nach § 14 Abs. 1 der Grundwasserverordnung und § 12 Abs. 1 der Oberflächengewässerverordnung
ist das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Wasserbehörde.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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