Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Vom 18. Februar 2008
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Vom 18. Februar 2008
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 der Verordnung vom 20. November 2012 (GVBl. S. 410) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und zur Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom 18. Februar 2008 | 07.03.2008 |
Eingangsformel | 07.03.2008 |
§ 1 | 07.03.2008 |
§ 2 | 07.03.2008 |
§ 3 | 28.11.2012 |
Aufgrund
1.
des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510),
2.
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung,
3.
des § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 22 der Delegationsverordnung vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859)
verordnet der Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
§ 1
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle (Landesstelle) zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium als obere Forstbehörde.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Landesstelle
1.
das Regierungspräsidium Kassel für die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3, dessen Zuordnung zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 sowie dessen Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1,
2.
das Forstamt als untere Forstbehörde für die
a)
Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 Satz 2,
b)
Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 ist mit Ausnahme der Fälle des § 23 Abs. 4 das Regierungspräsidium.
§ 2
(1) Vermehrungsgut von allen dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
(2) Die Ernte von Zierzapfen ist auf folgende Zeiten beschränkt:
a)
Lärchenzapfen vom 1. Mai bis 30. September,
b)
Douglasienzapfen vom 1. Oktober bis 31. Mai,
c)
Zapfen aller übrigen im Forstvermehrungsgutgesetz genannten Nadelbaumarten vom 1. April bis 30. September.
Die oberen Forstbehörden können auf Antrag von Satz 1 abweichende Erntezeiten zulassen, sofern die Vermischung oder Verwechslung mit nach Forstvermehrungsgutgesetz erzeugtem Vermehrungsgut ausgeschlossen werden kann.
(3) Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzer oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Feedback