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DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen Vom 20. Dezember 1971

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen Vom 20. Dezember 1971
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2005 (GVBl. S. 551)
Fußnoten
*)
Der Staatsvertrag v. 6./11. 5. 1971 ist durch den am 22. 12. 1986 vom Land Rheinland-Pfalz unterzeichneten u. am 1. 1. 1988 in Kraft getretenen Staatsvertrag (GVBl. 1987 S. 55) geändert wordenAnmerkung: D. StV (BS Anhang I 45) ist durch Artikel 3 d. StV v. 10./25. 3. 1998 (GVBl. S. 273, BS Anhang I 121) geändert worden. Wegen der beabsichtigten Neubekanntmachung d. StV (BS Anhang I 45) unterbleibt die Einarbeitung dieser Änderungen in d. StV (BS Anhang I 45).Anmerkung: Neubekanntmachung unterblieben. Änderungen aus StV 10./25.3.1998 eingearbeitet gemeinsam mit den Änderungen aus Landesgesetz vom 16.12.2005 (GVBl. S. 551)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen vom 20. Dezember 197101.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.02.2006
§ 301.02.2006
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen01.02.2006
Artikel 101.02.2006
Artikel 201.02.2006
Artikel 301.02.2006
Artikel 401.02.2006
Artikel 501.02.2006
Artikel 601.02.2006
Artikel 701.02.2006
Artikel 801.02.2006
Artikel 8 a01.02.2006
Artikel 901.02.2006
Artikel 1001.02.2006
Artikel 1101.02.2006
Artikel 1201.02.2006
Anlage - Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)01.02.2006
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.02.2006
Art. 1 - Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich01.02.2006
Art. 2 - Organe01.02.2006
Art. 3 - Verwaltungsrat01.02.2006
Art. 4 - Aufgaben des Verwaltungsrats01.02.2006
Art. 5 - Ausschüsse01.02.2006
Art. 6 - Versorgungskammer01.02.2006
Art. 7 - Eigenständige Geschäftsführung01.02.2006
Art. 8 - Kammerrat01.02.2006
Art. 9 - Geschäftstätigkeit01.02.2006
Art. 10 - Satzung01.02.2006
Art. 11 - Aufsicht01.02.2006
Art. 12 - Wirtschaftsplanung01.02.2006
Art. 13 - Auskunftspflichten01.02.2006
Art. 14 - Mitteilungen an Versicherungsträger01.02.2006
Art. 15 - Forderungsübertragung, Aufrechnung01.02.2006
Art. 16 - Verjährung01.02.2006
Art. 17 - Übertragung, Verpfändung01.02.2006
Art. 18 - Leistungsbescheid, Nebenforderungen01.02.2006
Art. 19 - Vollstreckung01.02.2006
Zweiter und dritter Teil01.02.2006
Vierter Teil - Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks01.02.2006
Art. 39 - Aufgabe01.02.2006
Art. 40 - Zusammensetzung des Verwaltungsrats01.02.2006
Art. 41 - Mitglieder, Versicherte01.02.2006
Art. 42 - Beiträge01.02.2006
Art. 43 - Leistungen01.02.2006
Art. 44 - Datenübermittlung01.02.2006
Art. 44 a - Übergangsvorschriften01.02.2006
Fünfter bis Sechster Teil01.02.2006
Siebter Teil - Schlussbestimmungen01.02.2006
Art. 49 - Sonstige Übergangsvorschriften01.02.2006
Art. 51 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.02.2006

§ 1

Dem am 6. Mai 1971 in München und am 11. Mai 1971 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Schornsteinfegergehilfen im Land Rheinland-Pfalz zu der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen, Anstalt des öffentlichen Rechts in München, wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

§ 2

(1) Die nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend geltenden Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497), werden nachstehend als Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des im Anhang veröffentlichten bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, soweit sie nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags in Rheinland-Pfalz entsprechend gelten, unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 3

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
§ 3: Verkündet am 30. 12. 1971

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz betreffend die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den
Staatsminister des Innern,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister
des Innern,
schließen nachstehenden
Staatsvertrag:

Artikel 1

Pflichtversichert bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen (Anstalt) ist jeder Schornsteinfegergeselle, der bei einem Mitglied im Land Rheinland-Pfalz beschäftigt ist. Die Versicherungspflicht nach Satz 1 endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die aufgrund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.

Artikel 2

Mitglieder der Anstalt sind die Bezirksschornsteinfegermeister im Land Rheinland-Pfalz sowie deren Hinterbliebene, solange sie die Erträgnisse aus dem Kehrbezirk beziehen. Soweit die Mitgliedschaft auf der Pflichtversicherung nach Art. 1 beruht, endet diese mit Ablauf des 31. Dezember 2006.

Artikel 3

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Anstalt maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I, BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Rheinland-Pfalz entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Anstalt hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Rheinland-Pfalz zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 4

Führt die Anstalt als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durch, gilt Folgendes:
Der nicht zur Deckung der Versorgungsansprüche gebundene Teil des Vermögens der Anstalt kann für den nach dem Versicherungsaufsichtsrecht bei der Aufnahme des Betriebs der Pensionskasse vorgeschriebenen Nachweis der Eigenmittel zur Sicherung des Garantiefonds und der Mittel für den Organisationsfonds eingesetzt werden. Die hierfür eingesetzten Mittel sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder dem allgemeinen Vermögen der Anstalt zuzuführen und zusammen mit den übrigen nicht mehr zur Deckung der Versorgungsansprüche aus der Pflichtversicherung notwendigen Mitteln für Leistungsverbesserungen für die Versicherten und Versorgungsempfänger aus Bayern und Rheinland-Pfalz vorzusehen. Entsprechende Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2006 in die Satzung der Anstalt aufzunehmen.

Artikel 5

(1) Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange sind in den Verwaltungsrat der Anstalt aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Mitglieder und aus dem Kreis der rheinland-pfälzischen Versicherten je ein Verwaltungsratsmitglied und ein Stellvertreter nach Maßgabe der Satzung zu berufen; die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.

Artikel 6

Bei der Anlage des Vermögens der Anstalt ist das Land Rheinland-Pfalz entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens am Gesamtbeitragsaufkommen der Anstalt zu berücksichtigen, jeweils bezogen auf die Beiträge aus der Pflichtversicherung.

Artikel 7

(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz aus.
(2) Die Anstalt leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und die Jahresrechnung sowie die Abschlußerklärung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Anstalt zu.
(3) Soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften unmittelbar anzuwenden sind, gilt für die Versicherungsaufsicht das Recht des Sitzlandes.

Artikel 8

Die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.

Artikel 8 a

Im Rahmen der Pflichtversicherung bei der Anstalt übermitteln die zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz der Anstalt Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bezirksschornsteinfegermeister sowie Beginn und Ende der Bestellung für einen Kehrbezirk.

Artikel 9

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Artikel 10

(1) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten der Anstalt im Land Rheinland-Pfalz. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Anstalt gegenüber den übernommenen Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten über.
(2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Rheinland-Pfalz angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Anstalt berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechtsfolgen der Kündigung des Staatsvertrags beziehen sich nur auf die Rechtsverhältnisse und das Vermögen der Anstalt aus der Pflichtversicherung.

Artikel 11

Die bereits vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages begründeten Rechte und Pflichten der Mitglieder, Versicherten und Versorgungsberechtigten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz bleiben gewahrt.

Artikel 12

(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) Die Satzung der Anstalt ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.

Anlage

(zu § 2 Nr. 4)
Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG)
- vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497) -
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
- vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497) -
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich
Art. 2Organe
Art. 3Verwaltungsrat
Art. 4Aufgaben des Verwaltungsrats
Art. 5Ausschüsse
Art. 6Versorgungskammer
Art. 7Eigenständige Geschäftsführung
Art. 8Kammerrat
Art. 9Geschäftstätigkeit
Art. 10Satzung
Art. 11Aufsicht
Art. 12Wirtschaftsplanung
Art. 13Auskunftspflichten
Art. 14Mitteilungen an Versicherungsträger
Art. 15Forderungsübertragung, Aufrechnung
Art. 16Verjährung
Art. 17Übertragung, Verpfändung
Art. 18Leistungsbescheid, Nebenforderungen
Art. 19Vollstreckung
Zweiter und Dritter Teil
...
Vierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks
Art. 39Aufgabe
Art. 40Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Art. 41Mitglieder, Versicherte
Art. 42Beiträge
Art. 43Leistungen
Art. 44Datenübermittlung
Fünfter und Sechster Teil
...
Siebter Teil Schlussbestimmungen
Art. 49Sonstige Übergangsvorschriften
Art. 51In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Rechtsform, Sitz, Geltungsbereich

(1) Bei der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung (Versorgungskammer) bestehen folgende rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (Versorgungsanstalten):
1.
die Bayerische Ärzteversorgung,
2.
die Bayerische Apothekerversorgung,
3.
die Bayerische Architektenversorgung,
4.
die Bayerische Ingenieurversorgung-Bau,
5.
die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung,
6.
der Bayerische Versorgungsverband mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden,
7.
die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks.
Ihr Sitz wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern bestimmt.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Versorgungsanstalten nach Absatz 1.

Art. 2 Organe

Organe jeder Versorgungsanstalt sind
1.
der bei dieser gebildete Verwaltungsrat,
2.
die Versorgungskammer.
Der Verwaltungsrat kann sich in der Satzung den Namen „Landesausschuss“ geben.

Art. 3 Verwaltungsrat

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium des Innern berufen; ihre Zahl bestimmt die Satzung. Das Staatsministerium des Innern ist an den Vorschlag gebunden, soweit er nicht gegen Gesetz oder Satzung verstößt. Die Amtsdauer beträgt mindestens drei und höchstens sechs Jahre; eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsrat über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte die Personen für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
(3) Die Versorgungskammer bereitet im Auftrag des Verwaltungsrats die Sitzungen vor und nimmt an ihnen teil. Sie kann Anträge stellen und zu allen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen.
(4) Der Verwaltungsrat ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. In der Satzung ist vorzusehen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist einzuberufen ist, wenn es eine bestimmte Anzahl seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz der notwendigen Auslagen und eine Aufwandsentschädigung.
(6) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.

Art. 4 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt neben den in diesem Gesetz besonders aufgeführten Angelegenheiten über
1.
die Richtlinien der Versorgungspolitik,
2.
die Satzung und deren Änderungen,
3.
den Lagebericht und den Jahresabschluss sowie die Entlastung der Geschäftsführung,
4.
die Geschäftsordnungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2,
5.
die Aufwandsentschädigungen nach Art. 3 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3,
6.
den Anschluss von Mitgliedern außerhalb Bayerns an die Versorgungsanstalt sowie die Übernahme der Verwaltung anderer gleichartiger Versorgungswerke,
7.
die Zugehörigkeit zu Verbänden,
8.
die Entsendung in den Kammerrat,
sowie bei den Versorgungsanstalten der freien Berufe über
9.
die Anpassung von Versorgungsanrechten,
10.
den Abschluss von Überleitungsabkommen.
(2) Der Verwaltungsrat kann Richtlinien aufstellen
1.
zur Anlage des Anstaltsvermögens,
2.
für die Gewährung von Mitgliederdarlehen,
3.
für satzungsgemäß vorgesehene freiwillige Leistungen,
4.
für Entscheidungen in Härtefällen.
(3) Aufgaben der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen nicht übertragen werden, folgende Maßnahmen können nach Maßgabe der Satzung an eine Zustimmung des Verwaltungsrats gebunden werden:
1.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
2.
Aufnahme langfristiger Darlehen,
3.
Beteiligung an Unternehmen.
Die Satzung kann Regelungen für den Fall treffen, dass die Zustimmung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Versorgungskammer, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. Er kann einzelne seiner Mitglieder ermächtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Versorgungsanstalt zu nehmen.

Art. 5 Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat kann nach Maßgabe der Satzung aus seiner Mitte einen Verwaltungsausschuss und weitere Ausschüsse bilden. Der Verwaltungsrat gibt den Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Verwaltungsausschuss über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu seiner Neubildung, längstens zwölf Monate, seine Aufgaben wahrnimmt.
(2) Der Verwaltungsausschuss berät die Entscheidungen des Verwaltungsrats vor; er kann Beschlussempfehlungen aussprechen. Der Verwaltungsrat kann dem Verwaltungsausschuss und den weiteren Ausschüssen nach Maßgabe der Satzung alle Angelegenheiten, mit Ausnahme der in Art. 4 Abs. 1 genannten, zur Entscheidung oder Wahrnehmung übertragen.
(3) Für den Verwaltungsausschuss und die weiteren Ausschüsse gelten Art. 3 Abs. 3 bis 6 entsprechend.

Art. 6 Versorgungskammer

(1) Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlich und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3) Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. Im Übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.

Art. 7 Eigenständige Geschäftsführung

(1) Der Verwaltungsrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder beschließen, dass ein Modell entwickelt wird, nach dem die Geschäfte der Versorgungsanstalt nach einem Ausscheiden aus der gemeinsamen Geschäftsführung und dem Verwaltungsverbund der Versorgungskammer durch ein eigenständiges Geschäftsführungsorgan geführt werden (neues Geschäftsführungsmodell). Die Versorgungsanstalt trägt die anfallenden Kosten.
(2) Der Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt beschließt mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder, dass das neue Geschäftsführungsmodell dem Staatsministerium des Innern vorgelegt wird.
(3) Hat das Staatsministerium des Innern der Versorgungsanstalt mitgeteilt, dass das neue Geschäftsführungsmodell eine ordnungsgemäße Verwaltung der ausscheidenden Versorgungsanstalt auf Dauer erwarten lässt, legt die Versorgungsanstalt das neue Geschäftsführungsmodell den Mitgliedern der Versorgungsanstalt, bei der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen den Mitgliedern und Versicherten, zur Abstimmung vor.
(4) Das Staatsministerium des Innern leitet die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des neuen Geschäftsführungsmodells ein, wenn die Mehrheit der in Absatz 3 genannten Mitglieder und Versicherten dem neuen Geschäftsführungsmodell zugestimmt hat. Es bestimmt durch Rechtsverordnung, dass die Geschäftsführung einzelner Versorgungsanstalten einem von Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 abweichenden Geschäftsführungsorgan übertragen wird, wenn sichergestellt ist, dass die Verwaltung der anderen Versorgungsanstalten durch die Versorgungskammer sachgerecht fortgeführt werden kann und bestehende Staatsverträge dem neuen Geschäftsführungsmodell angepasst oder gekündigt sind; die Verordnung muss Regelungen enthalten über die Organisation und die Aufgaben des Geschäftsführungsorgans, über die Bestellung seiner Mitglieder und deren Entlastung.

Art. 8 Kammerrat

(1) Bei der Versorgungskammer wird ein Kammerrat gebildet, der sich aus Vertretern aller von der Versorgungskammer verwalteten Versorgungsanstalten einschließlich der Bundesanstalten zusammensetzt. Seine Zusammensetzung wird durch die Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 geregelt; dabei ist der Bedeutung, insbesondere dem Geschäftsumfang der einzelnen Anstalt, Rechnung zu tragen.
(2) Der Kammerrat wirkt in gemeinsamen Geschäftsführungsangelegenheiten der Versorgungsanstalten beratend mit. Neben den in diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften besonders aufgeführten Angelegenheiten wirkt der Kammerrat nach Maßgabe der Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern nach Art. 6 Abs. 3 Satz 6 mit bei:
1.
Änderungen der Rechtsverordnung über die Einrichtung der Versorgungskammer,
2.
der Bestellung des Wirtschaftsprüfers,
3.
der Aufstellung der Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste und von Grundsätzen für die Verteilung der Kosten für die gemeinsamen Dienste,
4.
der Übernahme der Geschäftsführung oder Verwaltung anderer Versorgungswerke,
5.
wichtigen Investitionsentscheidungen für die gemeinsamen Dienste,
6.
der Aufstellung von Grundsätzen zur Personalbewirtschaftung und der Entwicklung von Personalkonzepten, insbesondere zur Vergütung,
7.
bei der Aufstellung des Stellenplans nach Art. 6 Abs. 7.
Der Kammerrat kann Empfehlungen aussprechen.
(3) Der Kammerrat gibt sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den oder die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Kammerrat ist innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder oder die Versorgungskammer unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Art. 3 Abs. 3, 5 und 6 gelten entsprechend; über die Höhe der Ersatzleistungen beschließt der Kammerrat.

Art. 9 Geschäftstätigkeit

(1) Die Versorgungsanstalten sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und ausschließlich gemeinnützig tätig. Sie sind zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Wirtschaftsführung verpflichtet.
(2) Die Versorgungsanstalten bestreiten den Verwaltungsaufwand einschließlich der Bezüge der Beamten, Angestellten, Arbeiter und Versorgungsberechtigten aus eigenen Mitteln. Die Verteilung auf die einzelnen Versorgungsanstalten erfolgt entsprechend den tatsächlich verursachten Kosten.
(3) Die Mittel und das Vermögen der Versorgungsanstalten dürfen nur zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags verwendet werden. Im Fall der Auflösung einer Anstalt stehen die verbleibenden Mittel nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten zu.
(4) Die Versorgungsanstalten legen gesondert Rechnung; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögen der Versorgungsanstalten sind getrennt zu halten. Für Versorgungsanstalten, die nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass die für die externe Rechnungslegung der aufsichtspflichtigen Versorgungsanstalten maßgeblichen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Art. 10 Satzung

(1) Die Versorgungsanstalten regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die Satzung muss neben den in diesem Gesetz besonders genannten Inhalten Bestimmungen enthalten über
1.
Zusammensetzung, Amtsdauer und Einberufung des Verwaltungsrats und der Ausschüsse,
2.
den Vorschlag und das Ausscheiden der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter; dies gilt entsprechend für Ausschüsse nach Art. 5,
3.
Beginn und Ende der Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse,
4.
die Höhe der Beiträge sowie deren Fälligkeit oder die Grundsätze für die Festsetzung von Umlagen,
5.
Voraussetzungen, Art und Höhe sowie Erlöschen der Ansprüche von Mitgliedern, Versicherten und Leistungsberechtigten,
6.
das Versorgungsverfahren.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen werden nach der aufsichtlichen Genehmigung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats ausgefertigt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
(4) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Art. 11 Aufsicht

(1) Die Versorgungsanstalten unterliegen der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde) und, soweit gesetzlich bestimmt, der Versicherungsaufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde berät die Versorgungsanstalten, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Versorgungsanstalten zu unterrichten. Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde und die für die Versicherungsaufsicht zuständige Behörde sind zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse und des Kammerrats zu laden; ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Versorgungsanstalten anweisen, innerhalb einer ihnen gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsgemäßen Zustands zu treffen. Kommen die Versorgungsanstalten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Versorgungsanstalten die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.

Art. 12 Wirtschaftsplanung

(1) Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan-/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, dass daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2) Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. Der Verwaltungsrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.

Art. 13 Auskunftspflichten

(1) Die Versorgungsanstalten erteilen nach Maßgabe der Satzung den Mitgliedern und Versicherten Auskunft über Mitgliedschafts-, Versicherungs- und Versorgungsverhältnisse sowie den Leistungsberechtigen über bestehende Ansprüche.
(2) Die Mitglieder und Versicherten der Versorgungsanstalten sowie Angehörige freier Berufe und Hochschulabsolventen, für die nach diesem Gesetz Versorgungsanstalten bestehen, haben den Versorgungsanstalten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts-, Versicherungs- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
(3) Wer Leistungen einer Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Anstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(4) Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied, der Versicherte oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
(5) Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, können die Versorgungsanstalten nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge und Umlagen schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.

Art. 14 Mitteilungen an Versicherungsträger

In Fällen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Versorgungsanstalten berechtigt, dem zuständigen Versicherungsträger das Bestehen oder das Ende einer Mitgliedschaft sowie die Beitragspflicht und deren Umfang mitzuteilen.

Art. 15 Forderungsübertragung, Aufrechnung

(1) Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, kann in der Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung des Anspruchs auf die Versorgungsanstalt geregelt werden, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Leistung kann von der Übertragung des Anspruchs abhängig gemacht werden.
(2) Die Versorgungsanstalten können mit ihren Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern oder Leistungsberechtigten aufrechnen oder verrechnen.

Art. 16 Verjährung

Die öffentlich-rechtlichen Ansprüche auf Beiträge, Umlagen und Leistungen verjähren in fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten entsprechend; Art. 53 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

Art. 17 Übertragung, Verpfändung

Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.

Art. 18 Leistungsbescheid, Nebenforderungen

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 19 Vollstreckung

Die Versorgungsanstalten sind zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. Nebenforderungen können mit der Hauptforderung beigetrieben werden, wenn zuvor auf die Zahlungspflicht dem Grunde nach schriftlich hingewiesen worden ist.

Zweiter und dritter Teil

...

Vierter Teil Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks

Art. 39 Aufgabe

Die Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen gewährt den Hinterbliebenen der Versicherten Versorgung. Die Versorgungsanstalt kann daneben als Pensionskasse die betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer des Schornsteinfegerhandwerks durchführen; sie erhält dazu den Zusatz „Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks“ und kann diese Bezeichnung im Rechtsverkehr auch allein führen. Auf die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Art. 16, 18 und 19, sinngemäß anwendbar.

Art. 40 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden zu gleichen Teilen aus dem Kreis der Mitglieder und der Versicherten vorgeschlagen. Zur Wahrung der aus der Pflichtversicherung herrührenden Belange müssen dem jeweiligen Verwaltungsrat mindestens je zwei Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Bayern sowie mindestens je ein Vertreter der Mitglieder und der Versicherten aus Rheinland-Pfalz angehören. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 41 Mitglieder, Versicherte

(1) Pflichtmitglieder der Anstalt sind die Bezirksschornsteinfegermeister sowie deren Hinterbliebene, solange sie Erträgnisse aus dem Kehrbezirk beziehen.
(2) Pflichtversichert sind die Kaminkehrergesellen, die bei einem Mitglied beschäftig sind. Im Anschluss an eine Pflichtversicherung kann die Versicherung nach Maßgabe der Satzung weitergeführt werden.
(3) Mitglieder sind auch die Bezirksschornsteinfegermeister und Nutzungsberechtigten, soweit sie nach Maßgabe des Bundesmanteltarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk und der Satzung zur Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks verpflichtet sind.
(4) Versicherte sind auch
-
die bei einem Mitglied nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmer, soweit für sie nach Maßgabe des Bundesmanteltarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk und der Satzung Beiträge an die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks entrichtet werden, sowie
-
die früher bei einem Mitglied nach Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnisse in der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks nach Maßgabe der Satzung weitergeführt werden.

Art. 42 Beiträge

(1) Beitragspflichtig im Rahmen der Pflichtversicherung sind die Pflichtmitglieder und Pflichtversicherten je zur Hälfte. In der Satzung kann bestimmt werden, dass die Pflichtversicherten nicht oder zu einem geringeren Anteil beitragspflichtig sind.
(2) Die Höhe der Beiträge zur Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks richtet sich nach dem Bundesmanteltarifvertrag für das Schornsteinfegerhandwerk und der Satzung.

Art. 43 Leistungen

(1) Die Anstalt gewährt Witwen- und Witwergeld, Waisengeld und Sterbegeld sowie freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Satzung.
(2) Die Versorgungsleistungen sollen nach Maßgabe der Satzung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Versorgungsanstalt angepasst werden.
(3) Die Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks gewährt den Versicherten und ihren Hinterbliebenen Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und der Satzung.

Art. 44 Datenübermittlung

(1) Im Rahmen der Pflichtversicherung übermitteln die zuständigen Behörden der Anstalt Namen, Geburtsdatum und Anschrift der Bezirksschornsteinfegermeister sowie Beginn und Ende der Bestellung für einen Kehrbezirk.
(2) Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks übermitteln die Bezirksschornsteinfegermeister oder die Nutzungsberechtigten der Anstalt die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten, die im Einzelnen in der Satzung festzulegen sind.

Art. 44 a Übergangsvorschriften

(1) Die Versicherungspflicht in der Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2006. Die aufgrund der Pflichtversicherung entstandenen Versorgungsansprüche bleiben bestehen.
(2) Das aus der Pflichtversicherung stammende Vermögen der Versorgungsanstalt, das nicht oder nicht mehr zur Deckung der Versorgungsansprüche aus der Pflichtversicherung und zum Nachweis der Eigenmittel zur Sicherung des Garantiefonds und der Mittel für den Organisationsfonds der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks notwendig ist, ist für Leistungsverbesserungen für die Versicherten und Versorgungsempfänger aus Bayern und Rheinland-Pfalz zu verwenden. Die entsprechenden Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2006 in die Satzung aufzunehmen.
(3) Die Zahl der Mitglieder des gegenwärtig amtierenden Verwaltungsrats wird bei Einrichtung der Pensionskasse auf 16 erhöht. Zu den acht bereits berufenen Mitgliedern werden auf Vorschlag des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband - und des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband - je vier weitere Mitglieder sowie deren Stellvertreter berufen.
(4) Auf die Versicherungsverhältnisse in der Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks sind die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden.

Fünfter bis Sechster Teil

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Siebter Teil Schlussbestimmungen

Art. 49 Sonstige Übergangsvorschriften

(1) Aus der Bayerischen Versicherungskammer werden die den Versorgungsbereich betreffenden Geschäftsbereiche und Teile der Zentralbereiche ausgegliedert und als selbständige Staatsbehörde mit der Bezeichnung „Bayerische Versicherungskammer-Versorgung“ fortgeführt. Sie kann im Rechtsverkehr die Kurzbezeichnung „Bayerische Versorgungskammer“ führen. Das den Zentralbereichen der Versicherungskammer bisher zugeordnete Personal und Vermögen werden in einer Vereinbarung zwischen der Versicherungskammer und der Versorgungskammer aufgeteilt. Die Zentralbereiche nehmen bis zur Aufteilung ihre Aufgaben auch für die Versorgungskammer wahr. Die Versicherungsanstalten haben den Versorgungsanstalten zu angemessenen Bedingungen und in erforderlichem Umfang für eine Übergangszeit die Leistungen zu gewährleisten. Die Versorgungskammer erfüllt die der Versicherungskammer bisher zugewiesenen Aufgaben für die vom Geltungsbereich des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen erfassten Versorgungsanstalten, für das Versorgungswerk des Bayerischen Landtags gemäß Art. 16 a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung des Bayerischen Landtags vom 23. Dezember 1965 (GVBl. S. 358) in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1990 (GVBl. S. 490), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 1992 (GVBl. S. 38) und für die Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen, der deutschen Kulturorchester und der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung fort.
(3) Die Geschäftstätigkeit des Bayerischen Versorgungsverbands im Gebiet der ehemals bayerischen Pfalz bleibt für die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unberührt.
(4) Die Satzungen der Versorgungsanstalten gelten fort, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
(5) Die Versicherungsunternehmen und die aufgrund Art. 21 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich- rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bezüglich der vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen zu führen und an ihre Vertreter weiterzugeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten dient. Das gilt nicht für Gesundheitsdaten.

Art. 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
Art. 6 Abs. 3 Satz 6, Art. 8 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, 26, 46 Nrn. 3, 4, 6, 7, 9, 11, 13, 14, 15 und 16, Art. 49 Abs. 5 und 7 am 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 1. Januar 1995 treten außer Kraft:
1.
Art. 33 bis 36 des Bayerischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1990 (GVBl. S. 513, BayRS 2133-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 1994 (GVBl. S. 210),
2.
das Gesetz über die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung vom 20. Dezember 1983 (GVBl. S. 1099, BayRS 763-12-I) mit Ausnahme des Art. 15.
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