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DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor Vom 20. Dezember 2004

Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor Vom 20. Dezember 2004
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 34 des Zweiten Gesetzes zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Dezember 2004

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor vom 20. Dezember 200428.12.2004
§ 1 - Errichtung und Aufsicht23.06.2011
§ 2 - Aufgaben23.06.2011
§ 3 - Inkrafttreten22.12.2012

§ 1 Errichtung und Aufsicht

(1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), mit der Bezeichnung ‚Hessisches Landeslabor‘ eingerichtet.
(2) Das für die Umwelt, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und die Landwirtschaft zuständige Ministerium übt die Dienst- und Fachaufsicht über den Landesbetrieb aus. Es wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen in einer Betriebssatzung zu regeln, insbesondere die Bestimmung des Dienstsitzes und der Außenstellen.

§ 2 Aufgaben

(1) Das Hessische Landeslabor erbringt für die Dienststellen des Landes Hessen die insbesondere aufgrund fachrechtlicher Bestimmungen erforderlichen Laborleistungen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung, Veterinärwesen, Landwirtschaft und Umwelt.
(2) Das Hessische Landeslabor erfüllt in eigener Zuständigkeit Aufgaben, auch hoheitlicher Art, die ihm durch Gesetz oder aufgrund von Gesetzen zugewiesen sind oder zugewiesen werden. Im Übrigen erledigt es Fach- und Verwaltungsaufgaben des Landes, mit deren Durchführung es von dem für Landwirtschaft, Verbraucher- und Umweltschutz zuständigen Ministerium oder mit seiner Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Landesbehörde beauftragt wird.
(3) Soweit es Untersuchungen an den Umweltmedien zum Schutz der Gewässer, des Bodens und der Luft sowie zur Lärmbekämpfung erfordern und die Maßnahme auch im Übrigen verhältnismäßig ist, sind die Bediensteten und Beauftragten des Hessischen Landeslabors zum Betreten von Grundstücken befugt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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