LwuaAVG HE
DE - Landesrecht Hessen

Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus Vom 21. März 2005

Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus Vom 21. März 2005
*
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1a neu gefasst durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 635)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes zur Kommunalisierung des Landrats sowie des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 200501.04.2005
§ 129.12.2010
§ 1a30.12.2015
§ 2 - Standards01.04.2005
§ 3 - Inkrafttreten22.12.2012

§ 1

(1) Für die Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege sowie der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus sind auf der unteren Verwaltungsebene der Landrat, soweit es sich um Förderungsangelegenheiten handelt, und im Übrigen der Kreisausschuss
1.
des Landkreises Bergstraße,
2.
des Landkreises Darmstadt-Dieburg - auch für die Stadt Darmstadt und den Landkreis Groß-Gerau,
3.
des Landkreises Fulda,
4.
des Landkreises Hersfeld-Rotenburg,
5.
des Hochtaunuskreises - auch für den Main-Taunus-Kreis, den Landkreis Offenbach und die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main,
6.
des Landkreises Kassel - auch für die Stadt Kassel,
7.
des Lahn-Dill-Kreises - auch für den Landkreis Gießen,
8.
des Landkreises Limburg-Weilburg - auch für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Stadt Wiesbaden,
9.
des Main-Kinzig-Kreises,
10.
des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
11.
des Odenwaldkreises,
12.
des Schwalm-Eder-Kreises,
13.
des Vogelsbergkreises,
14.
des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
15.
des Werra-Meißner-Kreises,
16.
des Wetteraukreises
zuständig. Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für das Innere zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und der für Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(2) Die für die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Raum zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Dienstbezirke für die Aufgabenbereiche nach Abs. 1 im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Gebietskörperschaften durch Rechtsverordnung abweichend zu bestimmen. Dabei darf die Anzahl der nach Abs. 1 zuständigen Landräte für den Aufgabenbereich der Förderung durch Finanzmittel der Europäischen Union für die Landschaftspflege, die Landwirtschaft, die Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus nicht erhöht werden. Die Funktionsfähigkeit der jeweils betroffenen Aufgabenbereiche muss gewährleistet bleiben.
(3) Der Landrat nimmt die Aufgaben der Förderung im Bereich der Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus als Auftragsangelegenheit nach § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung wahr. Er untersteht insoweit unmittelbar der Fachaufsicht des für diesen Bereich zuständigen Ministeriums, soweit dieses nicht eine andere Stelle hiermit beauftragt und die Fachaufsicht übertragen hat. Die Kreisausschüsse nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Weisungsangelegenheit wahr. Sie unterstehen der Fachaufsicht der Regierungspräsidien und des für die Landwirtschaft und Landschaftspflege sowie für die Dorf- und Regionalentwicklung und den ländlichen Tourismus zuständigen Ministeriums.

§ 1a

(1) Die für die Tierzucht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für das Halten von Honigbienen treffen, insbesondere über
1.
die Einführung, die Voraussetzung und das Verfahren einer Zulassungspflicht für das Betreiben von Belegstellen für Honigbienen und für das zeitweilige Verlegen von Bienenvölkern zur Blütenbestäubung bei Obst-, Ölfrucht- und Vermehrungskulturen sowie zur Nutzung sonstiger Kultur- und Naturtrachten,
2.
die Festsetzung und Aufhebung von Schutzbezirken für Belegstellen,
3.
die zum Schutz der Belegstellen erforderlichen Ge- und Verbote.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften einer aufgrund von Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 ist der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen.

§ 2 Standards

(1) Die für Landwirtschaft, Landschaftspflege, Dorf- und Regionalentwicklung sowie den ländlichen Tourismus zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, zum Zweck der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben durch Rechtsverordnung Standards für den landeseinheitlichen Vollzug zu bestimmen. Standards können insbesondere vorgeschrieben werden für:
1.
Entwicklung, Weiterentwicklung und Anwendung landeseinheitlicher Qualitätsanforderungen,
2.
Aufbereitung und Lieferung von Daten,
3.
Informationstechnologie oder
4.
Aus-, Fort- und Weiterbildung der Bediensteten,
Die Verordnung bedarf des Einvernehmens des für das Innere zuständigen Ministeriums und des für Finanzen zuständigen Ministeriums. Die aufgrund der Festlegung von Standards erwachsenden zusätzlichen Kosten werden vom Land getragen. Einsparungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht