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DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 3. Oktober 1972

Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung Vom 3. Oktober 1972
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Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift geändert, § 2 eingefügt durch § 3 des Gesetzes vom 16.12.2005 (GVBl. S. 529)
Fußnoten
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Geändert durch Staatsvertrag vom 22. 4./6. 5.1988 - GVBl. S. 270 (in Kraft seit 1. 2. 1989 - GVBl. 1989 S. 37)Anmerkung: D. StV (BS Anhang I 48) ist durch Artikel 4 d. StV v. 10./25. 3. 1998 (GVBl. S. 273, BS Anhang I 121) geändert worden. Wegen der beabsichtigten Neubekanntmachung d. StV (BS Anhang I 48) unterbleibt die Einarbeitung dieser Änderungen in d. StV (BS Anhang I 48).Anmerkung: Neubekanntmachung unterblieben, daher Änderungen durch StV 10./25.3.1998 eingearbeitet gemeinsam mit den Änderungen aus Gesetz vom 16.12.2005 (GVBl. 2005 S. 529)Anmerkung: Neubekanntmachung unterblieben, daher Änderungen durch StV 10./25.3.1998 eingearbeitet gemeinsam mit den Änderungen aus Gesetz vom 16.12.2005 (GVBl. 2005 S. 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 3. Oktober 197201.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.02.2006
§ 301.02.2006
Staatsvertrag - Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte und Medizinalassistenten im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer01.02.2006
Artikel 101.02.2006
Artikel 201.02.2006
Artikel 301.02.2006
Artikel 401.02.2006
Artikel 501.02.2006
Artikel 601.02.2006
Artikel 701.02.2006
Artikel 801.02.2006
Artikel 901.02.2006
Artikel 1001.02.2006
Artikel 1101.02.2006
Artikel 1201.02.2006
Artikel 1301.02.2006

§ 1

Dem am 19. Juni 1972 in Mainz unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte und Medizinalassistenten im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer, wird hiermit zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

(1) Die nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend geltenden Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 111 des Gesetzes vom 7. August 2003 (BayGVBl. S. 497), sind im Anhang zu § 2 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung vom 24. März 1965 (GVBl. S. 41), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2005 GVBl. S. 529), BS Anhang I 24, veröffentlicht.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des nach Absatz 1 veröffentlichten bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen, soweit sie nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend gelten, unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Fußnoten
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Verkündet am 13. 10. 1972

Staatsvertrag

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Ärzte und Medizinalassistenten im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ärzteversorgung, gesetzlich vertreten und verwaltet durch die Bayerische Versicherungskammer
Der Freistaat Bayern vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, wenn sie im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz beruflich tätig sind.

Artikel 2

(1) Die Bayrische Ärzteversorgung tritt in die bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der bisherigen Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen und deren Mitgliedern, deren ehemaligen Mitgliedern, die noch keine Leistung beantragt haben, sowie deren Versorgungsempfängern ein. Die Mitglieder der Versorgungseinrichtung werden Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung.
(2) Die Versorgungsempfänger der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten von der Bayerischen Ärzteversorgung dieses Staatsvertrages geltenden Geschäftsplan der bisherigen Versorgungseinrichtung. Das gleiche gilt für beitragsfrei gestellte frühere Mitglieder oder deren Hinterbliebene, die bis zum Inkrafttreten des Staatsvertrages keine Leistungen beantragt oder erhalten haben. Soweit die Satzung der bisherigen Versorgungseinrichtung an die Aufrechterhaltung der RVO-Kassenpraxis eine Beschränkung für den Bezug der Altersrente geknüpft hatte, entfällt diese Beschränkung mit Inkrafttreten des Staatsvertrages. Künftige Leistungsverbesserungen bei der Bayerischen Ärzteversorgung erstrecken sich auf die durch diesen Staatsvertrag übernommenen Versorgungsverhältnisse in vollem Umfang.
(3) Die Mitglieder der bisherigen Versorgungseinrichtung werden so behandelt, als ob ihre Mitgliedschaftsverhältnisse bei der Versorgungseinrichtung in ihrer gesamten Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich der Dauer und der Höhe der geleisteten Beiträge, bei der Bayerischen Ärzteversorgung bestanden hätten.
(4) Eine Leistung, die nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig wird, darf nicht niedriger sein als die Versorgung, die der Berechtigte von der bisherigen Versorgungseinrichtung erhalten hätte, falls sein Anspruch am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages fällig geworden wäre. Das Sterbegeld nach dem Tode eines Mitgliedes bemißt sich nach der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung.

Artikel 3

(1) Die Berechtigten aus Rechtsverhältnissen, deren Zuordnung zur Bayerischen Ärzteversorgung auf diesem Staatsvertrag beruht, haben vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 2 bis 4 die gleichen Rechte und Pflichten wie die bayerischen Mitglieder und Versorgungsberechtigten der Bayerischen Ärzteversorgung. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, aus der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung in der jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsmäßigen Maßnahmen der zuständigen Organe der Bayerischen Ärzteversorgung.
(2) Die Bestimmungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung über das Verfahren bei Streitigkeiten finden keine Anwendung.

Artikel 4

Die Übertragung der Bestände und des Vermögens der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Rheinhessen auf die Bayerische Ärzteversorgung als Gesamtrechtsnachfolgerin wird in einer Vereinbarung zwischen der Bayerischen Ärzteversorgung, vertreten durch die Bayerische Versicherungskammer, und der Bezirksärztekammer Rheinhessen geregelt. Die Vereinbarung tritt mit diesem Staatsvertrag in Kraft.

Artikel 5

(1) Ansprüche auf satzungsmäßige Leistungen gegen die Bayerische Ärzteversorgung können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versorgungsverhältnis richtet sich nach dem
Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bayerische Versicherungskammer übt als Vollstreckungsbehörde für die Bayerische Ärzteversorgung im Land Rheinland-Pfalz das Vollstreckungsrecht aus. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz.

Artikel 6

(1) Die durch den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages Betroffenen erhalten eine ihrem Anteil an der Gesamtmitgliederzahl der Bayerischen Ärzteversorgung entsprechende Vertretung im Landesausschuß der Bayerischen Ärzteversorgung. Diese Vertretung wird vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Landesausschusses einzuladen.

Artikel 7

Bei der Anlage des Vermögens sind der ehemalige Regierungsbezirk Rheinhessen und die Mitglieder aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Ärzteversorgung zu berücksichtigen.

Artikel 8

(1) Das Bayerische Staatsministerium des Innern übt unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 6 und Artikel 9 dieses Staatsvertrages die Körperschaftsaufsicht über die Bayerische Ärzteversorgung aus. Vor einer etwaigen Genehmigung von Richtlinien für die Anlegung des Vermögens der Bayerischen Ärzteversorgung wird das Bayerische Staatsministerium des Innern das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz hören.
(2) Die Bayerische Versicherungskammer leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Abschlußerklärung des Obersten Bayerischen Rechnungshofes über die Prüfung der Bayerischen Ärzteversorgung zu.

Artikel 9

(1) Änderungen der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Rheinhessen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
(2) Satzungsänderungen werden von der Bayerischen Versicherungskammer unter Hinweis auf diese Zustimmung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.

Artikel 10

Die Bezirksärztekammer Rheinhessen leistet der Bayerischen Versicherungskammer bei der Erfassung der Ärzte (Ärztinnen) und Medizinalassistenten (Medizinalassistentinnen) sowie bei der Überprüfung der Mitgliedschaften Amtshilfe. Soweit die Auskünfte der berufsständischen Kammer nicht ausreichen, erteilen staatliche und kommunale Behörden die notwendigen Auskünfte.

Artikel 11

Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von 3 Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von 12 Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.

Artikel 12

(1) Im Falle der Kündigung werden die aus der Bayerischen Ärzteversorgung ausscheidenden Mitglieder und Versorgungsempfänger von einem durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Gesamtrechtsnachfolger übernommen. Auf den Gesamtrechtsnachfolger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Ärzteversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) Es findet eine Vermögensauseinandersetzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem jeweiligen Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Ärzteversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Tätigkeitsbereich des Gesamtrechtsnachfolgers angelegten Vermögenswerte auf Verlangen diesem zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Ärzteversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.

Artikel 13

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(1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am 1. Januar 1973 in Kraft.
(2) Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz bekanntzugeben.
Fußnoten
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Abs. 2: Die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung ist im StAnz. 1973 Nr. 17 S. 227 bekanntgemacht
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