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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte Vom 12. September 1997

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte Vom 12. September 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2018 bis 31.12.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (GVBl. S. 366)1)
Fußnoten
1)
Beachte auch Artikel 3 des Änderungsgesetzes mit folgendem Inhalt: Zuständigkeitsvorbehalt Soweit durch dieses Gesetz die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte geändert wird, bleibt die Befugnis der zuständigen Stelle, diese Verordnung künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte vom 12. September 199701.01.2004 bis 31.12.2023
Eingangsformel01.01.2004 bis 31.12.2023
§ 101.09.2018 bis 31.12.2023
§ 213.12.2005 bis 31.12.2023
§ 301.01.2004 bis 31.12.2023
§ 406.10.2015 bis 31.12.2023
Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 3, des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 227) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

§ 1

(1) Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt:
1.
für die Mitglieder des Landesagrarausschusses
a)
für das vorsitzende Mitglied 383 Euro
b)
für die sonstigen Mitglieder 184 Euro
2.
für die Mitglieder des Gebietsagrarausschusses
a)
für das vorsitzende Mitglied 307 Euro
b)
für die sonstigen Mitglieder 51 Euro.
(2) Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet worden sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet.
(3) Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet.
(4) Wenn ein Mitglied nicht an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen kann, werden von den in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen je versäumte Sitzung 51 Euro bei Gebietsagrarausschußmitgliedern und 128 Euro bei Landesagrarausschußmitgliedern einbehalten. Nimmt im Falle des Satz 1 ein stellvertretendes Mitglied an der Sitzung teil, steht diesem der einbehaltene Betrag zu.
(5) Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 2

(1) Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Bezirk jährlich 256 Euro. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt.
(2) Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich 128 Euro.
(3) Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses.
(4) Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres.
(5) § 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 3

(Aufhebungsanweisung)

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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