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Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung - KV) Vom 26. Oktober 2018

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung - KV) Vom 26. Oktober 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.11.2018 bis 31.12.2026
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 1.2.2019 (GVBl. S. 19)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, das Führen von Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ersatzzahlungen (Kompensationsverordnung - KV) vom 26. Oktober 201810.11.2018 bis 31.12.2026
Eingangsformel10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 1 - Grundsätze10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 2 - Durchführung von Kompensationsmaßnahmen10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 3 - Planungsbewertungen10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 4 - Naturschutzinformationssystem (NATUREG)10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 5 - Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 6 - Festsetzung der Ersatzzahlung10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 7 - Unterlagen10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 8 - Übergangsvorschriften10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 9 - Aufhebung bisherigen Rechts10.11.2018 bis 31.12.2026
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.11.2018 bis 31.12.2026
Anlage 1 - Naturräume in Hessen10.11.2018 bis 31.12.2026
Anlage 2 - Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung10.11.2018 bis 31.12.2026
Anlage 3 - Wertliste nach Nutzungstypen10.11.2018 bis 31.12.2026
Anlage 4 - Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung10.11.2018 bis 31.12.2026
Aufgrund des § 34 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184) und des § 17 Abs. 11 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Grundsätze

(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) sind so zu gestalten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere zur Erfüllung der sich aus
1.
der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), und
2.
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),
ergebenden Verpflichtungen beitragen und zu einer dauerhaften Verbesserung in Bezug auf diese Schutzgüter führen. Kompensationsmaßnahmen sollen die im Landschaftsprogramm definierten Ziele sowie die Darstellungen der daraus entwickelten Landschaftspläne berücksichtigen. Kompensationsmaßnahmen im und am Gewässer sollen die in den Bewirtschaftungsplänen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), enthaltenen Ziele berücksichtigen, die sich auf die ökologische Funktionsfähigkeit der oberirdischen Gewässer beziehen.
(2) Der Eingriff und die Kompensationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der Anlagen 2 bis 4 zu bewerten. Bei der Bemessung des Kompensationsumfangs ist mindernd zu berücksichtigen, wenn es sich um vorübergehende oder solche Eingriffe handelt, die selbst zur Gestaltung von Lebensräumen nach Abs. 1 oder in besonderem Maße zu einer Minimierung der Flächeninanspruchnahme beitragen. Kompensationspflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere Ersatzaufforstungen, soweit sie naturschutzfachlich zu einer Aufwertung führen, oder die Zahlung einer Walderhaltungsabgabe, sind auf die naturschutzrechtlich geschuldete Kompensation anzurechnen. Maßnahmen dürfen nicht zur Kompensation eines Eingriffs angerechnet werden, soweit sie aus öffentlichen Mitteln gefördert werden oder soweit eine Person zu ihrer Durchführung entschädigungslos verpflichtet werden könnte. Der Eingriffsverursacher hat bei der Auswahl der Kompensationsmaßnahmen Entsiegelungen sowie solche Maßnahmen bevorzugt zu berücksichtigen, die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung weiterhin ermöglichen.
(3) Ökokonten sind so einzusetzen, dass nachhaltig wirksame Kompensationsmaßnahmen in ausreichendem Umfang verfügbar sind. Sie sollen dazu beitragen, Verwaltungsverfahren einfacher, zweckmäßiger und zügiger durchzuführen und die nachhaltige Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen zu verbessern. Ein Anspruch auf eine Vermarktung von Kompensationsmaßnahmen, die in Ökokonten eingebucht sind, besteht nicht.

§ 2 Durchführung von Kompensationsmaßnahmen

(1) Kompensationsmaßnahmen sind so anzulegen, dass sie ihre Funktion auf Dauer erfüllen können. Sie sind in dem für die Funktionssicherung erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine Sicherung durch Dienstbarkeit fordern. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Flächen für die Kompensationsmaßnahme ist durch den Vorhabenträger im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachzuweisen. Kompensationsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung der standörtlichen Bodenverhältnisse und landwirtschaftlichen Nutzungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu gestalten und durchzuführen.
(2) Der betroffene Naturraum nach § 15 Abs. 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz bestimmt sich nach Anlage 1.
(3) Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem Natura 2000-Gebiet erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von Natura 2000-Gebieten vorzuziehen; dies gilt nicht für Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 6 Nr. 3 bis 10.
(4) Soweit möglich soll eine schutzgutbezogene Kompensation im Sinne der in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Naturgüter, auch hinsichtlich der Bodenfunktionsverluste, erfolgen. Kompensationspflichten aus unterschiedlichen Rechtsbereichen sind soweit möglich auf derselben Fläche umzusetzen. Der Abstand vom Eingriffsort soll deshalb 50 Kilometer nicht überschreiten. Die Neuinanspruchnahme von Flächen ist zu minimieren. Ausgleich für Versiegelungen ist vorrangig durch Entsiegelungen zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.
(5) Die zuständige Naturschutzbehörde legt den Beginn und den Abschluss der Herstellung der Kompensationsmaßnahme fest. Kompensationsmaßnahmen sind in der Regel, gegebenenfalls in Abschnitten, spätestens drei Jahre nach Eingriffsbeginn fertigzustellen. Ein Eingriff ist begonnen, wenn mit der Veränderung der Gestalt der Fläche oder der Nutzfläche, insbesondere durch die Einrichtung einer Baustelle oder mit der Herrichtung von Flächen für den Eingriff begonnen wurde. Wird die Kompensationsmaßnahme nicht innerhalb der gesetzten Fristen fertiggestellt, ist für den versäumten Umfang und Zeitraum zusätzlich eine Ersatzzahlung nach Maßgabe des § 6 zu erheben.
(6) Kompensationsmaßnahmen können insbesondere sein:
1.
Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 3 des Hessischen Waldgesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2015 (GVBl. S. 607), hinausgehen,
2.
Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen, einschließlich Maßnahmen im Rahmen der Umstellung von konventionellem Landbau auf Ökolandbau im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. 189 S. 1, 2014 Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 1),
3.
Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere wenn sie der Herstellung eines Biotopverbundes dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten streng geschützter Arten; im besiedelten Bereich sollen diese dinglich gesichert werden,
4.
Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken),
5.
Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten sowie Maßnahmen zur Entwicklung von Auen,
6.
Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Streuobstwiesen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein langfristiges Pflege- und Nutzungskonzept eingebunden sind,
7.
Wiederherstellung von Weinbergtrockenmauern und Steillagenflächen, auch in Querterrassierung, im Weinbau,
8.
Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen,
9.
Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen und
10.
bodenfunktionsaufwertende Maßnahmen, wie zum Beispiel Voll- und Teilentsiegelung, Herstellung oder Verbesserung eines durchwurzelbaren Bodenraums, produktionsintegrierte Maßnahmen mit bodenschützender Wirkung, Nutzungsextensivierung oder Erosionsschutz.
(7) Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf landwirtschaftlich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden, die für die landwirtschaftliche Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Eine solche kann nur bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 4 Satz 5 oder Abs. 6 Nr. 3 bis 10 handelt.
(8) Der Eingriff kann nur begonnen werden, wenn die in § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz genannten Daten vom Eingriffsverursacher an die zuständige Naturschutzbehörde übermittelt wurden. Ist Sofortvollzug angeordnet, sind die Daten innerhalb von drei Monaten zu übermitteln. Die Freistellungserklärung nach § 5 Abs. 6 Satz 1 oder die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen ersetzen den Nachweis der Daten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.
(9) Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherungspflicht der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Der Eingriffsverursacher hat der zuständigen Naturschutzbehörde Nachweise vorzulegen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 3 treten nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt.

§ 3 Planungsbewertungen

(1) Die nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchzuführenden Bewertungen erfolgen nach den Maßgaben der Anlagen 2 und 3. Die nach § 10 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus Anlage 4.
(2) Eine in ein Ökokonto eingetragene Maßnahme ist vom Zeitpunkt der Herstellung bis zu ihrer Inanspruchnahme, jedoch höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren zu verzinsen, wenn
1.
die Maßnahme der Pflege bedarf, ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist,
2.
die Maßnahme einen Ausgangswert von mindestens 25 000 Punkten hat und
3.
durch die Verzinsung zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme ein höherer Punktwert erzielt wird, als aufgrund der Abschlussbewertung nach § 10 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.
Die jährliche Verzinsung beträgt 4 Prozent ohne Zinseszins bezogen auf den Ausgangswert. In den Fällen der Ermittlung eines Punktwertes nach Nr. 4.1 Satz 3 der Anlage 2 erfolgt keine Verzinsung.
(3) In Ökokonten eingebuchte vorlaufende Kompensationsmaßnahmen sollen zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen vorrangig berücksichtigt werden. Die öffentliche Hand oder öffentliche Unternehmen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. EU Nr. L 318 S. 17) als Träger einer Planung, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden und für die bei der Eingriffszulassung nach § 7 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz das Benehmen mit einer oberen Naturschutzbehörde herzustellen ist, haben für den Fall, dass in Ökokonten gebuchte oder von der Agentur nach § 11 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz durchgeführte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den erforderlichen Ausgleich oder Ersatz nicht berücksichtigt werden, nachzuweisen, dass diese bei Fertigstellung der Planung nicht verfügbar waren, soweit dies im Rahmen der für den Planungsträger geltenden Vorschriften möglich ist. Ökokontomaßnahmen gemäß § 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz können wie Maßnahmen gemäß § 135a des Baugesetzbuchs verwendet werden.

§ 4 Naturschutzinformationssystem (NATUREG)

(1) Für Zwecke des Handels mit Ökopunkten und der Vermittlung von Flächen, die für Kompensationsmaßnahmen geeignet sind, ist das nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz eingerichtete Naturschutzinformationssystem NATUREG zu nutzen. Darin werden landesweit folgende Inhalte zusammengeführt und gespeichert:
1.
genehmigte und durchgeführte Kompensationsmaßnahmen einschließlich der betroffenen Flurstücke sowie der Zuordnungen zwischen Eingriff und Kompensation,
2.
in Ökokonten eingebuchte Kompensationsmaßnahmen nach Lage, Art, voraussichtlichem Kompensationsumfang und Verfügbarkeit,
3.
geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen und
4.
planerisch verfestigte Kompensationsmaßnahmen unter Darstellung des Flurstückes, auf dem die Maßnahme geplant ist, und Nennung des Eingriffsvorhabens.
(2) Die Naturschutzbehörden können weitere ihnen vorliegende Erkenntnisse über den Zustand von Natur und Landschaft, die sich aus der Vorbereitung oder Planung von Eingriffen ergeben, in Datenverarbeitungsanlagen zusammenführen, speichern und auswerten.
(3) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen ist auch über das Internet zu gewährleisten.
(4) In NATUREG können personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies für die Vermittlung der Kompensationsmaßnahmen oder hierfür geeigneter Flächen erforderlich ist.

§ 5 Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist
1.
der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,
2.
die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen durch die Agentur an Verursacher von Eingriffen und
3.
die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.
(2) Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die
1.
fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwissenschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,
2.
wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und soweit erforderlich die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
3.
in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist und
4.
von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind.
Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.
(3) Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4) Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über
1.
die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,
2.
die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,
3.
die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,
4.
die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,
5.
den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen und
6.
die Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege.
Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.
(5) Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die von ihr angebotenen Leistungen zu geben.
(6) Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Binnen sechs Monaten nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides hat die Agentur die Daten über die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde zu übermitteln.
(7) Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistages, des Hessischen Städtetages und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirats erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet.

§ 6 Festsetzung der Ersatzzahlung

(1) Soweit Kompensationsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, ist eine Ersatzzahlung nach den Anlagen 2 und 3 zu ermitteln und festzusetzen. Sofern kein Fälligkeitsdatum bestimmt wurde, ist die Ersatzzahlung mit Eingriffsbeginn fällig. Für Zwecke der Festsetzung einer Ersatzzahlung betragen die durchschnittlichen Aufwendungen für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen 0,40 Euro je Wertpunkt, zuzüglich eines regionalen Bodenwertanteils.
(2) Der regionale Bodenwertanteil je Wertpunkt beträgt 10 Prozent des durchschnittlichen Kaufwerts landwirtschaftlicher Grundstücke in Euro pro Quadratmeter auf Ebene des Landkreises oder der kreisfreien Stadt des Eingriffs. Die Ermittlung des Kaufwerts erfolgt anhand des jährlichen Berichts des Hessischen Statistischen Landesamtes. Maßgeblich ist der der Zulassungsentscheidung vorausgehende Berichtszeitraum. Liegt für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt kein entsprechender Kaufwert vor, so wird dieser anhand der durchschnittlichen Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke der angrenzenden Landkreise und kreisfreien Städte gemittelt.

§ 7 Unterlagen

(1) Soweit eine Eingriffsgenehmigung erforderlich oder eine Ersatzzahlung zu zahlen ist, sind der zuständigen Naturschutzbehörde Unterlagen und Nachweise nach Anlage 4 vorzulegen. Sollen Kompensationsmaßnahmen in ein Ökokonto aufgenommen werden, ist entsprechend zu verfahren. Die nach Satz 1 und 2 vorzulegenden Informationen sind in dem von der obersten Naturschutzbehörde festgelegten Format zu übermitteln. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Unterlagen über die beabsichtigten Kompensationsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz der zuständigen Naturschutzbehörde übermittelt worden sind.
(2) Die zuständige Naturschutzbehörde kann auf Unterlagen oder Nachweise verzichten oder weitergehende fordern, wenn dies wegen der besonderen Umstände des jeweiligen Falles ausreichend oder erforderlich ist, um den Eingriff oder die geplanten Kompensationsmaßnahmen zu bewerten.
(3) Werden die nach Abs. 1 und 2 notwendigen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt, kann die zuständige Genehmigungsbehörde eine angemessene Frist setzen und nach deren Ablauf den Antrag ablehnen oder durch die zuständige Naturschutzbehörde den Kompensationsumfang schätzen lassen.
(4) Die in Anlage 4 bezeichneten Unterlagen sind so vorzulegen, dass ihrer Veröffentlichung keine Rechte Dritter entgegenstehen. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind zu kennzeichnen.

§ 8 Übergangsvorschriften

(1) Ein Vorhabenträger kann sich in einem Verwaltungsverfahren, das bei Inkrafttreten der Verordnung noch nicht abgeschlossen ist, für die Anwendung der Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339) entscheiden. Dies gilt nicht für deren § 8 Abs. 1. Der Vorhabenträger hat seine Entscheidung der für das Verfahren zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Textform mitzuteilen.
(2) Vorlaufende Ersatzmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt wurden, können auch nach den bisher geltenden Vorschriften gehandelt werden.

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kompensationsverordnung vom 1. September 2005 (GVBl. I S. 624)
1)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2015 (GVBl. S. 339), wird aufgehoben.
Fußnoten
1)
Hebt auf FFN 881-46

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Anlage 1

Naturräume in Hessen
Für Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum:
Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44).
Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend.
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Anlage 2

Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ersatzzahlung
1.
Grundbewertung nach Wertliste
1.1
Eingriffsgebiet
Das zur Ermittlung der Kompensation und der Ersatzzahlung heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe und Kompensationsmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren.
1.2
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung
Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste (Anlage 3) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde zu ermitteln und zu begründen. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Herstellung der Kompensationsmaßnahme zu erwarten ist.
2.
Zusatzbewertung
2.1
Anwendungskriterien
Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden:
2.2
Beurteilungsgrößen
2.2.1
Landschaftsbild
Zu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung oder Verbesserung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme wahrnehmbar ist. Mastenartige Eingriffe sind nach Nr. 4.3 zu bewerten.
2.2.2
Vernetzung/Zerschneidung
Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme.
2.2.3
Klimawirkungen
Zu bewerten sind erhebliche kleinklimatische Veränderungen als Folge eines Eingriffes oder einer Naturschutzmaßnahme, insbesondere Beeinträchtigungen der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs.
2.2.4
Besonders und streng geschützte Arten, biologische Vielfalt
Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sowie von Naturschutzmaßnahmen ausgehende Verbesserungen für besonders oder streng geschützte Arten sowie für Arten, Lebensräume oder Biotope, die für die biologische Vielfalt in Hessen von besonderer Bedeutung sind. Die oberste Naturschutzbehörde kann eine entsprechende Liste von Arten, Lebensräumen und Biotopen im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgeben.
2.2.5
Bodenfunktion
Zu bewerten ist eine Veränderung der Funktion des Bodens bezüglich seines Ertragspotentials, soweit die Ertragsmesszahl je Ar (EMZ) unter 20 beziehungsweise über 60 liegt und die Eingriffsfläche nicht mehr als 10 000 Quadratmeter beträgt.
2.2.6
Sonstige Randwirkungen
Zu bewerten sind die von einem Eingriff oder einer Naturschutzmaßnahme ausgehenden sonstigen Beeinträchtigungen oder Verbesserungen für die Schutzgüter nach § 14 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs oder der Naturschutzmaßnahme.
2.2.7
Besondere örtliche Situation
Zu bewerten ist ein auf Grund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichender Wert (Bedeutung) eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt.
2.2.8
Vorkommen invasiver Pflanzenarten
Zu bewerten ist die von dem Vorkommen von Pflanzenarten gemäß der Liste der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 189 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung oder der Liste im Rahmen einer Verordnung nach § 54 Abs. 4 BNatSchG ausgehende Beeinträchtigung oder die durch ihre Entfernung entstehende Verbesserung für den Naturhaushalt.
2.3
Korrekturzuschlag oder Korrekturabschlag
Die Bewertung in den Fällen nach Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.8 erfolgt in Wertpunkten (WP) je Quadratmetern (qm); kleinste Einheit sind 0,5 WP je qm. Grundsätzlich ist ein dreistufiges Bewertungsschema anzuwenden: Gering (1 WP je qm), mittel (2 WP je qm), hoch (3 WP je qm). Je Beurteilungsgröße können maximal 3 WP je qm Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Insgesamt können bis zu 10 WP je qm Zuschlag oder Abschlag vergeben werden.
Für Nr. 2.2.5 gilt, dass je angefangene 10 EMZ über beziehungsweise unter der in Nr. 2.2.5 genannten Grenze ein Zuschlag von 3 WP je qm erfolgt. Eingriffe in Archivböden oder Bodendenkmäler werden immer mit einem Aufschlag von 3 WP je qm bewertet. Bei einer Eingriffsfläche unter 10 000 Quadratmeter erfolgt diese Bewertung innerhalb der Eingriffs-/Ausgleichsplanung. Bei einer Eingriffsfläche über 10 000 Quadratmeter ist die Bewertung in einem geeigneten Gutachten vorzunehmen. Dabei werden Eingriffe in die natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG und bodenbezogene Kompensationsmaßnahmen gesondert bewertet und bilanziert.
Für Nr. 2.2.8 gilt, dass entsprechend des Deckungsgrades der vorkommenden invasiven Pflanzenarten innerhalb weitgehend homogen bedeckter Teilflächen die Grundbewertung des maßgeblichen Nutzungstyps auf diesen Teilflächen je 10% Deckungsgrad um einen Abschlag in Höhe von 1 WP je qm reduziert wird. Die dauerhafte Entfernung von invasiven Pflanzenarten kann als Kompensationsmaßnahme bei Vorliegen eines fachlich begründeten Konzeptes zur Bekämpfungsstrategie mit bis zu 10 WP je qm Zuschlag auf den Ausgangstyp bewertet werden.
Haben Kompensationsmaßnahmen günstige Wirkungen auf den Schutzzweck eines Naturschutzgebietes, eines Nationalparks oder auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000- Gebietes und gehen sie über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes hinaus, so kann die aufgrund der Zusatzbewertung nach Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.8 festgestellte Bewertung der Maßnahme je Quadratmeter verdoppelt werden. Haben Eingriffe negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bzw. die Erhaltungsziele ist gleichermaßen ein Abschlag zu berechnen.
Die oberste Naturschutzbehörde kann für häufige Fallkonstellationen Standardverfahren entsprechend den vorstehenden Regelungen bestimmen.
3.
Berechnung der Ersatzzahlung
Die Ersatzzahlung wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten WP mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.
4.
Sonderfälle
In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ersatzzahlung oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen:
4.1
Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, Artenschutz
Abweichend von Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatz-Zuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, z.B. Querverbau im Gewässer, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6, exklusive des regionalen Bodenwertanteils, zur kalkulatorischen Ermittlung der Bewertung herangezogen werden; hierbei bleiben die Kosten für den Grunderwerb außer Betracht. Zugrunde zu legen sind nur die naturschutzfachlich notwendigen Kosten der Maßnahme.
4.2
Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben
4.2.1
Andauernde Eingriffe
Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 50 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden.
4.2.2
Zeitlich befristete Eingriffe
Ist abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 50 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.2.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 50 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen.
4.2.3
Sekundärlebensräume
Werden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.2.2 sind entsprechend anzuwenden.
4.2.4
Neubewertung
Weichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.
4.3
Eingriffe durch Masten
Bei Eingriffen durch Masten, insbesondere Hochspannungsmasten, Windenergieanlagen, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken oder vergleichbaren baulichen Anlagen (Masten) bemisst sich die Ersatzzahlung für nicht vermeidbare und nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach dem folgenden Verfahren: Die Fläche des horizontal projizierten Umkreises der 15-fachen Gesamthöhe eines Einzelmastes ist den nachfolgenden Wertstufen 1 bis 4 zuzuordnen. Aus dem flächengewichteten Mittel der Einzelwerte der im Umkreis repräsentierten Wertstufen ergibt sich die Summe der WP je laufenden Meters Gesamthöhe. Die zu erhebende Ersatzzahlung für den Einzelmast wird nach § 6 ermittelt. Die Gesamthöhe ist über der Geländeoberfläche am Mastfuß zu ermitteln. Bei Hanglagen ist von der durchschnittlichen Geländeoberfläche auszugehen. Bei Windenergieanlagen bemisst sich die Gesamthöhe aus der Nabenhöhe zuzüglich der Länge des längsten Rotorflügels ab Nabenmitte. Ziffer 4.2. ist entsprechend anzuwenden.
4.3.1
Wertstufe 1
Landschaften mit geringer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; intensive, großflächige Landnutzung dominiert; naturraumtypische Eigenart weitgehend überformt und zerstört; Vorbelastungen in Form von visuellen Beeinträchtigungen bezogen auf das Landschaftsbild durch störende technische und bauliche Strukturen, Lärm und andere Umweltbeeinträchtigungen deutlich gegeben (zum Beispiel durch Verkehrsanlagen, Deponien, Abbauflächen, Industriegebiete). Einzelwert: 286 WP je laufender Meter Einzelmast
4.3.2
Wertstufe 2
Landschaften mit mittlerer Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturraumtypische und kulturhistorische Landschaftselemente sowie landschaftstypische Vielfalt vermindert und stellenweise überformt aber noch erkennbar; Vorbelastungen zu erkennen; vorhandene Windparkfläche, soweit nicht Wertstufe 1. Einzelwert: 571 WP je laufender Meter Einzelmast
4.3.3
Wertstufe 3
Landschaften mit hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; naturräumliche Eigenart und kulturhistorische Landschaftselemente im Wesentlichen noch gut zu erkennen; beeinträchtigende Vorbelastungen gering; hierunter fallen unter anderem weniger sensible Bereiche von Landschaftsschutzgebieten oder Naturparken oder im Umfeld von Denkmalen, Pflege- und Entwicklungszone eines Biosphärenreservates. Einzelwert: 857 WP je laufender Meter Einzelmast
4.3.4
Wertstufe 4
Landschaften mit sehr hoher Bedeutung für die Landschaftspflege und die naturbezogene Erholung; Natur weitgehend frei von visuell störenden Objekten; extensive kleinteilige Nutzung dominiert; hoher Anteil naturraumtypischer Landschaftselemente; hoher Anteil natürlicher landschaftsprägender Oberflächenformen; hoher Anteil kulturhistorisch bedeutsamer Landschaftselemente, Denkmale bzw. historischer Landnutzungsformen; unter anderem: Nationalparke, Kernzonen der Biosphärenreservate, besonders sensible Bereiche von Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebieten, Kern- und Pufferzonen von UNESCO-Welterbestätten. Einzelwert: 2 286 WP je laufender Meter Einzelmast
4.3.5
Reduktion
Werden mehrere ähnliche Masten in einem räumlichen Zusammenhang errichtet, ist der Einzelwert je Einzelmast zu reduzieren. Ein räumlicher Zusammenhang besteht, wenn Windenergieanlagen nicht weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers, andere Masten nicht mehr als zwei Mastlängen voneinander entfernt stehen oder wenn Masten durch Seile oder Bauteile dauerhaft miteinander verbunden sind. Der Einzelwert je Einzelmast ist jeweils um sieben Prozent zu reduzieren, wenn zwei bis acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Stehen mehr als acht Masten in einem räumlichen Zusammenhang, so beträgt der Einzelwert je Mast 51 Prozent.
4.3.6
Ersatzzahlung für Überspannung
Wird die Landschaft zwischen Masten durch Seile, Leiterseile oder Bauteile überspannt, so wird bei einer linearen Überspannung ein Einzelwert von 3 WP je laufenden Meter und bei flächiger Überspannung (zum Beispiel bei Brücken) ein Einzelwert von 3 WP je qm überspannter Fläche für die Berechnung der Ersatzzahlung zugrunde gelegt. Werden Leiterseile gebündelt geführt, errechnet sich die Ersatzzahlung je laufenden Meter Leiterseilbündel. Die zu erhebende Ersatzzahlung wird nach § 6 ermittelt.
5.
Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten
Einzelgutachten entsprechend den vorstehend beschriebenen Verfahren.

Anlage 3

Wertliste nach Nutzungstypen
In der Ausgleichsberechnung sind nur Nutzungstypen zu verwenden, für die eine Bewertung in Wertpunkten je Quadratmeter (WP je qm) angegeben ist.
In der Flächenbilanz sind Abweichungen von den vorgegebenen Wertpunkten zu kennzeichnen und zu begründen.
Restriktionen:
Mit „B“ gekennzeichnete Nutzungstypen sind regelmäßig für die Bewertung vorhandener Zustände (Bestand) heranzuziehen.
Mit „(B)“ gekennzeichnete Nutzungstypen können nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewertung von Kompensationsmaßnahmen verwendet werden.
Mit „E“ gekennzeichnete Nutzungstypen dürfen nur als Kompensationsmaßnahmen geplant werden.
Alle übrigen Nutzungstypen können zur Bewertung sowohl des Bestandes als auch der künftigen Flächengestaltung herangezogen werden.
Überschirmung:
Bei den mit ° gekennzeichnete Nutzungstypen werden die Wertpunkte für die überschirmte Fläche zusätzlich zum darunterliegenden Typ angerechnet.
Typ-Nr. Restriktionen Überschirmung Standard-Nutzungstyp Lebensraumtyp i. S. der Anlage 1 der Richtlinie 92/43/EWG Gesetzlich geschütztes Biotop (§ 30 BNatSchG und § 13 HAGBNatSchG) WP je qm
01.000 Wald (Nur Waldbestände mit einem Laub- bzw. Nadelholzanteil > 70 % werden als Grundtypen erfasst. Bei einer stärkeren Durchmischung von Laub- und Nadelholz sind diese Bestände entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile durch Interpolation entsprechend der Anteile zu bewerten und mit dem Grundtyp „01.300 Mischwald“ anzugeben. Zur Interpolation können die „naturschutzfachlich besonders wertvoll“ gekennzeichneten Typen nicht genutzt werden. Einzelne Überhälter auf Verjüngungsflächen sind wie Einzelbäume zu bewerten.)
01.100 Laubwald > 70 % Anteil von Laubbäumen (betrifft alle Typen unter 01.1xx)
01.110 Buchenwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre
01.111 B Bodensaurer Buchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9110 58
01.112 B Mesophiler Buchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9130 64
01.113 B Buchenwald trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9150 ja 68
01.114 Buchenwald Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre
01.115 (B) Bodensaurer Buchenwald 9110 41
01.116 (B) Mesophiler Buchenwald 9130 45
01.117 (B) Buchenwald trockenwarmer Standorte 9150 ja 49
01.118 Buchenaufforstungen vor Kronenschluss 33
01.120 Eichen- und Eichenmischwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre
01.121 B Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9170 teilweise 68
01.122 B Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9160 teilweise 68
01.123 B Thermophiler Eichenwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 68
01.124 B Bodensaurer Eichenwald auf Sandebenen, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9190 teilweise 68
01.130 Eichen- und Eichenmischwald Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre
01.131 (B) Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald 9170 teilweise 49
01.132 (B) Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald 9160 teilweise 49
01.133 (B) Thermophiler Eichenwald ja 49
01.134 (B) Bodensaurer Eichenwald auf Sandebenen 9190 teilweise 49
01.135 (B) Sonstiger Eichenwald 46
01.136 Eichenaufforstung vor Kronenschluss 33
01.140 Wassergeprägter Laubwald (naturschutzfachlich besonders wertvoll)
01.141 B Hartholzauwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre 91F0 ja 72
01.142 B Weiden-Weichholzaue, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91E0* ja 66
01.143 B Bachauwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll Flächige Bestände; einreihige Ufergehölzbestände fallen unter 02.320 91E0* ja 66
01.144 B Schwarzerlenbrüche, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 69
01.145 B Birkenbrüche, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 69
01.146 B Birken-Moorwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91D0* ja 72
01.147 Hartholzauwald Fremdbaumanteil > 10% oder Alter < 120 Jahre
01.148 (B) Hartholzauwald 91F0 ja 66
01.149 Neuanlage von Auwald/ Bruchwald 36
01.150 Edellaubholzwälder (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre
01.151 B Edellaubholzreiche Schlucht-, Schattenhang und Blockschuttwälder, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9180* ja 68
01.152 B Edellaubbaumwälder trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll 9180* ja 68
01.153 Edellaubbaumwälder Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre
01.154 (B) Edellaubholzreiche Schlucht-, Schattenhang und Blockschuttwälder 9180* ja 49
01.155 (B) Edellaubbaumwälder trockenwarmer Standorte 9180* ja 49
01.156 Sonstige Edellaubbaumwälder 44
01.157 Neuanlage edellaubholzreicher Wälder, inkl. Schlucht-, Schattenhang- und Blockschuttwälder 36
01.160 Pionierwald
01.161 (B) Pionierwälder 42
01.162 Schlagfluren, Sukzession im und am Wald vor Kronenschluss 36
01.163 B Typischer voll entwickelter Waldrand, Schwerpunkt Laubholz, gestuft inkl. Krautsaum ab 25 m Breite, darunter dem Waldbestand zuzurechnen 59
01.180 Sonstige stark forstlich geprägte Laubwälder
01.181 B Naturferne Laubholzforste nach Kronenschluss 33
01.190 Wälder aus traditionellen Nutzungsformen
01.191 B Mittelwald sofern nicht 01.121, 01.122, 01.131. oder 01.132 63
01.192 B Niederwald 63
01.193 B Hutewald/ Waldweide, Parkwald 63
01.194 (B) (Wieder-)Herstellung historischer Waldnutzungsformen 01.191 - 01.193 44
01.200 Nadelwald > 70 % Anteil von Nadelbäumen (betrifft alle Typen unter 01.2xx)
01.210 Kiefern (naturschutzfachlich besonders wertvoll) Bis zu einem Fremdbaumanteil von max. 10% und Baumalter mind. 120 Jahre
01.211 B Mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91T0 ja 69
01.212 B Sarmatischer Kiefernwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91U0 ja 69
01.213 B Sonstiger Sandkiefernwald trockenwarmer Standorte, naturschutzfachlich besonders wertvoll ja 62
01.214 B Kiefern-Moorwald, naturschutzfachlich besonders wertvoll 91D0* ja 69
01.215 (B) Andere naturnahe Kiefernwälder teilweise 55
01.220 Kiefernwälder Bei einem Fremdbaumanteil zwischen 11% und 30 % oder Alter < 120 Jahre
01.221 (B) Mitteleuropäischer Flechten-Kiefernwald 91T0 ja 50
01.223 (B) Sarmatischer Kiefernwald 91U0 ja 50
01.224 (B) Sonstiger Sandkiefernwald trockenwarmer Standorte ja 44
01.225 (B) Kiefern-Moorwald 91D0* ja 50
01.290 Sonstige Nadelwälder
01.297 Nadelholzaufforstungen vor Kronenschluss Angabe der Hauptbaumart als Zusatzmerkmal erforderlich 24
01.299 B Sonstige Nadelwälder Angabe der Hauptbaumart als Zusatzmerkmal erforderlich 26
01.300 Mischwälder
01.310 Mischwälder aus Laubbaum- und Nadelbaumarten Bewertung entsprechend ihrer jeweiligen Mischungsanteile durch Interpolation und mit dem Grundtyp „01.310 Mischwald“ anzugeben. Die als „naturschutzfachlich besonders wertvoll“ gekennzeichneten Grundtypen dürfen zur Interpolation nicht genutzt werden. XX
02.000 Gebüsche, Hecken, Gehölzsäume
02.110 (B) Subkontinentale peripannonische Gebüsche 40A0 ja 47
02.120 (B) Sonstige Gebüsche trockenwarmer Standorte ja 44
02.200 (B) Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten auf frischen Standorten 39
02.300 (B) Sonstige Gebüsche, Hecken, Säume heimischer Arten auf feuchten bis nassen Standorten außerhalb von Sümpfen und nicht an Fließgewässern 44
02.310 (B) Ufer- und Sumpfgebüsche auf feuchten bis nassen Standorten ja 44
02.320 (B) Ufergehölzsaum, standortgerecht mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior Neuanlage siehe 01.149 91E0* ja 50
02.400 Neuanpflanzung von Hecken/Gebüschen (heimisch, standortgerecht, nur Außenbereich), Neuanlage von Feldgehölzen mit gebietseigenen Gehölzen, mindestens dreireihig, mindestens 5 m breit 27
02.500 Standortfremde Hecken-/Gebüsche (standortfremde, nicht heimische oder nicht gebietseigene Gehölze sowie Neuanlage im Innenbereich) auch Anpflanzungen, die die Mindestanforderungen von 02.400 nicht erfüllen 20
02.600 Neupflanzung von Hecken/ Gebüschen straßenbegleitend etc., nicht auf Mittelstreifen 20
02.700 B durch Verbuschung degenerierte Sonderstandorte 27
02.900 Sonstige
02.910 B Hohlwege teilweise 59
03.000 Erwerbsgartenbau, Sonderkulturen, Streuobst
03.100 Hochstämme im Erwerbsgartenbau, intensiv bewirtschaftet, soweit nicht Streuobst 25
03.101 Hochstämme im Erwerbsgartenbau, neu angelegt, soweit nicht Streuobst 23
03.110 Streuobstbestand Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Mindestgröße 1 000 qm oder 10 Bäume. Sonstige Obstbaumbestände (unterhalb der Mindestgröße und im Innenbereich) zu 04.210)
03.111 B Streuobstbestand mäßig intensiv bewirtschaftet 3- bis mehrschürig oder Ackernutzung, Bäume jährlich geschnitten ja 38
03.121 Flächige Ersatz- oder Nachpflanzung hochstämmiger Obstbäume in direkter räumlicher Verbindung zu vorhandenen Streuobstbeständen soweit nicht 04.210 ja 31
Streuobstbestand extensiv bewirtschaftet Streuobstbestand mit extensiv bewirtschafteter Mähwiese oder sonstigem FFH-LRT. Bei höherwertigem Unterwuchs gilt dessen Wert.
03.130 (B) Teilbereiche mit LRT oder sonstigem höherwertigen Unterwuchs sind als Subtypen abzugrenzen (z.B. 3130 / LRT 6510). 6510 o.a. Grün- land- LRT ja 50
03.131 B Streuobstbestand brach, vor Verbuschung ja 44
03.132 B Streuobstbestand brach, nach Verbuschung sofern die Strauchschicht nicht die Höhe der Obstbaumkronen erreicht (sonst als 04.600 Feldgehölz einzustufen) ja 41
03.200 Erwerbsgartenbau, Obstbau, Weinbau und Baumschulen
03.211 Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüseanbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche 16
03.212 Bio-Erwerbsgartenbau/Sonderkulturen überwiegend Monokultur, intensive Bewirtschaftung; Zierpflanzen-, Gemüseanbau; Unterglasanbau entspricht versiegelter Fläche 21
03.221 Obstplantagen und Weinbau außerhalb von Steillagen ohne Untersaat intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 17
03.222 Obstplantagen und Weinbau außerhalb von Steillagen mit Untersaat intensiv bewirtschaftete Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 25
03.223 Bio-/Öko-Obstplantagen, und -Weinbau außerhalb von Steillagen Busch-, Halbstamm- und Spalierobstkulturen, Beerenobstanbau und Tafel- sowie Keltertrauben 27
03.234 Weinbau in Steillagen > 30 % Steigung, nur Keltertrauben 29
03.235 Zertifizierter Weinbau nach besonderen Maßgaben in Steillagen > 30 % Steigung, nur Keltertrauben 34
03.236 Öko-Weinbau in Steillagen >30 % Steigung, nur Keltertrauben 36
03.237 (B) Aufgelassene Weinbergsflächen und Sonderkulturflächen vor Verbuschung Nutzungsaufgabe länger als 10 Jahre nach Wurzelrodung oder nach Tätigwerden der zuständigen Behörde 36
03.238 B Aufgelassene Weinbergsflächen und Sonderkulturflächen nach Verbuschung Nutzungsaufgabe länger als 10 Jahre nach Wurzelrodung oder nach Tätigwerden der zuständigen Behörde 34
03.241 Baumschulen 17
03.242 Öko-Baumschulen 21
03.243 B Baumschulen nach Nutzungsaufgabe 26
Einzelbäume und Baumgruppen, Feldgehölze (betrifft die Typen bis 04.500: Bäume außerhalb von Nutzungstypen, die ohnehin durch Bäume charakterisiert sind, wie Wald, Streuobstwiesen u. ä., bilden Sonderfälle in der Typenliste. Im Bereich ihrer Kronentraufe wird die unter den Bäumen befindliche Fläche [z.B. Rasen, Pflaster, Acker] um eine bestimmte Punktzahl aufgewertet. Ausgenommen hiervon bleiben Flächen, die durch die Überstellung mit Bäumen in ihrem ökologischen Wert beeinträchtigt werden [z.B. Halbtrockenrasen, Heiden, Moore u. ä.].
° Bei den Typen der Nr. 04.100 bis 04.500 Punktzahl je qm der von der Baumkrone überdeckten Fläche zusätzlich zum Wert des darunter liegenden Nutzungstyps. Bei Neupflanzungen sind in Abhängigkeit vom Stammumfang in 1 m Höhe in der Regel folgende Traufflächen zu unterstellen:
unter 16 cm 1 qm
ab 16 cm bis unter 20 cm 3 qm
ab 20 cm 5 qm
04.000 Großbäume fallweise)
04.100 Einzelbaum
04.110 ° Einzelbaum einheimisch, standortgerecht, Obstbaum 34
04.120 (B) ° Einzelbaum nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exot als Planung nur im besiedelten Bereich 23
04.200 Baumgruppe/Baumreihen
04.210 ° Baumgruppe / Baumreihe einheimisch, standortgerecht, Obstbäume ab 3 Bäumen 34
04.220 ° Baumgruppe / Baumreihe nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten ab 3 Bäumen 23
04.300 Alleen
04.310 ° Allee heimisch, standortgerecht, Obstbaum ab Mindestlänge von 100 m, beidseitig ja 36
04.320 ° Allee nicht heimisch, nicht standortgerecht, Exoten ab Mindestlänge von 100 m, beidseitig 26
04.500 B ° Kopfweiden, Kopfpappeln 44
04.600 B Feldgehölz (Baumhecke), großflächig Deckungsgrad der Bäume > 50 % (im Unterschied zu Hecken / Gebüschen) 50
05.000 Gewässer, Ufer, Sümpfe
05.100 Quellgebiete
05.111 B Kalktuffquellen einschließlich Quellgerinne 7220* ja 73
05.112 B Tümpelquellen mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 73
05.113 B Tümpelquellen mit Arnleuchteralgenvegetation 3140 ja 73
05.114 B Tümpelquellen mit Schwimmpflanzenvegetation 3150 ja 73
05.115 B Sonstige Tümpelquellen ja 73
05.116 B Sturzquellen (Rheokrenen) ja 73
05.117 B Sickerquellen und Quellfluren (Helokrenen) ja 73
05.118 Gefasste Quelle, naturnah anthropogen beeinflusst, mit freiem Wasserabfluss. LRT-Zugehörigkeit ist ggf. anzugeben. 7220*, 3130, 3140 oder 3150 39
05.120 In Bauwerken gefasste Quellen vollständig gefasst, z.B. zur Trinkwassergewinnung 3
05.200 Fließgewässer
05.210 Bäche (auch nach Renaturierung) Oberflächengewässer-Typen nach Anhang 1-3 WRRL Bewirtschaftungsplan Hessen 2015-2021, Fließgewässertypen 5-7 sowie 19
05.211 Bäche mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3260 ja 73
05.212 Bäche ohne flutende Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser ja 69
05.213 Bäche mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3260 ja 50
05.214 Bäche ohne flutende Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 47
05.215 Begradigte und ausgebaute Bäche, Gewässerstrukturgüte 5 oder schlechter 19
05.220 Flüsse (auch nach Renaturierung) Oberflächengewässer-Typen nach Anhang 1-3 WRRL Bewirtschaftungsplan Hessen 2015-2021, Fließgewässertypen 9-10 sowie 19
05.221 Naturnahe Flussabschnitte mit Schlammbänken, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3270 ja 73
05.222 Naturnahe Flussabschnitte mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser 3260 ja 73
05.223 Sonstige naturnahe Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 2 oder besser ja 69
05.224 Flussabschnitte mit Schlammbänken, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3270 47
05.225 Flussabschnitte mit flutender Wasservegetation, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 3260 47
05.226 Sonstige Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 3 oder schlechter 44
05.227 Kanäle (schiffbar) und naturfern ausgebaute Flussabschnitte, Gewässerstrukturgüteklasse 5 oder schlechter 19
05.230 Altarme und Altwasser
05.231 B oligo- bis mesotrophe Altarme oder Altwasser mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 73
05.232 B oligo- bis mesotrophe Altarm oder Altwasser mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 73
05.233 B eutrophe Altarme oder Altwasser mit Schwimmpflanzenvegetation 3150 ja 73
05.234 B durchströmte Altarme mit flutender Wasservegetation 3260 ja 73
05.235 B durchströmte Altarme mit Schlammbänken 3270 ja 73
05.236 (B) Sonstige Altarme oder Altwasser inkl. Neuanlage i.R. von Renaturierung ja 53
05.240 Gräben
05.241 B Arten- / strukturreiche Gräben artenreiche Grabenvegetation, mit Strukturelementen wie Grabentaschen und extensiver Grabenunterhaltung 39
05.242 Neuanlage arten- / strukturreiche Gräben Mindestbreite 5 Meter 23
05.243 Arten- / strukturarme Gräben 29
05.244 Neuanlage strukturarme Gräben inkl. Wegseitengräben in Standardbauweise, Trapezprofil, ohne Sohl- und Uferbefestigung 19
05.245 Naturfern ausgebaute Gräben mit Sohl- und Uferbefestigung 7
05.300 Stillgewässer
05.310 Naturnahe Seen, Flachseen und Weiher > 5 m tief, > 0,1 ha
05.311 B Oligo- bis mesotrophe (Flach-)Seen oder Weiher mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 teilweise 66
05.312 B Oligo- bis mesotrophe (Flach-)Seen oder Weiher mit Armleuchteralgenvegetation 3140 66
05.313 B Eutrophe (Flach-)Seen oder Weiher 3150 teilweise 49
05.314 B Dystrophe (Flach-)Seen oder Weiher 3160 ja 66
05.315 B Sonstige (Flach-)Seen oder Weiher 35
05.316 Neuanlage von (Flach-)Seen oder Weiher 29
05.330 Natürliche oder naturnahe Kleingewässer < 0,1 ha
05.331 B Oligo- bis mesotrophe ausdauernde Kleingewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 56
05.332 B Oligo- bis mesotrophe ausdauernde Kleingewässer mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 56
05.333 B Ausdauernde Kleingewässer, eutroph 3150 ja 49
05.334 B sonstige ausdauernde Kleingewässer ja 50
05.335 (B) Oligo- bis mesotrophe temporäre / periodische Kleingewässer mit Strandlings- oder Zwergbinsenvegetation 3130 ja 47
05.336 B Moorgewässer, dystrophe Kleingewässer 3160 ja 66
05.337 (B) Oligo- bis mesotrophe temporäre / periodische Kleingewässer mit Armleuchteralgenvegetation 3140 ja 47
05.340 (B) Temporäre / periodische Kleingewässer, eutroph 3150 ja 47
05.341 (B) Temporäre / periodische Kleingewässer, dystroph 3160 ja 47
05.342 (B) sonstige temporäre / periodische Kleingewässer ja 47
05.343 Neuanlage von sonstigen Kleingewässern z.B. im besiedelten Bereich, In Parks 29
05.344 Neuanlage naturnaher Stillgewässer in naturnaher Umgebung z.B. in Auen, im räumlichen Verbund zu bestehenden Gewässern, im Wald 36
05.350 Naturferne Stillgewässer
05.351 Stauseen teilweise 29
05.352 Kleinspeicher, Teiche, Grubengewässer (Kies- und Tongruben, Steinbruch, nicht renaturiert, in Betrieb) z.B. Fischteiche, Löschwasserteich, Teiche zur Nassauskiesung, dauernd wasserführend. Sofern naturnah oder für Artenschutz relevant zu 05.330 teilweise 25
05.353 B Torfstiche 43
05.354 Periodische/ temporäre Becken soweit nicht versiegelt, z.B. Regenrückhalktebecken o. ä. 21
05.400 Röhrichte, Riede, Hochstauden (i.d.R. Außenbereich)
05.410 (B) Schilf- und Bachröhrichte Umfasst Primär- und Sekundärstandorte teilweise 3130, 3140 oder 3150 ja 53
05.440 B Großseggenriede/-röhricht teilweise 3130, 3140 oder 3150 ja 56
05.450 B Kleinseggensümpfe saurer Standorte ja 75
05.451 B Kleinseggensümpfe basenreicher Standorte 7230 ja 75
05.460 B Feucht- und Nassstaudenfluren an Fließgewässern < 30% Nitrophyten und Neophyten 6430 teilweise 44
05.461 Sonstige Staudenfluren an Fließgewässern, inkl. Neuanlage sofern Bedingungen für 05.460 nicht erfüllt. 39
06.000 Grünland
06.100 Grünland (wechsel-) feuchter bis nasser Standorte
06.111 (B) Pfeifengraswiesen 6410 ja 71
06.112 (B) Brenndoldenwiesen 6440 ja 68
06.113 (B) Feucht- und Nasswiesen (Sumpfdotterblumenwiesen) ja 59
06.114 (B) Extensiv genutzte Feuchtweide ja 55
06.115 (B) Flutrasen ja 59
06.116 B Intensiv genutzte Feuchtwiesen und -weiden an Kennarten verarmtes Feuchtgrünland 29
06.117 B Feucht- und Nasswiesenbrachen ja 42
06.200 Weiden frischer Standorte
06.210 (B) Extensiv genutzte Weiden mit deutlichem Vorkommen von Magerkeitszeigern 39
06.220 B Intensiv genutzte Weiden 21
06.300 Frischwiesen
06.310 (B) Extensiv genutzte Flachland-Mähwiesen Meist 2-malige Nutzung, kein oder geringer Düngungseinfluss, artenreich 6510 55
06.320 (B) Extensiv genutzte Berg-Mähwiesen Meist 1-oder 2-malige Nutzung, kein oder geringer Düngungseinfluss, artenreich 6520 60
06.330 (B) Sonstige extensiv genutzte Mähwiesen 55
06.340 (B) Frischwiesen mäßiger Nutzungsintensität meist 2-3 malige Nutzung mit deutlichem Düngungseinfluss, mäßig artenreich 35
06.350 Intensiv genutzte Wirtschaftswiesen und Mähweiden, inkl. Neuanlage Silagewiesen und Mähweiden mit meist mind. 4- maliger Nutzungsfrenquenz und starker Düngung, artenarm 21
06.360 Einsaat aus Futterpflanzen mehrjährig nutzbare Einsaaten landwirtschaftlicher Futterpflanzen, z.B. aus Weidelgras, Klee-Gras-Mischungen etc. 16
06.370 Naturnahe Grünlandanlage Einsaat aus gebietseigener Herkunft, i.d.R. kräuterreiche Mischungen, Anlage durch Mahdgutübertrag, Heudrusch, Selbstberasung o.ä. 25
06.380 B Wiesenbrachen und ruderale Wiesen mehrere Schnitte müssen unterblieben sein 39
06.400 Magerrasen
06.410 (B) Wacholderheide 5130 ja 69
06.420 (B) Magerrasen basenreicher Standorte orchideenreiche Ausprägungen sind gesondert abzugrenzen und zu kennzeichnen 6210(*) ja 69
06.430 (B) Magerrasen saurer Standorte Auf sauren Standorten über Festgestein, soweit nicht den Borstgrasrasen zuzuordnen ja 69
06.440 (B) Borstgrasrasen 6230* ja 69
06.450 (B) Bodensaure Sandtrockenrasen auf Binnendünen und Flugsand 2330 ja 69
06.460 (B) Basenreiche, subkontinentale Sandtrockenrasen 6120* ja 69
06.470 (B) Subkontinentale Steppenrasen 6240 ja 69
06.480 (B) Sonstige Magerrasen ja 69
06.900 Sonstiges Grünland
06.940 B Salzwiesen, nicht anthropogen 1340* ja 69
06.950 E Extensiv genutzte halboffene Weidelandschaft Mindestgröße: 10 ha, Bewaldeter oder durch Gewässer geprägter Flächenanteil jeweils max. 30%, Voraussetzung: dauerhaftes Pflegekonzept und Nutzungssicherheit min. 30 Jahre, 0,6 - 1 GV/ha 41
06.960 E Wanderweideflächen Nutzung durch Schafe und/oder Ziegen in Form von Wanderweidehaltung nach Entbuschung inklusive Triftflächen, Voraussetzung: Pflegekonzept und Nutzungssicherheit min. 30 Jahre, 0,6 - 1 GV/ha 53
07.000 Zwergstrauchheiden
07.100 (B) Sandheiden auf Binnendünen und Flugsand 2310 ja 69
07.200 (B) Sonstige Heiden außerhalb von Flugsandbereichen 4030 ja 59
08.000 Moore
08.100 B Hochmoore 7120 ja 80
08.300 B Übergangs- und Schwingrasenmoore 7140 ja 80
08.400 (B) Niedermoore, sonstige Moore Moorflächen, die keinem der FFH-LRT 7120 oder 7140 und keinem der Nutzungstypen der Gruppen 05.400 und 06.100 zuzuordnen sind. ja 80
09.000 Ruderalfluren und krautige Säume
09.111 Waldbegleitende Innensäume Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 39
09.120 Artenreiche Saumvegetation feuchter Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 53
09.121 Artenreiche Saumvegetation frischer Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 50
09.122 Artenreiche Saumvegetation trockener Standorte Mindestbreite 0,5 Meter, Säume bis zu einer Breite von 0,5 m entlang von Wegnutzungstypen 10.630 - 10.660 werden nicht gesondert erfasst, da sie über das Bankett bereits mit dem Weg erfasst sind. 53
09.123 B Artenarme oder nitrophytische Ruderalvegetation 25
09.124 B Arten- oder blütenreiche Ruderalvegetation 41
09.150 B Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume feuchter Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 31
09.151 Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume frischer Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 29
09.152 Artenarme Feld-, Weg- und Wiesensäume trockener Standorte, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 31
09.153 Anlage von Feld-, Weg- und Wiesensäumen, linear Gräser und Kräuter, keine Gehölze 25
09.154 (B) Wiederherstellung von Stufenrainen oder Wiesenrainen, linear Gräser und Kräuter, keine Büsche, breiter als ein Meter 36
09.160 Straßenränder mit Entwässerungsmulde, Mittelstreifen, intensiv gepflegt 13
10.000 Vegetationsarme und kahle Flächen
10.100 Felsfluren
10.111 B Natürliche Felsen mit Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 6110*, 8210, 8220 oder 8230 ja 69
10.112 B Natürliche Felsen ohne Felsspalten- und / oder Pioniervegetation ja 69
10.113 B Anthropogene Felsaufschlüsse mit Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 6110*, 8210, 8220 oder 8230 47
10.114 B Anthropogene Felsaufschlüsse ohne Felsspalten- und / oder Pioniervegetation 47
10.120 B Block- und Schutthalde (natürlich) 8150 oder 8160 ja 69
10.150 (B) Alte Trockenmauern, Steinriegel, etc. in freier Landschaft 53
10.151 Neu angelegte Trockenmauern in kulturlandschaftstypischer Umgebung im Verbund mit weiteren Saumstrukturen 36
10.152 sonstige neu angelegte Trockenmauern
10.200 Gesteinsabbaustätten
10.210 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26
10.211 Steinbruch in Betrieb, künstlicher/neuer Gesteinsaufschluss weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 15
10.213 Sand- oder Kiesentnahmestellen in Betrieb mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26
10.214 Sand- oder Kiesentnahmestellen in Betrieb weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 17
10.216 Lehm-/Tonabgrabung (trocken) in Betrieb mit mind. 30% ungenutzten Bereichen 26
10.217 Lehm-/Tonabgrabung (trocken) in Betrieb weniger als 30 % ungenutzte Bereiche 17
10.230 Rohböden 23
10.310 Lehm-/ Lößwände vegetationsarm (trocken) ja 49
10.411 B Anthropogene Schutt- und Geröllhalden, naturnah 8150 oder 8160 47
10.430 Schotterhalde, Abraumhalde, Abbruchmaterial von Gebäuden, naturfern und/oder vegetationsfrei 14
10.500 Versiegelte und teilversiegelte Flächen (inkl. Wege)
10.510 Sehr stark oder völlig versiegelte Flächen (Ortbeton, Asphalt), Müll-Deponie in Betrieb oder nicht abgedeckt, unbegrünte Keller, Fundamente etc. 3
10.520 Nahezu versiegelte Flächen, Pflaster 3
10.530 Schotter-, Kies- u. Sandflächen, -wege, -plätze oder andere wasserdurchlässige Flächenbefestigung sowie versiegelte Flächen, deren Wasserabfluss gezielt versickert wird inkl. Gleisanlagen im Schotterbett 6
10.540 Befestigte und begrünte Flächen Rasenpflaster, Rasengittersteine o.ä. 7
10.610 (B) Bewachsene unbefestigte Feldwege 25
10.620 (B) Bewachsene unbefestigte Waldwege 25
10.630 Wege mit hydraulisch gebundener Tragdeckschicht HGTD-Wege, auch Neuanlage 5
10.640 Wege mit Schotterbankett (Asphalt-, Beton-, Pflasterwege) Fahrbahnbreite max. 5 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett 4
10.650 Spurwege mit Schotterbankett und Mittelstreifen (Asphalt-, Beton-, Pflasterspurwege) Fahrspurbreite jeweils min. 1 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett und begrünter Mittelstreifen 6
10.660 Rasengitterspurweg Fahrspurbreite jeweils min. 1 Meter, beidseitig jeweils min. 0,5 Meter Bankett und begrünter Mittelstreifen 8
10.670 (B) Bewachsene Schotterwege 17
10.690 Neuanlage Schotterrasenwege Steinerde mit Einsaat 9
10.691 Rekultivierte Deponie mit Gras/ Kräutersaat, Vegetationsschicht auf abgedichtetem Deponiekörper 25
10.700 Überbaute Flächen
10.710 Dachfläche nicht begrünt 3
10.715 Dachfläche nicht begrünt, mit zulässiger Regenwasserversickerung 6
10.720 Dachfläche extensiv begrünt; begrünte Fundamente ohne Pflege, Sukzession 19
10.730 Dachfläche intensiv begrünt mit dauernder Pflege, Ziergartencharakter 13
10.740 Fassadenbegrünung, Pergolen
10.741 B ° Mauern und Hauswände mit Fassadenbegrünung, begrünte Pergolen 19
10.743 ° Neuanlage von Fassaden- oder Pergola-Begrünung 13
11.000 Äcker und Gärten
11.100 Äcker
11.191 Acker, intensiv genutzt 16
11.192 (B) Acker, extensiv genutzt mit artenreicher Wildkrautflora Als Kompensationsmaßnahme nur durch Entwicklung auf standörtlich geeigneten Flächen mit nachweisbarem Potential für artenreiche Wildkrautflora 39
11.193 B Ackerbrachen mehr als ein Jahr nicht bewirtschaftet 29
11.194 Acker mit Artenschutzmaßnahmen Feldvogelfenster, Hamstermutterzellen, Blühstreifen, temporäre Brachstreifen o.ä. 27
11.195 Acker bei Bio-/ Öko-Landbau 21
11.200 Gärtnerisch gepflegte Anlagen und Hausgärten, Kleingärten und Grabeland
11.210 Nutz- und Ziergarten
11.211 Grabeland, Gärten in der Landschaft, kleinere Grundstücke, meist nicht gewerbsmäßig genutzt 19
11.212 Gärten/ Kleingartenanlage mit überwiegendem Nutzgartenanteil 20
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten Bereich, arten- und strukturarme Hausgärten kleine öffentliche Grünanlagen, innerstädtisches Straßenbegleitgrün etc., strukturarme Grünanlagen, Baumbestand nahezu fehlend 14
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten auch im Außenbereich 25
11.223 Neuanlage strukturreicher Hausgärten 20
11.224 Intensivrasen z.B. in Sportanlagen 10
11.225 (B) Extensivrasen, Wiesen im besiedelten Bereich, z.B. Rasenflächen alter Stadtparks 23
11.230 Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen
11.231 B Park- und Waldfriedhöfe, Waldsiedlungen, Parks, Villensiedlungen mit Großbaumbestand nicht versiegelte Flächen 38
11.232 Friedhofsneuanlagen, neu angelegte Grabfelder ohne nennenswerten Baumbestand 16

Anlage 4

Bestandsplan, Ausgleichsplan, Ausgleichsberechnung
1.
Für die Bewertung von Eingriffen und Kompensationsmaßnahmen sind folgende Unterlagen in Text und Karte vorzulegen:
1.1
Eine Darstellung der öffentlich-rechtlichen Bindungen und der tatsächlichen Nutzung der zu bewertenden Grundstücke vor Beginn des Vorhabens (Bestandsplan),
1.2
eine Darstellung der Wirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft sowie der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen und, soweit erforderlich, der Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Gebietsnetzes Natura 2000 (Ausgleichsplan) einschließlich eines Zeitplans,
1.3
eine Eingriffs-/Ausgleichs-Bilanzierung inklusive Aufstellung der nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft (Ausgleichsberechnung),
1.4
eine Begründung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG und
1.5
ein schriftlicher Beleg über die fachliche Eignung des Planerstellers sowie ggf. der von ihm beauftragten Personen. Fachlich geeignet für die Erstellung allgemeiner Antragsunterlagen zur Durchführung von Eingriffen sind Planersteller, deren verantwortlich zeichnendes Personal
a)
über ein zumindest sechssemestriges abgeschlossenes Studium mit naturschutzfachlichen und umweltplanerischen Inhalten verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im einschlägigen Berufsfeld nachweisen kann
oder
b)
bereits mindestens zehn Eingriffsplanungen gefertigt hat.
Die Planunterlagen sind vom verantwortlichen Planersteller zu unterschreiben. Mit seiner Unterschrift bestätigt er, dass die Planunterlagen vollständig sind, diese den Vorgaben von Bundes- sowie Landesnaturschutzgesetz sowie den gültigen Rechtsverordnungen entsprechen und die Planung nach dem zum Zeitpunkt der Planerstellung aktuellen fachlichen Kenntnisstand gefertigt wurde.
Für die Bearbeitung besonderer naturschutzfachlicher Sachverhalte (z. B. Artgutachten) ist die spezifische Qualifikation und Erfahrung durch die Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Weiterhin muss eine fachlich geeignete Person auf Nachfrage regelmäßige fachliche und fachrechtliche Fortbildungen nachweisen können. Liegen der Zulassungsbehörde schriftliche Erkenntnisse vor, die den vorgelegten Gutachten begründet widersprechen, kann sie eine Qualitätssicherung durch eine unabhängige qualifizierte Person fordern. Die Auswahl der unabhängigen qualifizierten Person erfolgt durch die Zulassungsbehörde aus vier Vorschlägen des Antragstellers, für die die spezifische Qualifikation und Erfahrung durch die Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen ist.
Die Unterlagen nach Nr. 1.1 und 1.2 können zusammengefasst werden, wenn dies die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt.
2.
Der Bestandsplan hat für die zu bewertenden Flächen und soweit erforderlich für die angrenzenden Flächen darzustellen:
2.1
Naturschutzrechtliche, forst- und wasserrechtliche Bindungen (zum Beispiel Wald, Schutzgebiete und deren Erhaltungsziele oder Schutzzweck, geschützte Landschaftsbestandteile und Lebensräume, Vorkommen von besonders oder streng geschützten Arten),
2.2
Vegetationsbestände, die öffentlich-rechtlichen Bindungen nach einer Satzung einer Gemeinde unterliegen,
2.3
die vor dem Eingriff vorhandenen Anlagen sowie Nutzungstypen gemäß Anlage 3 auf den Grundstücken,
2.4
bei landwirtschaftlich nutzbaren Flächen die Gesamtbewertung nach den Agrarplanungen sowie die Ertragsmesszahl des Grundstücks und die durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung, sowie vorhandene Förderflächen,
2.5
den vor dem Eingriff vorhandenen Zustand der Landschaft in dem Umkreis um einen Mast im Sinne der Anlage 2 Nr. 4.3 und
2.6
den Bodenzustand anhand der natürlichen Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG sowie vorhandene Archivböden und Bodendenkmäler.
Für die Darstellungen nach Nrn. 2.1 bis 2.3 ist der zum Zeitpunkt der Bestandsaufnahme oder zu einem vereinbarten Bewertungsstichtag letzte rechtmäßige Zustand der Flächen maßgebend; davon abweichende tatsächliche Zustände sind anzugeben.
3.
Der Ausgleichsplan stellt unter Berücksichtigung der übergeordneten Naturschutzfachplanungen (z.B. Landschaftsplan, Natura 2000-Maßnahmenplan) dar:
3.1
Lage und Umfang der von dem Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen, die Art der Beeinträchtigungen sowie die geplanten Maßnahmen zum Schutz von Naturbestandteilen während der Bautätigkeit und während des Betriebs, einschließlich geplanter Überspannungen sowie der zukünftig vorgesehenen Unterhaltung des Vorhabens,
3.2
Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft sowie Zeitpunkt, Lage, Art und Umfang der hierzu geplanten Maßnahmen,
3.3
die vorgesehene Nutzung und Gestaltung der durch das Vorhaben voraussichtlich beeinträchtigten Flächen (Nutzungstypen), insbesondere die zu bepflanzenden Flächen sowie Lage, Art und Zahl der Bäume und Sträucher, die erhalten oder gepflanzt werden sollen, sowie die Begrünungen an und auf baulichen Anlagen nach Lage, Art und Größe,
3.4
Angaben zu Qualität und Herkunft des zu verwendenden Saat- und Pflanzgutes,
3.5
die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Maßnahmen und
3.6
die Nachweise über die Prüfung beziehungsweise die Verwendung vorhandener Maßnahmen aus Ökokonten, die Freistellung sowie der Nachweis der Verfügbarkeit der Flächen.
4.
Die Ausgleichsberechnung ist nach den von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenen Vordrucken vorzunehmen.
5.
Die Angaben nach Nr. 2 und Nr. 3 sind durch Text sowie Fotografie oder Visualisierung zu beschreiben, in ihrer Lage zu bestimmen und auf der Grundlage der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:5.000 oder in einem größeren Maßstab darzustellen. Insbesondere bei Eingriffen von besonderem Umfang oder an besonders empfindlichen Standorten können Visualisierungen oder Geländeseitenansichten verlangt werden, in die das Vorhaben eingefügt ist.
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